Verordnung des Reichspräsidenten über Änderung des
Reichswahlgesetzes.
Vom 2. Februar 1933*.
Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird verordnet:
Artikel 1
Das Reichswahlgesetz vom 6. März
1924 (Reichsgesetzbl. I S. 159) in der Änderung vom 13. März 1924 (Reichsgesetzbl. I S.
173) ist in folgender Fassung anzuwenden: |
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1. § 12 Ziffer II (Ausstellung von
Wahlscheinen) erhält folgende neue Nummern 4 und 5: |
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4. wenn er Auslandsdeutscher ist und sich am Wahltag im
Inland aufhält;
5. wenn er zur Besatzung von See- oder Binnenschiffen gehört und für keinen festen
Landwohnsitz polizeilich gemeldet ist. |
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2. § 12 erhält folgenden neuen Abs. 2: |
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Als Auslandsdeutsche im Sinne des Abs. 1 gelten auch
Reichsangehörige, die im Ausland als Beamte, Angestellte oder Arbeiter des Reichs, eines deutschen Landes oder der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
angestellt sind oder als Familienangehörige und Hausangestellte in ihrem Haushalt leben. |
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3. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung: |
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Die Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens so viel Wählern des
Wahlverbandes unterzeichnet sein, als Stimmen zur Erlangung eines Sitzes erforderlich
sind. Hat eine Wählergruppe (Partei) diese Bedingung für einen ihrer
Kreiswahlvorschläge erfüllt, so genügt für jeden ihrer anderen Kreiswahlvorschläge
die Unterzeichnung von fünfzig Wählern. |
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4. Im § 15 wird nach Abs. 3 folgender neuer
Abs. 3a eingeführt: |
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Die Bestimmungen im Abs. 3 gelten nicht für
Kreiswahlvorschläge solcher Wählergruppen (Parteien), die mindestens einen Abgeordneten
in den letzten Reichstag entsandt hatten. |
Artikel 2
Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur
Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu
erlassen.
Berlin, den 2. Februar 1933.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
* Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen
Staatsanzeiger Nr. 30 vom 4. Februar 1933.
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