Gesetz zur Überleitung des Bergwesens auf das Reich.
Vom 28. Februar 1935.
§ 1
(1) Das Bergwesen (Berghoheit und Bergwirtschaft) ist
Reichsangelegenheit. Es wird vom Reichswirtschaftsminister geleitet.
(2) Die Landesbergbehörden haben den Weisungen der Reichswirtschaftsministers auf
dem Gebiete des Bergwesens Folge zu leisten.
(3) Die bestehende Regelung über die Verwaltung und Bewirtschaftung der
vermögensrechtlichen Interessen der Länder auf dem Gebiete des Bergbaues bleibt
unberührt.
§ 2
(1) Bis zur Errichtung von unteren und mittleren
Reichsbergbehörden (Bergämtern und Oberbergämtern) wird den Landesbergbehörden die
Ausübung der im § 1 bezeichneten Aufgaben im Auftrage und im Namen des
Reichs übertragen.
(2) Gegen die Entscheidung einer mittleren Landesbergbehörde findet die Beschwerde
an den Reichswirtschaftsminister statt, soweit die Entscheidung nicht unanfechtbar oder
der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Der Reichswirtschaftsminister entscheidet nach
Anhörung der obersten Landesbergbehörde.
(3) Besteht in einem Landes keine mittlere Landesbergbehörde, so ist gegen die
Entscheidung der obersten Landesbergbehörde Beschwerde an den Reichswirtschaftsminister
binnen einem Monat nach Zustellung oder Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung
zulässig.
(4) Im übrigen gelten für die Landesbergbehörden und die Anfechtung ihrer
Entscheidungen die Vorschriften der im einzelnen Falle maßgebenden Landesberggesetze.
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1935 in Kraft.
(2) Zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes kann der
Reichswirtschaftsminister Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlassen. Diese Vorschriften werden, soweit sie auch den Geschäftsbereich eines anderen
Reichsministers berühren, im Einvernehmen mit diesem erlassen.
Berlin, den 28. Februar 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler |
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit der Führung der Geschäfte
beauftragt: |
Hjalmar Schacht
H j a l m a r S c h a c h t |
Präsident des Reichsbankdirektoriums
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