Schlußakte der Wiener Ministerkonferenzen
vom 15. Mai 1820
Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands,
eingedenk ihrer bey Stiftung des deutschen Bundes übernommen Verpflichtung, den
Bestimmungen der Bundes-Acte durch ergänzende und erläuternde
Grundgesetze eine zweckmäßige Entwickelung und hiemit dem Bundes-Verein selbst die
erforderliche Vollendung zu sichern, überzeugt, daß sie, um das Band, welches das
gesamte Deutschland in Friede und Eintracht verbindet, unauflöslich zu befestigen, nicht
länger anstehen durften, jener Verpflichtung und einem allgemein gefühlten Bedürfnisse
durch gemeinschaftliche Berathungen Genüge zu leisten, haben zu diesem Ende nachstehende
Bevollmächtigte ernannt, nämlich:
[Es folgenden Namen der Bevollmächtigten.]
welche zu Wien, nach geschehener Auswechslung ihrer richtig befundenen Vollmachten,
in Cabinets-Conferenzen zusammengetreten, und, nach sorgfältiger Erwägung und
Ausgleichung der wechselseitigen Ansichten, Wünsche und Vorschläge ihrer Regierungen, zu
einer definitiven Vereinbarung über folgende Artikel gelangt sind:
Art. 1. Der deutsche Bund ist ein völkerrechtlicher Verein
der deutschen souverainen Fürsten und freien Städte, zur Bewahrung der
Unabhängigkeit und Unverletztbarkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten und zur
Erhaltung der innern und äußern Sicherheit Deutschlands.
Art. 2. Dieser Verein besteht in seinem Innern als eine
Gemeinschaft selbständiger unter sich unabhängiger Staaten, mit wechselseitigen gleichen
Vertrags-Rechten und Vertrag-Obligenheiten, in seinen äußern Verhältnissen aber als
eine in politischer Einheit verbundene Gesammt-Macht.
Art. 3. Der Umfang und die Schranken, welche der Bund seiner
Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bundes-Acte bestimmt,
die der Grundvertrag und das erste Grundgesetz dieses Vereins ist. Indem dieselbe die
Zwecke des Bundes ausspricht, bedingt und begrenzt sie zugleich dessen Befugnisse und
Verpflichtungen.
Art. 4. Der Gesammtheit der Bundes-Glieder steht die
Befugniß der Entwickelung und Ausbildung der Bundes-Acte zu, in
so fern die Erfüllung der darin aufgestellten Zwecke solche nothwendig macht. Die
deßhalb zu fassenden Beschlüsse dürfen aber mit dem Geiste der Bundes-Acte
nicht im Widerspruch stehen, noch von dem Grund-Charakter des Bundes abweichen.
Art. 5. Der Bund ist als ein unauflöslicher Verein
gegründet, und es kann daher der Austritt aus diesem Verein keinem Mitgliede desselben
frey stehen.
Art. 6. Der Bund ist nach seiner ursprünglichen Bestimmung
auf die gegenwärtig daran Theil nehmenden Staaten beschränkt. - Die Aufnahme eines neuen
Mitgliedes kann nur Statt haben, wenn die Gesammtheit der Bundes-Glieder solche mit den
bestehenden Verhältnissen vereinbar und dem Vortheil des Ganzen angemessen findet. -
Veränderungen in dem gegenwärtigen Besitzstande der Bundes-Glieder
können keine Veränderung in den Rechten und Verpflichtungen derselben in Bezug auf den
Bund, ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesammtheit, bewirken. - Eine freiwillige
Abtretung auf einem Bundes-Gebiete haftender Souverainitäts-Rechte, kann ohne solche
Zustimmung nur zu Gunsten eines Mitverbündeten geschehen.
Art. 7. Die Bundes-Versammlung, aus den Bevollmächtigten
sämmtlicher Bundes-Glieder gebildet, stellt den Bund in seiner Gesammtheit vor, und ist
das beständige verfassungsmäßige Organ seines Willens und Handels.
Art. 8. Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage sind
von ihren Committenten unbedingt abhängig, und diesem allein wegen getreuer Befolgung der
ihnen ertheilten Instructionen, so wie wegen ihrer Geschäftsführung überhaupt
verantwortlich.
Art. 9. Die Bundes-Versammlung übt ihre Rechte und
Obligenheiten nur innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. Ihre Wirksamkeit ist
zunächst durch die Vorschriften der Bundes-Acte, und durch die in
Gemäßheit derselben beschlossenen oder ferner zu beschließenden Grundgesetze, wo aber
diese nicht zureichen, durch die im Grundvertrage bezeichneten Bundeszwecke bestimmt.
