Gesetz über das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes.
Vom 1. Dezember 1936.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
§ 1
Das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes ist rechtsfähig. Es
finden die Bestimmungen über die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts sowie
die Vorschriften des §§ 26, 27 Abs. 3, 30 und 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sinngemäß Anwendung. Die Verfassung des Winterhilfswerks wird durch den
Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda bestimmt.
§ 2
Das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes hat seinen Sitz in
Berlin.
§ 3
Das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes wird durch den
Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda geführt und beaufsichtigt. Auf seinen
Vorschlag ernennt und entläßt der Führer und Reichskanzler den
Reichsbeauftragten für das Winterhilfswerk des Deutschen
Volkes. Der Reichsbeauftragte für das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes
hat die Stellung des Vorstandes.
§ 4
Die zur Durchführung der Aufgaben des Winterhilfswerks
notwendigen Mittel werden durch öffentliche Sammlungen aufgebracht, für die § 15 Nr. 1 des Sammlungsgesetzes vom 5. November 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 1086) gilt.
Berlin, den 1. Dezember 1936.[1]
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister
für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels
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