Verordnung des Reichspräsidenten zur Herstellung geordneter
Regierungsverhältnisse in Preußen.
Vom 6. Februar 1933.
Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung verordne ich folgendes:
§ 1
[1] Durch das Verhalten des Landes Preußen gegenüber dem Urteil
des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 25. Oktober 1932 ist eine Verwirrung im
Staatsleben eingetreten, die das Staatswohl gefährdet.
[2] Ich übertrage deshalb bis auf weiteres dem Reichskommissar für das Land
Preußen und seinen Beauftragten die Befugnisse, die nach dem erwähnten Urteil dem
Preußischen Staatsministerium und seinen Mitgliedern zustehen.
§ 2
Mit der Durchführung dieser Verordnung beauftrage ich den
Reichskommissar für das Land Preußen.
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. Februar 1933.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Für den Reichskanzler
von Papen |
Stellvertreter des Reichskanzlers
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