Gesetz über den Neuaufbau des Reichs.
Vom 30. Januar 1934.
Die Volksabstimmung und die Reichstagswahl vom 12. November 1933
haben bewiesen, daß das deutsche Volk über alle innenpolitischen Grenzen und Gegensätze
hinweg zu einer unlöslichen, inneren Einheit verschmolzen ist.
Der Reichstag hat daher einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das mit
einmütiger Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist,
daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind.
Artikel 1
Die Volksvertretungen der Länder werden aufgehoben.
Artikel 2
(1) Die Hoheitsrechte der Länder gehen auf das Reich
über.
(2) Die Landesregierungen unterstehen der Reichsregierung.
Artikel 3
Die Reichsstatthalter unterstehen der Dienstaufsicht des
Reichsministers des Innern.
Artikel 4
Die Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen.
Artikel 5
Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung des
Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
Artikel 6
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Berlin, den 30. Januar 1934.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
|