Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Versorgung der Kämpfer für die nationale Erhebung.

Vom 27. Februar 1934.


  Auf Grund des § 12 des Gesetzes über die Versorgung der Kämpfer für die nationale Erhebung vom 27. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 133) wird hiermit verordnet:

§ 1

  [1] Die Anrufung der Ausschusses (§ 8) erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung, die an das Versorgungsamt zu richten ist, das den Bescheid erteilt hat. Im Falle mündlicher Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  [2] Das Versorgungsamt hat die Erklärung mit den Akten und sonstigen Schriftstücken, die über den Anspruch vorhanden sind, unverzüglich dem Ausschuß vorzulegen.

§ 2

  [1] Der Vorsitzende des Ausschusses muß die Befähigung zum höheren Justiz- oder Verwaltungsdienst besitzen.
  [2] Die Beisitzer sollen in München oder seinen Vororten wohnen.
  [3] Die Bestellung des Vorsitzenden, der Beisitzer und ihrer Stellvertreter kann jederzeit widerrufen werden; soweit es sich um Beisitzer oder ihre Stellvertreter handelt, ist die Stelle, auf deren Vorschlag sie bestellt worden sind, vorher zu hören.

§ 3

  Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer bei Antritt ihres Amtes durch Handschlag auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflicht unter Hinweis auf die Vorschriften der §§ 2 und 131 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verhalten in Versorgungssachen, die entsprechende Anwendung finden. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 4

  Die Beisitzer bei dem Ausschuß erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Verordnung über die Entschädigung der Beisitzer aus den Versorgungsberechtigten bei den Spruchbehörden der Reichsversorgung vom 31. März 1933 (Reichsministerialbl. 1933 S. 146) in gleicher Weise wie die Beisitzer aus den Versorgungsberechtigten bei den Versorgungsgerichten.

§ 5

  Die Vorschriften der §§ 42, 46 bis 48, 50, 51 bis 60, 65, 66 bis 69, 72 bis 76, 90 Abs. 4 Satz 2, 91 Abs. 1 und 3, 93 Satz 2 und 3, 94, 96 Abs. 1, 132 Abs. 1 und 2, 133, 143 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen finden im Falle der Anrufung des Ausschusses entsprechende Anwendung.

§ 6

  [1] Trifft eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 des Gesetzes mit einer anderen Gesundheitsschädigung zusammen, die durch eine im Heeres- oder Polizeidienst erlittene Dienstbeschädigung im Sinne des Reichsversorgungsgesetzes, des Altrentnergesetzes, des Wehrmachtversorgungsgesetzes, des Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Länder oder des Gesetzes über die Versorgung der Polizeibeamten beim Reichswasserschutze oder durch die in den §§ 1 und 2 sowie § 18 des Kriegspersonenschädengesetzes bezeichneten Ursachen hervorgerufen ist, so ist eine einheitliche Rente festzustellen, wenn die Erwerbsfähigkeit durch diese Gesundheitsschädigungen insgesamt um mindestens 25 vom Hundert gemindert ist.
  [2] Gegen die Entscheidung des Versorgungsamts über die Feststellung der einheitlichen Rente ist die Anrufung des Ausschusses (§ 8 des Gesetzes) zulässig.
  [3] Wird eine einheitliche Rente auf Grund von Renten festgestellt, deren Kosten zum Teil das Reich und zum Teil ein Land zu tragen hat, bestimmt sich der das Reich und das Land treffende Kostenanteil nach dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit, der für die ihnen zur Last fallenden Kosten maßgebend ist.

§ 7

  Die Spruchbehörden der Reichsversorgung haben die bei ihnen anhängigen Verfahren über Ansprüche auf Versorgung durch Urteil oder Verfügung des Vorsitzenden einzustellen und die Akten an die Hilfskasse, Hauptabteilung der Reichsleitung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, München 43, Postschließfach 80, abzugeben, wenn die Voraussetzungen einer Versorgung nach § 18 des Kriegspersonenschädengesetzes nicht gegeben sind, aber eine Versorgung nach § 1 des Gesetzes über die Versorgung der Kämpfer für die nationale Erhebung in Betracht kommt.


  Berlin, den 27. Februar 1934.

Der Reichsarbeitsminister

In Vertretung des Staatssekretärs

Rettig

Der Reichsminister der Finanzen

In Vertretung

Der Reichspräsident
von Hindenburg


Der Reichskanzler
Adolf Hitler


Reicnhardt

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I, S. 135-136.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Versorgung der Kämpfer für die nationale Erhebung (27.02.1934), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1934/nat_erheb_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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