Verordnung des Reichspräsidenten über den Reichskommissar für
das Land Preußen.
Vom 31. Januar 1933.
Auf Grund des Artikels 48
Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:
§ 1
Die nach der Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die
Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Landes Preußen,
vom 20. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 377) dem Reichskanzler in seiner Eigenschaft als
Reichskommissar für das Land Preußen zustehenden Befugnisse werden dem Stellvertreter
des Reichskanzlers und Reichskommissars für das Land Preußen Reichskanzler a. D. von
Papen übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30.
Januar 1933 in Kraft.
Berlin, den 31. Januar 1933.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
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