Verordnung zur Durchführung des Reichswahlgesetzes.
Vom 3. Februar 1933*.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten
über Änderung des Reichswahlgesetzes (Reichsgesetzbl. I S. 45) wird verordnet:
I. Stimmscheine für Auslandsdeutsche und Angehörige
der Besatzungen von See- oder Binnenschiffen
§ 1
Außer in den Fällen des § 9 der Verordnung
über Reichswahlen und -abstimmungen (Reichsstimmordnung) vom 14. März 1924
(Reichsgesetzbl. I S. 173) erhält einen Stimmschein auf Antrag ein Wähler, der nicht in
eine Stimmliste oder Stimmkartei eingetragen oder darin gestrichen ist, |
- wenn er Auslandsdeutscher ist und sich am Wahltag (Abstimmungstag) im Inland aufhält;
- wenn er zur Besatzung von See- oder Binnenschiffen gehört und für keinen festen
Landwohnsitz polizeilich gemeldet ist.
|
§ 2
Auslandsdeutsche im Sinne des § 1 Nr. 1 sind
Reichsangehörige, die im Auslande ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Als
Auslandsdeutsche gelten auch Reichsangehörige, die im Ausland als Beamte, Angestellte
oder Arbeiter des Reichs, eines deutschen Landes oder der Deutschen
Reichsbahn-Gesellschaft angestellt sind oder als Familienangehörige und Hausangestellte
in ihrem Haushalt leben.
§ 3
Stimmscheine für Auslandsdeutsche (§ 1 Nr. 1)
stellt die für den Wohnort im Auslande zuständige diplomatische oder konsularische
Vertretung des Reichs oder die Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes im Inland, für See-
oder Binnenschiffer (§ 1 Nr. 2) die Gemeindebehörde des
Aufenthaltsortes aus.
§ 4
(1) Die Antragsteller haben sich über ihre Berechtigung, den
Antrag zu stellen und den Stimmschein in Empfang zu nehmen, gehörig auszuweisen.
Auslandsdeutsche weisen sich durch einen Reisepaß oder einem im kleinen Grenzverkehr
eingeführten Ausweis aus. Beamte, Angestellte oder Arbeiter des Reichs, eines Landes oder
der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft können sich durch die erwähnten Ausweispapiere
oder einen Dienstausweis oder eine Bescheinigung der Beschäftigungsbehörde ausweisen.
Seeleute weisen sich durch ihr Seefahrtsbuch aus; Binnenschiffer müssen ihren Beruf
nachweisen.
(2) Anträge auf Ausstellung von Stimmscheinen für Auslandsdeutsche sind auch in
größeren Gemeinden noch am letzten Tage vor der Abstimmung (Wahl) innerhalb der an
diesem Tage üblichen Dienststunden entgegenzunehmen und zu erledigen.
(3) Die Tatsache der Erteilung des Stimmscheins ist auf dem vorgelegten Ausweis, in
Reisepässen möglichst auf der letzten Seite, unter Bezeichnung der Wahl oder Abstimmung
durch die den Stimmschein ausstellende Behörde zu vermerken. Der Vermerk wird mit
Amtsstempel versehen.
§ 5
(1) Über die ausgestellten Stimmscheine führt die ausstellende
Behörde ein Verzeichnis.
(2) Die diplomatische und konsularische Vertretung des Reichs, die Stimmscheine
nach § 3 dieser Verordnung erteilt hat, zeigt die Zahl der ausgestellten
Stimmscheine spätestens am Tage nach dem Wahltage (Abstimmungstage) dem Reichswahlleiter
an.
II. Kreiswahlvorschläge
§ 6
(1) Bei Kreiswahlvorschlägen von Wählergruppen (Parteien), die
mindestens einen Abgeordneten in den letzten Reichstag entsandt hatten, genügt die
Unterzeichnung durch mindestens zwanzig Wähler des Wahlkreises. Andere
Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 60 000 Wählern des Wahlkreisverbandes
unterzeichnet sein.
(2) Werden Kreiswahlvorschläge mit Unterschriften von mindestens 60 000 Wählern
eingereicht, so sind die Unterschriften gemeindeweise in Unterschriftsbogen in Größe 210
zu 297 mm (Din A 4) nach dem in der Anlage beigefügten Vordruck
abzugeben. In städtischen Gemeinden sind die Unterschriftsbogen nach dem in der Gemeinde
eingeführten System der Stimmkartei (Stimmliste) nach Stadtbezirken, Straßen und
Hausnummern oder in der sonst in der Gemeinde eingeführten Aufteilung zu gliedern. Jeder
Unterschriftsbogen hat am Kopfe die Namen der Bewerber unter Angabe ihres Berufes oder
Standes und ihrer Wohnung zu enthalten. Die Unterschriften sind innerhalb eines Bogens mit
fortlaufenden Zahlen zu versehen. Auf einer Seite des Unterschriftsblattes sollen nicht
mehr als zwanzig Unterschriften stehen.
