Gesetz, betreffend die Gewährung einer Ehrenzulage an die
Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71.
Vom 2. Juni 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des
Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Inhaber des Eisernen Kreuzes erster Klasse, welche dasselbe im
Kriege gegen Frankreich 1870/71 in den unteren Chargen bis zum Feldwebel einschließlich
erworben haben, erhalten vom 1. April 1878 ab eine Ehrenzulage von drei Mark monatlich.
§. 2.
Diese Ehrenzulage erhalten von demselben Zeitpunkte ab unter den
im §. 1 angegebenen Voraussetzungen auch die Inhaber des Eisernen
Kreuzes zweiter Klasse, wenn sie zugleich das preußische Militär-Ehrenzeichen zweiter
Klasse oder eine diesem gleichzuachtende militärische Dienstauszeichnung besitzen, welche
entweder in einem der seit 1866 mit Preußen verbundenen Landestheile vor der Vereinigung,
oder in einem der anderen Bundesstaaten vor dem Kriege 1870/71 verliehen worden ist. Die
Bestimmung darüber, welche Dienstauszeichnungen hiernach außer dem preußischen
Militär-Ehrenzeichen zweiter Klasse neben dem Besitze des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse
zum Bezuge der Ehrenzulage berechtigen, erfolgt durch den Kaiser.
§. 3.
Die Ehrenzulage wird auf Lebenszeit gewährt und unterliegt nicht
der Beschlagnahme. Das Anrecht auf die Ehrenzulage erlischt mit dem
Eintritt der Rechtskraft eines strafrechtlichen Erkenntnisses, welches den Verlust der
Orden zur Folge hat.
§. 4.
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden Ehrenzulagen,
deren Anweisung, Zahlung und Berechnung durch die Militärverwaltungen von Preußen,
Bayern, Sachsen und Württemberg erfolgt, sind aus dem Reichs-Invalidenfonds neben den im
§. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) und im §. 1 des Gesetzes
vom 11. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 495) darauf angewiesenen Ausgaben zu bestreiten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Juni 1878.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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