Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Versorgung
der Kämpfer für die nationale Erhebung.
Vom 27. Februar 1934.
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über die Versorgung der Kämpfer für die nationale
Erhebung vom 27. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 133) wird hiermit verordnet:
§ 1
[1] Die Anrufung der Ausschusses (§ 8)
erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung, die an das Versorgungsamt zu
richten ist, das den Bescheid erteilt hat. Im Falle mündlicher Erklärung ist eine
Niederschrift aufzunehmen.
[2] Das Versorgungsamt hat die Erklärung mit den Akten und sonstigen
Schriftstücken, die über den Anspruch vorhanden sind, unverzüglich dem Ausschuß
vorzulegen.
§ 2
[1] Der Vorsitzende des Ausschusses muß die Befähigung zum
höheren Justiz- oder Verwaltungsdienst besitzen.
[2] Die Beisitzer sollen in München oder seinen Vororten wohnen.
[3] Die Bestellung des Vorsitzenden, der Beisitzer und ihrer Stellvertreter kann
jederzeit widerrufen werden; soweit es sich um Beisitzer oder ihre Stellvertreter handelt,
ist die Stelle, auf deren Vorschlag sie bestellt worden sind, vorher zu hören.
§ 3
Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer bei Antritt ihres Amtes
durch Handschlag auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflicht unter Hinweis auf die
Vorschriften der §§ 2 und 131 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verhalten in
Versorgungssachen, die entsprechende Anwendung finden. Über die
Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 4
Die Beisitzer bei dem Ausschuß erhalten eine Entschädigung nach
Maßgabe der Verordnung über die Entschädigung der Beisitzer aus den
Versorgungsberechtigten bei den Spruchbehörden der Reichsversorgung vom 31. März 1933
(Reichsministerialbl. 1933 S. 146) in gleicher Weise wie die Beisitzer aus den
Versorgungsberechtigten bei den Versorgungsgerichten.
§ 5
Die Vorschriften der §§ 42, 46 bis 48, 50, 51 bis 60, 65, 66 bis
69, 72 bis 76, 90 Abs. 4 Satz 2, 91 Abs. 1 und 3, 93 Satz 2 und 3, 94, 96 Abs. 1, 132 Abs.
1 und 2, 133, 143 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen
finden im Falle der Anrufung des Ausschusses entsprechende Anwendung.
§ 6
[1] Trifft eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 des Gesetzes mit einer
anderen Gesundheitsschädigung zusammen, die durch eine im Heeres- oder Polizeidienst
erlittene Dienstbeschädigung im Sinne des Reichsversorgungsgesetzes, des
Altrentnergesetzes, des Wehrmachtversorgungsgesetzes, des Reichsgesetzes über die
Schutzpolizei der Länder oder des Gesetzes über die Versorgung der Polizeibeamten beim
Reichswasserschutze oder durch die in den §§ 1 und 2 sowie § 18 des
Kriegspersonenschädengesetzes bezeichneten Ursachen hervorgerufen ist, so ist eine
einheitliche Rente festzustellen, wenn die Erwerbsfähigkeit durch diese
Gesundheitsschädigungen insgesamt um mindestens 25 vom Hundert gemindert ist.
[2] Gegen die Entscheidung des Versorgungsamts über die Feststellung der
einheitlichen Rente ist die Anrufung des Ausschusses (§ 8
des Gesetzes) zulässig.
[3] Wird eine einheitliche Rente auf Grund von Renten festgestellt, deren Kosten
zum Teil das Reich und zum Teil ein Land zu tragen hat, bestimmt sich der das Reich und
das Land treffende Kostenanteil nach dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit, der
für die ihnen zur Last fallenden Kosten maßgebend ist.
§ 7
Die Spruchbehörden der Reichsversorgung haben die
bei ihnen anhängigen Verfahren über Ansprüche auf Versorgung durch Urteil oder
Verfügung des Vorsitzenden einzustellen und die Akten an die Hilfskasse, Hauptabteilung
der Reichsleitung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, München 43,
Postschließfach 80, abzugeben, wenn die Voraussetzungen einer Versorgung nach § 18 des
Kriegspersonenschädengesetzes nicht gegeben sind, aber eine Versorgung nach § 1 des Gesetzes über die
Versorgung der Kämpfer für die nationale Erhebung in Betracht kommt.
Berlin, den 27. Februar 1934.
Der Reichsarbeitsminister |
In Vertretung des Staatssekretärs |
Rettig
Der Reichsminister der Finanzen |
In Vertretung |
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Reicnhardt
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