Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens.
Vom 26. Mai 1933.
Um Kommunistische Umtriebe dienendes Vermögen einer
staatsfeindlichen Verwendung für die Dauer zu entziehen, hat die Reichsregierung das
folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten
Stellen können Sachen und Rechte der Kommunistischen Partei Deutschlands und ihrer Hilfs-
und Ersatzorganisationen sowie Sachen und Rechte, die zur Förderung kommunistischer
Bestrebungen gebraucht oder bestimmt sind, zugunsten des Landes entziehen.
(2) Der Reichsminister des Innern kann die obersten Landesbehörden um Maßnahmen
nach Abs. 1 ersuchen.
§ 2
§ 1 findet auf vermietete oder unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen keine Anwendung, es sei denn, daß der Vermieter oder
Lieferant mit der Hingabe der Sache eine Förderung kommunistischer Bestrebungen
beabsichtigt hat.
§ 3
Die an den eingezogenen Gegenständen bestehenden Rechte
erlöschen. Durch die Einziehung eines Grundstücks werden jedoch die an dem Grundstück
bestehenden Rechte nicht berührt; die einziehende Behörde kann ein solches Recht für
erloschen erklären, wenn mit der Hingabe des Gegenwerts eine Förderung kommunistischer
Bestrebungen beabsichtigt war.
§ 4
Zur Vermeidung von Härten können aus dem eingezogenen Vermögen
Gläubiger der von der Einziehung Betroffenen befriedigt werden.
§ 5
Sind vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Maßnahmen im Sinne der
§§ 1 und 3 getroffen worden, so können sie von der
nach § 1 zuständigen Behörde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Gesetzes bestätigt werden.
§ 6
Die Maßnahmen nach §§ 1, 3
und 5 werden mit der Zustellung der Verfügung an den Betroffenen oder
mit der öffentlichen Bekanntmachung der Verfügung wirksam.
§ 7
Eine Entschädigung wird für die nach §§ 1, 3 und 5 getroffenen Maßnahmen nicht gewährt.
§ 8
Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, zur Durchführung
und Ergänzung dieses Gesetzes Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Berlin, den 26. Mai 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
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