Verordnung des Reichspräsidenten
über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechtspflege
Vom 18. März 1933
[ Auszug ]
Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:
[...]
Kapitel X
Änderung des Münzgesetzes
§ 2 Ziffer 3 des Münzgesetzes vom 30. August 1924
(Reichsgesetzbl. II S. 254) ist in folgender Fassung anzuwenden:
"3. Stücke über 1, 2, 4, 5, 10 und 50 Reichspfennige sowie 1
Reichsmark".
Die Stücke über 4 Reichspfennige werden bis zum 15. Oktober 1933 außer Kurs gesetzt.
[...]
Berlin, den 18. März 1933.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Für den Reichskanzler
von Papen |
Stellvertreter des Reichskanzlers |
Der Reichsminister der Finanzen |
zugleich für den Reichsminister der
Justiz
und den Reichsarbeitsminister |
Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsverkehrsminister
Freiherr von Eltz-Rübenach
Der Reichswirtschaftsminister
und Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
Hugenberg
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