Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens.

Vom 14. Juli 1933.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

  Die Vorschriften des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 293) finden auf Sachen und Rechte der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und ihrer Hilfs- und Ersatzorganisationen sowie auf Sachen und Rechte, die zur Förderung marxistischer oder anderer, nach Feststellung des Reichsministers des Innern volks- und staatsfeindlicher Bestrebungen gebraucht oder bestimmt sind, Anwendung.


  Berlin, den 14. Juli 1933.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 479-480.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens (14.07.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/parteivermgn.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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