Verordnung zur Sicherung der Staatsführung.
Vom 7. Juli 1933 *).
Auf Grund des § 18 des Vorläufigen Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem
Reich vom 31. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 153) verordne ich:
Reichstag und Volksvertretungen der Länder
§ 1
Die Zuteilung von Sitzen auf Wahlvorschläge der
Sozialdemokratischen Partei für den Reichstag und die Landtage (Bürgerschaften) auf
Grund der Wahlergebnisse vom 5. März 1933 oder des Ergebnisses des
Gleichschaltungsverfahrens nach § 4 Abs. 2 des Vorläufigen Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem
Reich vom 31. März 1933 ist unwirksam. Ersatzzuteilung findet nicht statt.
Gemeindliche Selbstverwaltungskörper
§ 2
Die Zuteilung von Sitzen auf Wahlvorschläge des
Sozialdemokratischen Partei für die gemeindlichen Selbstverwaltungskörper (Kreistage,
Bezirkstage, Bezirksräte, Amtsversammlungen, Stadträte, Stadtverordnetenversammlungen,
Gemeinderäte usw.) in Preußen auf Grund des Ergebnisses der Wahl vom 12. März 1933, in
den anderen deutschen Ländern auf Grund der Ergebnisse des Gleichschaltungsverfahrens
nach § 12 Abs. 2 des Vorläufigen
Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 ist
unwirksam.
§ 3
Soweit zur Aufrechterhaltung der gemeindlichen Selbstverwaltung ein Bedürfnis
besteht, Sitze, deren Zuteilung unwirksam ist (§ 2), neu zu besetzen,
kann die Staatsaufsichtsbehörde die Sitze entsprechend dem
Volkswillen nach Überwindung des Parteienstaates neu besetzen.
§ 4
Die Mitglieder der gemeindlichen Selbstverwaltung
werden durch die Staatsaufsichtsbehörde entsprechend dem Volkswillen nach Überwindung
des Parteienstaates in folgenden weiteren Fällen berufen: |
- wenn eine gemeindliche Vertretungskörperschaft von der Staatsaufsichtsbehörde
aufgelöst oder deren Wahl oder Gleichschaltung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig
erklärt ist;
- wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband im Wege der Umgemeindung neu gebildet wird;
- wenn eine ordnungsgemäße Besetzung der gemeindlichen Vertretungskörperschaft deshalb
nicht möglich ist, weil auf den Wahlvorschlägen eine hinreichende Zahl geeigneter
Ersatzmänner nicht mehr vorhanden ist;
- wenn in Preußen eine Neuwahl der gemeindlichen Vertretungskörperschaft am 12. März
1933 nicht zustande gekommen ist.
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Staatsbürgerliche Ehrenämter
§ 5
(1) Die Wahlen von ehrenamtlichen Mitgliedern staatlicher
Verwaltungsgerichte, Beschlußbehörden, Ausschüsse und von Trägern staatlicher
Einzelehrenämter, die selbst der Sozialdemokratischen Partei angehören oder die auf
Grund von Wahlvorschlägen von Vertretern der Sozialdemokratischen Partei gewählt worden
sind, sind unwirksam.
(2) Das gleiche gilt von Wahlen der ehrenamtlichen Vorsitzer oder Mitglieder der
Vorstände von Gemeinden und Gemeindeverbänden, Deputationen, Kommissionen, gemeindlichen
Ausschüssen sowie Trägern von Einzelehrenämtern, die selbst Mitglieder der
Sozialdemokratischen Partei sind oder die von den Vertretungskörperschaften oder anderen
wahlberechtigten Organen der Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund von
Wahlvorschlägen gewählt sind, die von Vertretern der Sozialdemokratischen Partei
eingereicht wurden.
(3) Soweit zur Aufrechterhaltung der Staatsverwaltung oder der gemeindlichen
Selbstverwaltung ein Bedürfnis besteht, staatsbürgerliche Ehrenämter, deren Wahl
unwirksam ist (Abs. 1 und 2), neu zu besetzen, werden die Ersatzleute von der
Staatsaufsichtsbehörde oder der von ihr beauftragten Behörde entsprechend dem
Volkswillen nach Überwindung des Parteienstaates berufen.
Berlin, den 7. Juli 1933.
Der Reichsminister des Innern
Frick
* Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 157 vom
8. Juli 1933.
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