Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen
Vermögens.
Vom 14. Juli 1933.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
Die Vorschriften des Gesetzes über die
Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 293)
finden auf Sachen und Rechte der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und ihrer Hilfs-
und Ersatzorganisationen sowie auf Sachen und Rechte, die zur Förderung marxistischer
oder anderer, nach Feststellung des Reichsministers des Innern volks- und
staatsfeindlicher Bestrebungen gebraucht oder bestimmt sind, Anwendung.
Berlin, den 14. Juli 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
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