Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich.
Vom 16. Februar 1934.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
Artikel 1
Sämtliche Gerichte sprechen Recht im Namen des Deutschen Volkes.
Artikel 2
[1] Der Reichspräsident übt neben dem Begnadigungsrecht das Recht
aus, anhängige Strafsachen niederzuschlagen.
[2] Amnestien können nur durch ein Reichsgesetz erlassen werden.
Artikel 3
[1] Wer die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, muß nach
Maßgabe der geltenden reichsgesetzlichen Vorschriften in jedem Lande zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.
[2] Diese Vorschrift tritt an die Stelle des § 2 der Rechtsanwaltordnung; der § 4
fällt fort.
Artikel 4
Notarielle Urkunden haben im gesamten Reichsgebiet dieselbe
Wirksamkeit. Landesrechtliche Vorschriften, nach denen die Wirksamkeit einer notariellen
Beurkundung oder Beglaubigung davon abhängig ist, daß die Beurkundung oder Beglaubigung
von einem Notar des eigenen Landes oder eines bestimmten Landesteiles vorgenommen ist,
treten außer Kraft.
Artikel 5
Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, alle Bestimmungen
zu treffen, die durch den Übergang der Justizhoheit auf das Reich erforderlich machen.
Berlin, den 16. Februar 1934.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister der Justiz |
Zugleich für den Reichsminister für
Ernährung
und Landwirtschaft |
Dr. Gürtner
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichswirtschaftsminister
Dr. Schmitt
Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte
Der Reichswehrminister
von Blomberg
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