Gesetz über die Versorgung der Kämpfer für die nationale
Erhebung.
Vom 27. Februar 1933.[1]
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
§ 1
[1] Angehörige der Nationalsozialistischen Deutschen
Arbeiterpartei und des Stahlhelm, Bund der Frontsoldaten, sowie ihrer Gliederungen
erhalten auf Antrag wegen der die Gesundheit schädigenden Folgen von Körperverletzungen,
die sich während der Zugehörigkeit zu der Nationalsozialistischen Deutschen
Arbeiterpartei, zum Stahlhelm, Bund der Frontsoldaten, oder ihren Gliederungen vor dem 13.
Januar 1933 im Zusammenhange mit dem politischen Kampf für die nationale Erhebung durch
politische Gegner erlitten haben, Versorgung unter entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes, soweit nachstehend nicht etwas anderes
bestimmt ist. Das gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen.
[2] Die Vorschriften des § 1 finden entsprechende Anwendung auf
frühere Angehörige der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, des Stahlhelm,
Bund der Frontsoldaten, und ihrer Gliederungen sowie der inzwischen aufgelösten
nationalen Verbände und ihre Hinterbliebenen.
[3] Der Antrag bedarf der Zustimmung der Hilfskasse, Hauptabteilung der
Reichsleitung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei; die Hilfskasse kann
auch selbst den Antrag stellen.
§ 2
[1] Die Rente eines Beschädigten beträgt: |
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20 vom Hundert der nach dem Reichsversorgungsgesetze zu
gewährenden Gebührnisse, wenn er das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wenn
dem Unterhaltspflichtigen infolge der Gesundheitsschädigung besondere Aufwendungen
erwachsen;
30 vom Hundert dieser Gebührnisse, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat;
60 vom Hundert, wenn er das 15. Lebensjahr vollendet hat;
80 vom Hundert, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat;
100 vom Hundert, wenn er das 17. Lebensjahr vollendet hat. |
[2] Bei Anwendung der §§ 28, 33,
36, 41 Abs. 2 Nr. 4, 45, 52 und 55 Abs. 2 und 4 des Reichsversorgungsgesetzes tritt an
Stelle der Militärdienstzeit der Zeitpunkt der Schädigung. Die Vorschriften des
Reichsversorgungsgesetzes über das Übergangsgeld (§ 32) finden keine Anwendung. |
§ 3
Den Hinterbliebenen der Personen, die infolge einer Schädigung im
Sinne des § 1 gestorben sind, steht Sterbegeld zu, auch wenn der
Verstorbene nicht Rentenempfänger gewesen ist.
§ 4
Auf die nach diesem Gesetze Versorgungsberechtigten finden die
Vorschriften des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter entsprechende
Anwendung.
§ 5
Wird wegen derselben Gesundheitsschädigung (§ 1)
Versorgung oder Entschädigung nach § 18 des Kriegspersonenschädengesetzes in der
Fassung vom 22. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 515) oder nach dem
Besatzungspersonenschädengesetz in der Fassung vom 12. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S.
103) gewährt, so ruht diese Versorgung oder Entschädigung in Höhe der nach diesem
Gesetze gewährten Versorgung.
§ 6
[1] Die Vorschriften des § 75 des Gesetzes zur Änderung von
Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des
Versorgungsrechts vom 30. Januar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433), der Dritten Verordnung
des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen usw. vom 6. Oktober 1931,
Dritter Teil, Kapitel V, Abschnitt I § 10 und Abschnitt II § 10 in der Fassung des § 62
Nr. 1 und 2 des genannten Gesetzes vom 30. Januar 1933 sowie der Vierten Verordnung des
Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 8. Dezember 1931,
Fünfter Teil, Kapitel IV, Abschnitt 1 §§ 10 und 11 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723), der
Verordnung zur Ergänzung von sozialen Leistungen vom 19. Oktober 1932 Artikel 4 Abs. 1
(Reichsgesetzbl. I S. 499) und der Verordnung des Reichspräsidenten zur Milderung von
Härten in der Sozialversicherung und in der Reichsversorgung vom 18. Februar 1933 Artikel
1 (Reichsgesetzbl. I S. 69) finden auf die nach diesem Gesetze gewährten
Versorgungsgebührnisse Anwendung.
[2] Die Vorschriften des § 112a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes über
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung finden auf die nach diesem Gesetze
gewährten Versorgungsgebührnisse mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Betrag bis zu 25
Reichsmark im Monat von der Anrechnung ausgenommen ist.
§ 7
Der Lauf der in den §§ 33, 49, 52 und 54 des
Reichsversorgungsgesetzes bezeichneten Fristen beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes.
§ 8
[1] Für die nach diesem Gesetze im Verwaltungsverfahren
erforderlichen Entscheidungen sind die im § 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Versorgungssachen bezeichneten Verwaltungsbehörden zuständig. Gegen ihre
Entscheidung kann binnen einem Monat nach der Zustellung, bei Zustellung außerhalb
Europas binnen sechs Monaten, die Entscheidung eines beim Hauptversorgungsamt Bayern
gebildeten Ausschusses angerufen werden. Seine Entscheidung ist endgültig.
[2] Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden sowie einem Arzt und einem
weiteren Beisitzer. Der Reichsarbeitsminister bestellt den Vorsitzenden, die Beisitzer und
ihre Stellvertreter, und zwar die Ärzte auf Vorschlag des Führers der deutschen
Ärzteschaft, die übrigen Beisitzer auf Vorschlag der Reichsleitung der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei.
[3] Für das Verfahren vor dem Ausschuß gelten die Vorschriften über das
Verfahren in Versorgungssachen über das Verwaltungsverfahren entsprechend.
§ 9
Die auf Grund dieses Gesetzes gewährte Versorgung kann entzogen
werden, wenn der Versorgungsberechtigte aus der Nationalsozialistischen Deutschen
Arbeiterpartei oder dem Stahlhelm, Bund der Frontsoldaten, ausgeschlossen ist oder wenn
nach seinem Ausscheiden Tatsachen bekannt werden, die den Ausschluß zur Folge gehabt
hätte. Das gleiche gilt entsprechend für ehemalige Angehörige der im § 1
Abs. 2 genannten nationalen Verbände. Die Entscheidung trifft der Reichsarbeitsminister,
ein Rechtsmittel ist nicht zulässig.
§ 10
Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses
Gesetzes besondere Härten ergeben, kann der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem
Reichsminister der Finanzen einen Ausgleich gewähren.
§ 11
[1] Das Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1934 in Kraft.
[2] Wird der Antrag auf Versorgung vor dem 1. Januar 1935 gestellt, so wird die
nach diesem Gesetze zustehende Versorgung vom 1. Januar 1934 ab gewährt, wenn die
Voraussetzungen für die Gewährung der Versorgung an diesem Tage erfüllt sind.
Sterbegeld wird auch gewährt, wenn der Tod vor dem 1. Januar 1934 eingetreten ist.
§ 12
Der Reichsarbeitsminister erläßt im Einvernehmen mit dem
Reichsminister der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften ; er bestimmt, welche Verbände als nationale Verbände im
Sinne des § 1 Abs. 2 anzusehen sind.
Berlin, den 27. Februar 1934.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte
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