Verordnung der Reichsregierung über die Zuständigkeit der
Sondergerichte.
Vom 20. Dezember 1934.
Auf Grund von Kapitel II
des Sechsten
Teils der Dritten
Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur
Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537,
565) wird folgendes verordnet:
Für die in den Artikeln 1, 2 des Gesetzes gegen
heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom
20. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1269) bezeichneten Verbrechen
und Vergehen sind die nach der Verordnung der Reichsregierung
vom 21. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 136) gebildeten Sondergerichte
zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des
Volksgerichtshofs oder der Oberlandesgerichte begründet ist.
Berlin, den 20. Dezember 1934.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
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