Gesetz über das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes.

Vom 1. Dezember 1936.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  Das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes ist rechtsfähig. Es finden die Bestimmungen über die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts sowie die Vorschriften des §§ 26, 27 Abs. 3, 30 und 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß Anwendung. Die Verfassung des Winterhilfswerks wird durch den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda bestimmt.

§ 2

  Das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes hat seinen Sitz in Berlin.

§ 3

  Das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes wird durch den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda geführt und beaufsichtigt. Auf seinen Vorschlag ernennt und entläßt der Führer und Reichskanzler den Reichsbeauftragten für das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes. Der Reichsbeauftragte für das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes hat die Stellung des Vorstandes.

§ 4

  Die zur Durchführung der Aufgaben des Winterhilfswerks notwendigen Mittel werden durch öffentliche Sammlungen aufgebracht, für die § 15 Nr. 1 des Sammlungsgesetzes vom 5. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1086) gilt.


  Berlin, den 1. Dezember 1936.[1]

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister
für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 3. Dezember 1936 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1936 I, S. 995.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes (01.12.1936), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1936/winterhilfswerk_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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