Verordnung des Reichspräsidenten
über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechtspflege

Vom 18. März 1933

[– Auszug –]


  Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:

[...]

Kapitel X
Änderung des Münzgesetzes

  § 2 Ziffer 3 des Münzgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 254) ist in folgender Fassung anzuwenden:
  "3. Stücke über 1, 2, 4, 5, 10 und 50 Reichspfennige sowie 1 Reichsmark".
Die Stücke über 4 Reichspfennige werden bis zum 15. Oktober 1933 außer Kurs gesetzt.

[...]


  Berlin, den 18. März 1933.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Für den Reichskanzler
von Papen

Stellvertreter des Reichskanzlers


Der Reichsminister der Finanzen

zugleich für den Reichsminister der Justiz
und den Reichsarbeitsminister


Graf Schwerin von Krosigk

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsverkehrsminister
Freiherr von Eltz-Rübenach

Der Reichswirtschaftsminister
und Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
Hugenberg

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 109-122.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechtspflege (18.03.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1933/muenzen1933_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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