Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Landespolizei.
Vom 22. Juli 1935.
Auf Grund des § 1
Ziffer 2 des Gesetzes über die Landespolizei vom 29. Mai
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 460) wird verordnet:
§ 1
Das Reich tritt mit dem 1. April 1935 in alle
vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte ein, die mit der Landespolizei verbunden sind.
§ 2
In Schuldverhältnisse, die nicht auf einem Vertrage beruhen,
tritt das Reich nur dann ein, wenn die Schuldverhältnisse durch den Dienstbetrieb der
Landespolizei nach dem 31. März 1934 entstanden sind. Soweit Ansprüche bereits von
dem Lande befriedigt worden sind, behält es hierbei sein Bewenden. Mit dem Eintritt
des Reichs in diese Schuldverhältnisse gehen die mit den Ersatzansprüchen
zusammenhängenden Rückgriffsforderungen der Länder gegen Angehörige der
Landespolizei oder gegen andere Personen auf das Reich über.
§ 3
(1) Grundstücke und bewegliche Sachen der Länder gehen in das
Eigentum des Reichs über, wenn sie am 1. April 1935 ausschließlich oder überwiegend von
der Landespolizei benutzt wurden. Bei einzelnen Anstalten und Einrichtungen kann der
Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen eine
abweichende Regelung treffen.
(2) Soweit am 1. April 1935 Einrichtungen der Landespolizei von den
staatlichen Polizeien der Länder mitbenutzt wurden und umgekehrt, bleibt die Mitbenutzung
gewährleistet, wenn nicht dringende dienstliche Gründe die Trennung
erfordern. Für eine nach dem 16. März 1935 verlangte Aufgabe der unentgeltlichen
Mitbenutzung hat die aufgebende Verwaltung Anspruch auf Ersatz der durch die anderweitige
Unterbringung entstehenden unvermeidlichen Kosten. Soweit bewegliche
Gegenstände gemeinsam benutzt wurden, müssen die anteilsmäßig aufgeteilt werden.
§ 4
Aus Anlaß des Übergangs von Pflichten und Rechten auf das Reich
werden Steuern, Gebühren oder andere Abgaben nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer
Ansatz.
§ 5
Ergeben sich bei der Anwendung dieser Verordnung zwischen dem
Reich und den Ländern Zweifelsfragen, so entscheidet der
Reichsminister der Finanzen im Benehmen mit den beteiligten Reichsministern.
§ 6
(1) Ist ein Grundstück auf Grund des § 3 Abs. 1
in das Eigentum des Reichs übergegangen, so ist der Antrag auf Berichtigung des
Grundbuchs von der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsident, Kreisregierung,
Kreishauptmannschaft usw.) des Landes in dessen Bezirk das Grundstück liegt, oder beim
Fehlen einer solchen höheren Verwaltungsbehörde von dem Ministerium des
Innern des Landes oder der diesem entsprechenden Landesbehörde zu stellen.
(2) Der Antrag muß von dem Leiter der Behörde unterschrieben
und mit dem Amtssiegel oder -stempel versehen sein.
§ 7
Zum Nachweis der Übergangs des Eigentums von dem Land auf das
Reich genügt die in den Antrag (§ 6) aufzunehmende
Erklärung, daß das Grundstück am 1. April 1935 ausschließlich oder überwiegend
von der Landespolizei benutzt wurde und daß keine abweichende Regelung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 getroffen ist.
§ 8
Die Eintragung des Reichs als Eigentümer von
Landespolizeigrundstücken ist, wie folgt, zu fassen: "Deutsches Reich".
§ 9
(1) Die §§ 6 bis 8 sind
entsprechend anzuwenden auf die Berichtigung der Eintragung eines anderen Rechts als
des Eigentums, das nach § 3 Abs. 1 auf das Reich übergegangen ist.
(2) Die im § 7 vorgesehene Erklärung ist darauf zu richten, daß
das Recht am 1. April 1935 mit der verbunden gewesen ist.
§ 10
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[1]
Berlin, den 22. Juli 1935.
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Finanzen |
Im Auftrag |
Dr. Olscher
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