Erste Verordnung über den Neuaufbau des Reichs.
Vom 2. Februar 1934.
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 75) wird hiermit verordnet:
§ 1
Die Wahrnehmung der Hoheitsrechte, die von den Ländern auf das
Reich übergegangen sind, wird den Landesbehörden zur Ausübung im Auftrage und im Namen
des Reichs insoweit übertragen, als das Reich nicht allgemein oder im Einzelfalle von
diesen Rechten Gebrauch macht.
§ 2
Die von den Ländern untereinander oder mit dem Reich
geschlossenen Verträge und Verwaltungsabkommen werden durch den Übergang der
Hoheitsrechte der Länder auf das Reich nicht berührt.
§ 3
(1) Landesgesetze bedürfen der Zustimmung des zuständigen
Reichsministers.
(2) Der zuständige Reichsminister kann für seinen Geschäftsbereich anordnen, daß ihm
Rechtsverordnungen vor Erlaß vorgelegt werden.
§ 4
Die obersten Landesbehörden haben im Rahmen
ihres Aufgabenbereichs den Anordnungen der zuständigen Reichsminister Folge zu leisten.
§ 5
Landesbeamte können in den Reichsdienst, Reichsbeamte in den Landesdienst
versetzt werden.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Januar 1934 in Kraft.
Berlin, den 2. Februar 1934.
Der Reichsminister des Innern
Frick
|