Verordnung über die Aufgaben des Reichsministeriums für
Volksaufklärung und Propaganda.
Vom 30. Juni 1933.
Auf Grund des Erlasses des
Reichspräsidenten vom 13. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 104) bestimme ich im
Einvernehmen mit Reichsminister des Auswärtigen, dem Reichsminister des Innern, dem
Reichswirtschaftsminister, dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, dem
Reichspostminister, dem Reichsverkehrsminister und dem Reichsminister für
Volksaufklärung und Propaganda folgendes:
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda ist zuständig für alle
Aufgaben der geistigen Einwirkung auf die Nation, der Werbung für Staat, Kultur und
Wirtschaft, der Unterrichtung der in- und ausländischen Öffentlichkeit über sie und der
Verwaltung aller diesen Zwecken dienenden Einrichtungen.
Demzufolge gehen auf den Geschäftsbereich des Reichsminister für Volksaufklärung
und Propaganda über:
1. Aus dem Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts: |
|
Nachrichtenwesen und Aufklärung im Auslande, Kunst,
Kunstausstellungen, Film- und Sportwesen im Auslande.
|
2. Aus dem Geschäftsbereich des Reichsministerium des
Innern: |
|
Allgemeine innenpolitische Aufklärung,
Hochschule für Politik,
Einführung und Begehung von nationalen Feiertagen und Staatsfeiern unter
Beteiligung des Reichsministers des Innern,
Presse (mit dem Institut für Zeitungswissenschaft),
Rundfunk,
Nationalhymne,
Deutsche Bücherei in Leipzig,
Kunst (jedoch ohne Kunsthistorisches Institut in Florenz, Urheberrechtsschutz für
Werke der Literatur und Kunst, Verzeichnis der national wertvollen Kunstwerke,
Deutsch-österreichisches Übereinkommen über Kunstausfuhr, Schutz der Kunstwerke und
Denkmäler, Schutz und Pflege der Landschaft und der Naturdenkmäler, Naturschutzparke,
Erhaltung von Bauwerken von besondere geschichtlicher Bedeutung, Erhaltung der
Nationaldenkmäler, Verband Deutscher Vereine für Volkskunde, Reichsehrenmal),
Musikpflege, einschließlich des Philharmonischen Orchesters,
Theaterangelegenheiten,
Lichtspielwesen,
Bekämpfung von Schund und Schmutz.
|
3. Aus den Geschäftsbereichen des
Reichswirtschaftsministeriums und des Reichsministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft: |
|
Wirtschaftswerbung, Ausstellungs-, Messe- und Reklamewesen.
|
4. Aus dem Geschäftsbereich des
Reichspostministeriums und des Reichsverkehrsministeriums: |
|
Verkehrswerbung.
Aus dem Geschäftsbereich des Reichspostministeriums gehen ferner alle bisher dort
bearbeiteten Rundfunkangelegenheiten über, soweit sie nicht die
technische Verwaltung außerhalb der Häuser der Reichsfunkgesellschaft und der
Rundfunkgesellschaften betreffen. In Angelegenheiten der technischen Verwaltung ist der
Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda so weit zu beteiligen, als es die
Durchführung seiner eigenen Aufgaben notwendig macht, vor allem bei der Festsetzung der
Verleihbedingungen für Rundfunkanlagen und derGebührenregelung. Auf den Reichsminister
für Volksaufklärung und Propaganda geht insbesondere die Vertretung des Reichs in der
Reichsrundfunkgesellschaft und den Rundfunkgesellschaften in vollem Umfange über. |
Auf den bezeichneten Gebieten ist der Reichsminister für
Volksaufklärung und Propaganda für alle Aufgaben einschließlich der Gesetzgebung
federführend. Für die Beteiligung der übrigen Reichsminister gelten die allgemeinen
Grundsätze.
Berlin, den 30. Juni 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
|