Erklärung Sr. Maj. des Kaisers Franz II, wodurch er die deutsche
Kaiserkrone und das Reichsregiment niederlegt, die Churfürsten, Fürsten und übrigen
Stände, wie auch alle Angehörige und Dienerschaft des deutschen Reiches, ihrer
bisherigen Pflichten entbindet;
datirt Wien den 6. August 1806.
Wir Franz der Zweite, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu
allen Zeiten Mehrer des Reichs, Erbkaiser von Oesterreich etc., König in Germanien, zu
Hungarn, Böheim, Croatien, Dalmazien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jerusalem,
Erzherzog zu Oesterreich etc.
Nach dem Abschlusse des Preßburger Friedens war Unsere ganze Aufmerksamkeit
und Sorgfalt dahin gerichtet, allen Verpflichtungen, die Wir dadurch eingegangen hatten,
mit gewohnter Treue und Gewissenhaftigkeit das vollkommenste Genüge zu leisten, und die
Segnungen des Friedens Unsern Völkern zu erhalten, die glücklich wieder hergestellten
friedlichen Verhältnisse allenthalben zu befestigen, und zu erwarten, ob die durch diesen
Frieden herbeigeführten wesentlichen Veränderungen im deutschen
Reiche es Uns ferner möglich machen würden, den nach der kaiserlichen Wahlcapitulation
Uns als Reichs-Oberhaupt obliegenden schweren Pflichten genug zu thun. Die Folgerungen,
welche mehreren Artikeln des Preßburger Friedens gleich nach dessen
Bekanntwerden und bis jetzt gegeben worden, und die allgemein bekannten Ereignisse, welche
darauf im deutschen Reiche Statt hatten, haben Uns aber die Ueberzeugung gewährt, daß es
unter den eingetretenen Umständen unmöglich seyn werde, die durch den Wahlvertrag
eingegangenen Verpflichtungen ferner zu erfüllen: und wenn noch der Fall übrig blieb,
daß sich nach fördersamer Beseitigung eingetretener politischer Verwicklungen ein
veränderter Stand ergeben dürfte, so hat gleichwohl die am 12. Julius zu Paris
unterzeichnete, und seitdem von den betreffenden Theilen begnehmigte, Uebereinkunft
mehrerer vorzüglicher Stände zu ihrer gänzlichen Trennung von dem Reiche und ihrer
Vereinigung zu einer besonderen Conföderation, die gehegte Erwartung vollends vernichtet.
Bei der hierdurch vollendeten Ueberzeugung, von der gänzlichen Unmöglichkeit, die
Pflichten Unseres kaiserlichen Amtes länger zu erfüllen, sind Wir es Unsern Grundsätzen
und Unserer Würde schuldig, auf eine Krone zu verzichten, welche nur so lange Werth in
Unsern Augen haben konnte, als Wir dem von Churfürsten, Fürsten und Ständen und
übrigen Angehörigen des deutschen Reichs Uns bezeigten Zutrauen zu entsprechen und den
übernommenen Obliegenheiten ein Genüge zu leisten im Stande waren.
Wir erklären demnach durch Gegenwärtiges, daß Wir das Band, welches Uns bis
jetzt an den Staatskörper des deutschen Reichs gebunden hat, als gelöst ansehen, daß
Wir das reichsoberhauptliche Amt und Würde durch die Vereinigung der conföderirten
rheinischen Stände als erloschen und Uns dadurch von allen übernommenen Pflichten gegen
das deutsche Reich losgezählt betrachten, und die von wegen desselben bis jetzt getragene
Kaiserkrone und geführte kaiserliche Regierung, wie hiermit geschieht, niederlegen.
Wir entbinden zugleich Churfürsten, Fürsten und Stände und alle
Reichsangehörigen, insonderheit auch die Mitglieder der höchsten Reichsgerichte und die
übrige Reichsdienerschaft, von ihren Pflichten, womit sie an Uns, als das gesetzliche
Oberhaupt des Reichs, durch die Constitution gebunden waren. Unsere sämmtlichen deutschen
Provinzen und Reichsländer zählen Wir dagegen wechselseitig von allen Verpflichtungen,
die sie bis jetzt, unter was immer für einem Titel, gegen das deutsche Reich getragen
haben, los, und Wir werden selbige in ihrer Vereinigung mit dem ganzen österreichischen
Staatskörper, als Kaiser von Oesterreich, unter den wiederhergestellten und bestehenden
friedlichen Verhältnissen mit allen Mächten und benachbarten Staaten, zu jener Stufe des
Glückes und Wohlstandes zu bringen beflissen seyn, welche das Ziel aller Unserer
Wünsche, der Zweck Unserer angelegensten Sorgfalt stets seyn wird.
Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den sechsten August im
eintausend achthundert und sechsten, Unserer Reiche des Römischen und der Erbländischen
im fünfzehnten Jahre.
(L. S.) Franz.
Johann Philipp Graf von Stadion. |
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Ad Mandatum Sacrae Caesarreae ac eaes.
Regiae apost. Maj. proprium |
Hofrath von Hudelist.
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