Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung und des Gesetzes,
betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers, vom 17. März 1878.
Vom 28. Oktober 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen
etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des
Reichstags, was folgt:
§ 1
Der Artikel 21 Abs. 2 der Reichsverfassung wird aufgehoben.
§ 2
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. Oktober 1918.[1]
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(Siegel) Wilhelm
Max Prinz von Baden
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