Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines
Ehrenkreuzes.
Vom 13. Juli 1934.
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Zur Erinnerung an die unvergänglichen Leistungen des deutschen
Volkes im Weltkriege 1914/1918 stifte ich ein Ehrenkreuz für alle Kriegsteilnehmer sowie
für die Witwen und Eltern gefallener, an dem Folgen von Verwundungen oder in
Gefangenschaft gestorbener oder verschollener Kriegsteilnehmer.
2
Das Ehrenkreuz besteht aus Eisen. Das Ehrenkreuz für
Frontkämpfer (Frontkämpferkreuz) trägt zwei Schwerter.
3
[1] Als Kriegsteilnehmer gilt jeder Reichsdeutsche, der auf
deutscher Seite oder auf Seite der Verbündeten Kriegsdienste geleistet hat.
[2] Frontkämpfer ist jeder Reichsdeutsche Kriegsteilnehmer, der bei der fechtenden
Truppe an einer Schlacht, einem Gefecht, einem Stellungskampf oder an einer Belagerung
teilgenommen hat.
4
Das Ehrenkreuz wird am schwarz-weiß-roten Bande auf der linken Brust getragen.
5
Das Ehrenkreuz wird auf Antrag verliehen. Dem Beliehenen wird ein Besitzzeugnis
ausgestellt.
6
Personen, die wegen Landesverrats, Verrats militärischer
Geheimnisse, Fahnenflucht oder Feigheit vor dem Feinde bestraft sind, darf das Ehrenkreuz
nicht verliehen werden.
7
Der Reichsminister des Innern oder die von ihm bezeichneten
Stellen verwahren die namentlichen Verzeichnisse der Ehrenkreuzinhaber.
8
Stirbt der Inhaber eines Ehrenkreuzes, so verbleibt es seinen Angehörigen.
9
Mit der Durchführung dieser Verordnung beauftrage ich den Reichsminister des
Innern.
Neudeck, den 13. Juli 1934.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
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