Verordnung
über den Waffengebrauch der Wehrmacht.

Vom 17. Januar 1936.


  Auf Grund des § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609) verordne ich unter Aufhebung der Vorschrift über den Waffengebrauch des Militärs und seiner Mitwirkung zur Unterdrückung innerer Unruhen vom 19. März 1914 (nicht veröffentlicht):

§ 1
Waffengebrauch beim Einschreiten
der Wehrmacht im Innern

  Schreitet die Wehrmacht zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein, so steht den hieran beteiligten Soldaten und Wehrmachtbeamten in Ausübung ihres Dienstes der Waffengebrauch ohne weiteres zu:

  1. um einen Angriff oder eine Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren oder um Widerstand zu brechen;
  2. um der Aufforderung, die Waffen abzulegen oder bei Menschenansammlungen auseinanderzugehen, Gehorsam zu verschaffen;
  3. gegen Gefangene oder vorläufig Festgenommene, die einen Fluchtversuch unternehmen, obwohl ihnen bei ihrer Übernahme oder Festnahme angedroht worden ist, daß bei Fluchtversuch die Waffe gebraucht werde;
  4. um Personen anzuhalten, die sich der Befolgung rechtmäßiger Anordnungen trotz lauten Haltsrufs durch die Flucht zu entziehen suchen;
  5. zum Schutz der ihrer Bewachung anvertrauten Personen oder Sachen. Auch in diesem Fall hat dem Waffengebrauch, wenn die Lage es zuläßt, ein lauter Haltruf voranzugehen.

§ 2
Waffengebrauch in Ausübung
des militärischen Wach- und Sicherheitsdienstes

  In demselben Umfang (§ 1) steht der Waffengebrauch den Soldaten zu, die den militärischen Wach- oder Sicherheitsdienst ausüben.

§ 3
Waffengebrauch zur Beseitigung
einer Störung der dienstlichen Tätigkeit

  Die Wehrmacht ist ferner jederzeit zum Waffengebrauch berechtigt, um eine Störung ihrer dienstlichen Tätigkeit zu beseitigen.

§ 4
Maß und Art des Waffengebrauchs

  (1) Die Waffe darf nur insoweit gebraucht werden, als es für die zu erreichenden Zwecke erforderlich ist.
  (2) Die Schußwaffe ist nur zu verwenden, wenn die blanke Waffe nicht ausreicht. Wird mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen angegriffen oder Widerstand geleistet, so ist der Gebrauch der Schußwaffe ohne weiteres zulässig. Der Schußwaffe stehen Sprengmittel (Handgranaten, Sprengmunition, geballte Ladungen usw.) gleich.
  (3) Ist der Gebrauch der Schußwaffe zum Zerstreuen von Menschenansammlungen erforderlich, so hat eine Warnung vorherzugehen, deren Form der jeweiligen Lage anzupassen ist.

§ 5
Notwehr und disziplinarischer Notstand

  Außerdem gelten für jeden Wehrmachtangehörigen im Fall der Notwehr oder des Notstands §§ 53 und 54 des Strafgesetzbuchs und für Vorgesetzte im Fall des disziplinarischen Notstands §§ 124, 125 Abs. 2 des Militärstrafgesetzbuchs.

§ 6
Ausführungsbestimmungen

  Zu Ausführungsbestimmungen ist der Reichskriegsminister ermächtigt.

§ 7
Inkrafttreten der Verordnung

  Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.[1]


  Berlin, den 17. Januar 1936.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichskriegsminister
und Oberbefehlshaber der Wehrmacht
von Blomberg

 

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Anmerkung:
[1] Diese Verordnung des Führers und Reichskanzlers wurde am 29. Januar 1936 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1936 I, S. 39-40.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über den Waffengebrauch der Wehrmacht (17.01.1936), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1936/wehrmacht-waffengebrauch_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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