Erlaß des Reichspräsidenten über die Ausübung des Niederschlagungsrechts.

Vom 21. März 1934.


  Nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) übe ich das Recht aus, anhängige Strafsachen niederzuschlagen. Für Straftaten, die zur Zuständigkeit der Gerichte der Länder gehören, übertrage ich die Ausübung des Niederschlagungsrechtes in den Fällen, in denen die Tat vor dem heutigen Tage begangen ist, für Preußen auf den Reichskanzler mit der Befugnis der Weiterübertragung, für die übrigen Länder auf die Reichsstatthalter.

  Von der Übertragung nehme ich aus
  1. alle strafbaren Handlungen, die Soldaten und Wehrmachtsangehörige während ihrer Zugehörigkeit zur alten oder neuen Wehrmacht begangen haben,
  2. die Einzelfälle, in denen ich mit die Entschließung ausdrücklich vorbehalte.


  Berlin, den 21. März 1934.

Der Reichspräsident
von Hindenburg


Der Reichskanzler
Adolf Hitler


Der Reichsminister des Innern
Frick


Der Reichswehrminister
von Blomberg

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I, S. 211.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Erlaß des Reichspräsidenten über die Ausübung des Niederschlagungsrechts (21.03.1934), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1934/ndrschlrecht_erl.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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