Bundesbeschluß über Maßregeln zur Erhaltung und Befestigung
der inneren Ruhe und Ordnung in Deutschland
["Maßregeln-Gesetz"]
vom 16. August 1824
Art. 1 Es soll in allen Bundesstaaten, in
welchen landständige Verfassungen bestehen, strenge darüber gewacht werden, damit in der
Ausübung der den Stände durch die landständische Verfassung zugestandenen Rechte das
monarchische Prinzip unverletzt erhalten bleibe, und damit zur Abhaltung aller
Mißbräuche, welche durch die Oeffentlichkeit in den Verhandlungen oder durch den Druck
derselben begangen werden können, eine den angeführten Bestimmungen der Schlußacte entsprechenden Geschäftsordnung eingeführt und
über die genaue Beobachtung derselben strenge gehalten werde.
Die deutsche Bundesversammlung theilt den Wunsch Seiner Kaiserlich-Königlichen
Majestät, daß diejenigen Bundesstaaten, bei welchen die Oeffentlichkeit der
landständigen Verfassung besteht, sich über die Grundlinien einer solchen
Geschäftsordnung, im Sinne der angeführten bundesgesetzlichen Vorschriften, vereinbaren
möchten.
Art. 2 Das provisorische Gesetz,
welches die Bundesversammlung über die deutschen Universitäten am 20. September 1819
beschlossen, dauert zwar selbstverständlich fort; es soll aber aus der Mitte der
Bundesversammlung eine Commission von fünf Mitgliedern gewählt werden, welche mit
Rücksicht auf die hinsichtlich der Universitäten bereits vorliegenden Verhandlungen, die
gegenwärtig hervortretenden Gebrechendes gesammten Schul-, Unterrichts- und
Erziehungs-Wesens in Deutschland zu erörtern, und die Maßregeln, zu welchen diese
Erörterung Anlaß geben wird, in Vorschlag zu bringen habe.
Art. 3 Das, mit dem 20. September laufenden Jahres erlöschende provisorische Preßgesetz, bleibt solange in Kraft, bis man sich
über ein definitives Preßgesetz vereinbart haben wird.
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