Gesetz
über die Überführung von Angehörigen der Landespolizei in die Wehrmacht.

Vom 3. Juli 1935.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  Die Angehörigen (Offiziere, Oberwachtmeister [SB], Wachtmeister [SB] und die übrigen Beamten) der dem Reichskriegsminister unterstellten Einheiten, Verbände und Einrichtungen der Landespolizei werden nach den näheren Bestimmungen, die der Reichskriegsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern erläßt, in das Rechtsverhältnis von Soldaten und Wehrmachtbeamten überführt.

§ 2

  (1) Die nach § 1 überführten Angehörigen der Landespolizei erhalten mindestens das Grundgehalt, das sie bis zum Tage der Überführung bezogen haben, und den entsprechenden Wohnungsgeldzuschuß.
  (2) Sind Angehörigen der Landespolizei Zusicherungen gemacht worden, die den nach § 1 zu erlassenden Bestimmungen nicht entsprechen, so könne aus dieser Tatsache keine Ansprüche hergeleitet werden.


  Berlin, den 3. Juli 1935.[1]

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichskriegsminister
von Blomberg

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 5. Juli 1935 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 851.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Überführung von Angehörigen der Landespolizei in die Wehrmacht (03.07.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/landespolizei-wehrmacht_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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