[Königliches Decret über die Publication der Constitution, wodurch das Königreich für einen Bestandtheil des Rheinischen Bundes erklärt wird.

Vom 7. December 1807.
- Auszug -]


I. Titel.

  Art. 1.  Das Königreich Westphalen ist aus folgenden Staaten zusammengesetzt; nämlich:
- aus den Braunschweig-Wolfenbüttelschen Staaten;
- aus dem auf dem linken Ufer der Elbe gelegenen Theile der Altmark;
- aus dem auf dem linken Elbufer gelegenen Theile der Provinz Magdeburg;
- aus dem Gebiete von Halle;
- aus dem Hildesheimischen und der Stadt Goslar;
- aus dem Lande Halberstadt;
- aus dem Hohensteinischen;
- aus dem Gebiete von Quedlinburg;
- aus der Graffschaft Mansfeld;
- aus dem Eichsfeld, nebst Treffurt, Mühlhausen und Nordhausen;
- aus der Graffschaft Stollberg-Werningerode;
- aus den Staaten von Hessen-Cassel, nebst Rinteln und Schaumburg, jedoch mit Ausnahme des Gebietes von Hanau und Catzenelnbogenam Rheine;
- aus dem Gebiete von Corvey;
- Göttingen und Grubenhagen, nebst den Zubehörungen von Hohenstein und Elbingerode;
- aus dem Bisthum Osnabrück;
- aus dem Bisthum Paderborn;
- Minden Ravensberg;
- aus der Graffschaft Rietberg-Kaunitz.

[...]

II. Titel.

  Art. 5.   Das Königreich Westphalen macht einen Theil des Rheinischen Bundes aus.
  Sein Contingent soll aus fünf und zwanzigtausend Mann wirklich dienstthuender Soldaten von Waffen aller Art bestehen, nämlich: 20,000 Mann Infanterie, 3500 Mann Cavallerie, 1500 Mann Artillerie.
  Während der ersten Jahre sollen nur 10,000 Mann Infanterie, 2000 Mann Cavallerie, und 500 Mann Artiellerie besoldet werden. Die übrigen 12,500 Mann sollen von Frankreich gestellt werden, und die Garnison von Magdeburg bilden. Diese 12,500 Mann sollen vom Könige von Westphalen besoldet und gekleidet werden.

[...]

IV. Titel.

 Art. 10.  Das Königreich Westphalen soll durch Constitutionen regiert werden, welche die Gleichheit aller Unterthanen vor dem Gesetze, und die frei Ausübung des Gottesdienstes der verschiedenen Religionsgesellschaften festsetzen.

[...]

 

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Quelle: Corpus Juris Confoederationis Germanicae oder Staatsacten für Geschichte und öffentliches Recht des Deutschen Bunds, hrsg. v. Philipp Anton Guido Meyer, Teil 1. Staatsverträge, 3. Aufl., Frankfurt am Main 1858, S. 92-93.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Königliches Decret über die Publication der Constitution, wodurch das Königreich für einen Bestandtheil des Rheinischen Bundes erklärt wird (07.12.1807), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/1807/verfassung-koenigreich-westphalen.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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