Erlaß des Reichspräsidenten über die Ausübung des
Niederschlagungsrechts.
Vom 21. März 1934.
Nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.
Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) übe ich das Recht aus, anhängige Strafsachen
niederzuschlagen. Für Straftaten, die zur Zuständigkeit der Gerichte
der Länder gehören, übertrage ich die Ausübung des Niederschlagungsrechtes in den
Fällen, in denen die Tat vor dem heutigen Tage begangen ist, für Preußen auf den
Reichskanzler mit der Befugnis der Weiterübertragung, für die übrigen Länder auf die
Reichsstatthalter.
Von der Übertragung nehme ich aus |
- alle strafbaren Handlungen, die Soldaten und Wehrmachtsangehörige während ihrer
Zugehörigkeit zur alten oder neuen Wehrmacht begangen haben,
- die Einzelfälle, in denen ich mit die Entschließung ausdrücklich vorbehalte.
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Berlin, den 21. März 1934. |
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichswehrminister
von Blomberg
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