Dritte Verordnung zur Durchführung der Verordnung des
Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes.
Vom 4. Februar 1935.
Die Verordnung zur Durchführung der Verordnung des
Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes vom 13. Juli 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 620) wird wie folgt geändert und ergänzt:
Nr. 4 zur Ziffer 3 erhält folgende Neufassung:
Den Reichsdeutschen sind die Angehörigen eines fremden Staates und Staatenlose
gleichzustellen, die im Weltkrieg als Angehörige der deutschen Wehrmacht Kriegsdienste geleistet haben. Personen, die die Reichsangehörigkeit durch
Aberkennung oder Widerruf der Einbürgerung verloren haben, kann das Ehrenkreuz nicht
verliehen werden.
Berlin, den 4. Februar 1935.
Der Reichsminister des Innern |
In Vertretung |
Pfundtner
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