[Königliches Decret über die Publication der Constitution,
wodurch das Königreich für einen Bestandtheil des Rheinischen Bundes erklärt wird.
Vom 7. December 1807.
- Auszug -]
I. Titel.
Art. 1. Das Königreich
Westphalen ist aus folgenden Staaten zusammengesetzt; nämlich: |
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- aus den Braunschweig-Wolfenbüttelschen Staaten; |
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- aus dem auf dem linken Ufer der Elbe gelegenen Theile der Altmark; |
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- aus dem auf dem linken Elbufer gelegenen Theile der Provinz Magdeburg; |
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- aus dem Gebiete von Halle; |
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- aus dem Hildesheimischen und der Stadt Goslar; |
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- aus dem Lande Halberstadt; |
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- aus dem Hohensteinischen; |
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- aus dem Gebiete von Quedlinburg; |
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- aus der Graffschaft Mansfeld; |
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- aus dem Eichsfeld, nebst Treffurt, Mühlhausen und Nordhausen; |
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- aus der Graffschaft Stollberg-Werningerode; |
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- aus den Staaten von Hessen-Cassel, nebst Rinteln und
Schaumburg, jedoch mit Ausnahme des Gebietes von Hanau und Catzenelnbogenam Rheine; |
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- aus dem Gebiete von Corvey; |
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- Göttingen und Grubenhagen, nebst den Zubehörungen von Hohenstein und
Elbingerode; |
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- aus dem Bisthum Osnabrück; |
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- aus dem Bisthum Paderborn; |
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- Minden Ravensberg; |
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- aus der Graffschaft Rietberg-Kaunitz. |
[...]
II. Titel.
Art. 5. Das Königreich Westphalen
macht einen Theil des Rheinischen Bundes aus.
Sein Contingent soll aus fünf und zwanzigtausend Mann wirklich dienstthuender
Soldaten von Waffen aller Art bestehen, nämlich: 20,000 Mann Infanterie, 3500 Mann
Cavallerie, 1500 Mann Artillerie.
Während der ersten Jahre sollen nur 10,000 Mann Infanterie, 2000 Mann Cavallerie,
und 500 Mann Artiellerie besoldet werden. Die übrigen 12,500 Mann sollen von Frankreich
gestellt werden, und die Garnison von Magdeburg bilden. Diese 12,500 Mann sollen vom
Könige von Westphalen besoldet und gekleidet werden.
[...]
IV. Titel.
Art. 10. Das Königreich Westphalen soll
durch Constitutionen regiert werden, welche die Gleichheit aller Unterthanen vor dem
Gesetze, und die frei Ausübung des Gottesdienstes der verschiedenen
Religionsgesellschaften festsetzen.
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