Verordnung über das Hoheitszeichen des Reichs.
Vom 5. November 1935.
Um der Einheit von Partei und Staat auch in ihren Sinnbildern Ausdruck zu
verleihen, bestimme ich:
A r t i k e l 1
Das Reich führt als Sinnbild seiner Hoheit das Hoheitszeichen der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei.
A r t i k e l 2
Die Hoheitszeichen der Wehrmacht bleiben unberührt.
A r t i k e l 3
Die Bekanntmachung, betreffend das
Reichswappen und den Reichsadler vom 11. November 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1877) wird
aufgehoben.
A r t i k e l 4
Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem
Stellvertreters des Führers dir zur Ausführung des Artikels 1 erforderlichen Vorschriften.
Berlin, den 1. November 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Stellvertreter des Führers
R. Heß |
Reichsminister ohne Geschäftsbereich
|
|