Gesetz zur Änderung
des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Vom 15. Mai 1935.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
§ 1
Über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit
entscheiden die Einbürgerungsbehörden nach pflichtmäßigem Ermessen. Ein
Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht.
§ 2
Die §§ 10, 11, 12, § 26 Abs. 3 Satz 2, § 31
und § 32 Abs. 3
des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. I S. 583)
treten außer Kraft; das gleiche gilt von § 15 Abs. 2 und § 34 insoweit, als sie
einen Anspruch auf Einbürgerung gewähren.
§ 3
Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.[1]
Berlin, den 15. Mai 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
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