Gesetz
über die Überführung von Angehörigen der Landespolizei in die Wehrmacht.
Vom 3. Juli 1935.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
§ 1
Die Angehörigen (Offiziere, Oberwachtmeister [SB], Wachtmeister
[SB] und die übrigen Beamten) der dem Reichskriegsminister
unterstellten Einheiten, Verbände und Einrichtungen der Landespolizei werden nach den
näheren Bestimmungen, die der Reichskriegsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister
des Innern erläßt, in das Rechtsverhältnis von
Soldaten und Wehrmachtbeamten überführt.
§ 2
(1) Die nach § 1 überführten
Angehörigen der Landespolizei erhalten mindestens das Grundgehalt, das sie bis
zum Tage der Überführung bezogen haben, und den entsprechenden
Wohnungsgeldzuschuß.
(2) Sind Angehörigen der Landespolizei Zusicherungen gemacht worden, die
den nach § 1 zu erlassenden Bestimmungen nicht entsprechen, so
könne aus dieser Tatsache keine Ansprüche hergeleitet werden.
Berlin, den 3. Juli 1935.[1]
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichskriegsminister
von Blomberg
Der Reichsminister des Innern
Frick
|