Erlaß über die Flaggenführung
an Dienstkraftwagen (Personenwagen) der staatlichen Verwaltung.
Vom 21. Januar 1937.
Im Anschluß an die Vorschrift im § 1 Abs. 1 unter c des Erlasses über die Führung der Reichsdienstflagge vom
31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1288) bestimme ich:
§ 1
(1) An Dienstkraftwagen führen bei
dienstlichen Fahrten auf dem rechten Kotflügel oder Scheinwerferhalter des Wagens mit der
Fläche in der Fahrtrichtung |
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a) die Reichsdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster 1) |
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die Reichsminister,
der Reichstagspräsident,
der Preußische Finanzminister,
die Staatssekretäre des Reichs und Preußens,
der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern, |
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b) die Reichsdienstflagge in der Größe 20 x 30 cm (Muster 2) |
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die Reichsstatthalter,
die Minister der Länder,
die Oberpräsidenten,
der Oberbürgermeister und Stadtpräsident der Reichshauptstadt Berlin,
der Reichskommissar für das Saarland,
der Generaldirektor der Deutschen Reichsbahn,
der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen,
der Jugendführer des Deutschen Reichs,
die Präsidenten |
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des Rechnungshofs des Deutschen Reichs,
des Reichsbankdirektoriums,
des Reichsgerichts,
des Reichserbhofgerichts,
des Reichsfinanzhofs,
des Volksgerichtshofs, |
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c) die Reichsdienstflagge in Wimpelform in der Größe 20 x 30
(Muster 3) |
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die Regierungspräsidenten (Kreishauptleute,
Landeskommissäre, Provinzial-Direktoren),
die Landräte (Bezirksoberamtmänner, Amtshauptleute, Kreisdirektoren),
die Leiter der staatlichen Polizeiverwaltungen. |
(2) Die Bestimmung im Abs. 1 unter a
gilt nur für die Person der Genannten, die unter b und c für die Person der Genannten
und für ihre Stellvertreter, wenn sie tatsächlich die Vertretung ausüben. |
§ 2
Die übrigen staatlichen Verwaltungen setzen an Dienstkraftwagen
bei dienstlichen Fahrten die Reichs- und Nationalflagge in der Größe von 20 x 30 cm an
der gleichen Stelle wie die Reichsdienstflagge.
§ 3
Bei Leerfahrten ist keine Flagge zu setzen.
§ 4
Die Flaggenführung an Dienstkraftwagen der deutschen Vertretungen
im Ausland regelt entsprechend den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 das Auswärtige Amt, die an Dienstkraftwagen des Chefs des Protokolls
gleichfalls das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit der Präsidialkanzlei.
§ 5
Die Flaggenführung an Dienstkraftwagen des Reichsarbeitsdienstes
regelt auf Vorschlag des Reichsarbeitsführers der Reichsminister des Innern.
§ 6
Soweit das Bedürfnis besteht, Dienstkraftwagen zur bevorzugten
Abfertigung im Straßenverkehr bei dienstlichen Fahrten besonders kenntlich zu machen,
werden die obersten Reichsbehörden ermächtigt, Dienststellen und Beamten ihres
Geschäftsbereichs im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern das Anbringen eines
Verkehrskennzeichens an Dienstkraftwagen zu gestatten. Nähere Bestimmungen hierüber
ergehen besonders.
§ 7
Unberührt bleiben die Bestimmungen über |
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a) die Kenntlichmachung der Dienstkraftwagen der Wehrmacht,
b) die Führung besonderer Kommandoflaggen an Kraftwagen der Polizei. |
§ 8
Aufgehoben werden |
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a) die Bekanntmachung über die Kenntlichmachung von Dienstkraftwagen
(Personenwagen) der zivilen Reichsbehörden vom 30. September 1933 (Reichsgesetzbl. S.
490),
b) alle abweichenden landesrechtlichen Vorschriften. |
§ 9
Der Erlaß tritt am 1. März 1937 in Kraft.
Berlin, den 21. Januar 1937.
Der Reichsminister des Innern
Frick
Anlage
[Muster 1, Muster 2,
Muster 3]
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