(3) Die Unterzeichner des Kreiswahlvorschlags haben ihr Stimmrecht durch eine
Bestätigung der Gemeindebehörde nachzuweisen. Die Bestätigung ist in der Regel auf den
Unterschriftsbogen selbst zu erteilen. Sie geschieht auf Grund der in der Gemeinde zuletzt
benutzten oder laufend geführten Stimmliste oder Stimmkartei oder nach besonderer
Feststellung, wenn die Unterzeichner in die Stimmliste oder Stimmkartei nicht eingetragen
sind.
(4) Die Unterzeichner des Kreiswahlvorschlags haben sich in die Unterschriftsbogen
eigenhändig, sorgfältig und leserlich einzutragen. Bei der Unterschrift sind Zu- und
Vorname, Beruf oder Stand sowie die Wohnung anzugeben.
(5) Bei Einreichung der Unterschriftsbogen an den Kreiswahlleiter müssen diese
nach Gemeinden und Bezirken der unteren Verwaltungsbehörde geordnet und mit fortlaufenden
Nummern versehen sein. Gleichzeitig ist einen Zusammenstellung über die Zahl der in den
einzelnen Unterschriftsbogen bestätigten Unterschriften einzureichen; in dieser
Zusammenstellung sind die laufenden Nummern der Bogen einzutragen und ist die Zahl der
Unterschriften aufzurechnen.
§ 7
Weist eine Wählergruppe (Partei) durch die Bescheinigung eines
Kreiswahlleiters nach, daß sie der Bedingung des § 6 Abs. 1 Satz 2
dieser Verordnung entsprechend für einen ihrer Kreiswahlvorschläge 60 000 Unterschriften
beigebracht hat, so genügt für jeden ihrer anderen Kreiswahlvorschläge die
Unterzeichnung von fünfzig Wählern des Wahlkreises, wenn diese Kreiswahlvorschläge
durch Verbindung im Verbande oder durch Anschluß an einen Reichswahlvorschlag mit dem
Kreiswahlvorschlag mit mindestens 60 000 Unterzeichnern in Zusammenhang gebracht sind.
Diese Kreiswahlvorschläge werden unter dem Vorbehalt der Zulassung des
Kreiswahlvorschlags mit mindestens 60 000 Unterschriften zugelassen.
§ 8
Die Vorschrift des § 49 Abs. 4 der Verordnung über Reichswahlen
und -abstimmungen vom 14. März 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 173) tritt insoweit außer
Kraft, als sie sich auf Kreiswahlvorschläge bezieht.
Berlin, den 3. Februar 1933.
Der Reichsminister des Innern
Frick
* Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen
Staatsanzeiger Nr. 31 vom 6. Februar 1933.
Anlage |
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Gemeinde: ................................. |
Wahlkreis: ................................. |
Kreis: ......................................... |
Wahlkreisverband: ..................... |
Kreiswahlvorschlag
der ............................................... (Partei)
für die Reichstagswahl am ..........................
Lfde. Nr. |
Zu- und Vorname |
Stand oder Beruf
der Bewerber |
Wohnort und Wohnung |
1 |
................ |
................ |
................ |
2 |
................ |
................ |
................ |
3
usw. |
................ |
................ |
................ |
Vertrauensmann: .......................... |
Stellvertreter: ............................. |
Anschrift: .................................... |
Anschrift: ................................... |
Wir unterstützen vorstehenden Kreiswahlvorschlag hiermit durch unsere
eigenhändige Unterschrift:
Lfde. Nr. |
Zu- und Vorname |
Stand oder Beruf |
Wohnung |
1 |
................ |
................ |
................ |
2 |
................ |
................ |
................ |
3 |
................ |
................ |
................ |
4 |
................ |
................ |
................ |
5
usw. |
................ |
................ |
................ |
Es wird hiermit bestätigt, daß die unter den laufenden Nummern
.................... eingetragenen Unterzeichner vorstehenden Kreiswahlvorschlags
stimmberechtigt sind.
................................................. , |
den ......................... 19.......... |
(Ort) |
|
|
Der ............................................. |
|
.................................................. |
|
(Unterschrift) |
|