Art. 10. Der Gesammtwille des Bundes wird durch
verfassungsmäßige Beschlüsse der Bundes-Versammlung ausgesprochen; verfassungsmäßig
aber sind diejenigen Beschlüsse, die innerhalb der Grenzen der Competenz der
Bundes-Versammlung, nach vorgängiger Berathung, durch freie Abstimmung entweder im engern
Rathe oder im Plenum gefaßt werden, je nachdem das Eine oder das Andere durch die
grundgesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist.
Art. 11. In der Regel faßt die Bundes-Versammlung die zur
Besorgung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen Beschlüsse im
engern Rathe nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schlußfassung
findet in allen Fällen Statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze in
Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen zur Ausführung zu bringen sind,
überhaupt aber bey allen Berathungs-Gegenständen, welche die Bundes-Acte
oder spätere Beschlüsse nicht bestimmt davon ausgenommen haben.
Art. 12. Nur in den in der Bundes-Acte
ausdrücklich bezeichneten Fällen und wo es auf eine Kriegs-Erklärung oder
Friedens-Schluß-Bestätigung von Seiten des Bundes ankömmt, wie auch, wenn über die
Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Bund entschieden werden soll, bildet sich die
Versammlung zu einen Plenum. Ist in einzelnen Fällen die Frage, ob ein Gegenstand vor das
Plenum gehört zweifelhaft, so steht die Entscheidung derselben dem engern Rathe zu. Im
Plenum findet keine Erörterung noch Berathung Statt, sondern es wird nur darüber
abgestimmt, ob ein im engern Rathe vorbereiteter Beschluß angenommen oder verworfen
werden soll. - Ein gültiger Beschluß im Plenum setzt eine Mehrheit von zwey Drittheilen
der Stimmen voraus.
Art. 13. Ueber folgende Gegenstände:
1) Annahme neuer Grundgesetze, oder Abänderung der bestehenden;
2) Organische Einrichtungen, das heißt bleibende Anstalten, als Mittel zur
Erfüllung der ausgesprochenen Bundeszwecke;
3) Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund;
4) Religions-Angelgenheiten;
findet kein Beschluß durch Stimmenmehrheit Statt; jedoch kann eine definitive Abstimmung
über Gegenstände dieser Art nur nach genauer Prüfung und Erörterung der den
Widerspruch einzelner Bundes-Glieder bestimmenden Gründe, deren Darlegung in keinem Falle
verweigert werden darf, erfolgen.
Art. 14. Was insbesondere die organischen Einrichtungen
betrifft, so muß nicht nur über die Vorfrage, ob solche unter dem obwaltenden Umständen
nothwendig sind, sondern auch über Entwurf und Anlage derselben in ihren allgemeinen
Umrissen und wesentlichen Bestimmungen, im Plenum, und durch Stimmen-Einhelligkeit
entschieden werden. Wenn die Entscheidung zu Gunsten der vorgeschlagenen Einrichtung
ausgefallen ist, so bleiben die sämmtlichen weiteren Verhandlungen über die Ausführung
im Einzelnen der engern Versammlung überlassen, welche alle dabey noch vorkommenden
Fragen durch Stimmenmehrheit entscheidet, auch nach Befinden der Umstände eine Commission
aus ihrer Mitte anordnet, um die verschiednen Meinungen und Anträge mit möglichster
Schonung und Berücksichtigung der Verhältnisse und Wünsche der Einzelnen auszugleichen.
Art. 15. In Fällen, wo die Bundes-Glieder nicht in ihrer
vertragsmäßigen Einheit, sondern als einzelne, selbständige und unabhängige Staaten
erscheinen, folglich jura singulorum obwalten, oder wo einzelnen Bundesgliedern eine
besondere, nicht in den gemeinsamen Verpflichtungen Aller begriffene Leistung oder
Verwilligung für den Bund zugemuthet werden sollte, kann ohne freie Zustimmung
sämmtlicher Betheiligten kein die selben verbindender Beschluß gefaßt werden.
Art. 16. Wenn die Besitzungen eines souverainen deutschen
Hauses durch Erbfolge auf ein anderes übergehen, so hängt es von der
Gesammtheit des Bundes ab, ob und in wie fern die auf
jenen Besitzungen haftenden Stimmen im Plenum, da im engern Rathe kein
Bundes-Glied mehr als eine Stimme führen kann, dem neuen Besitzer beigelegt
werden sollen.
Art. 17. Die Bundesversammlung ist berufen, zur
Aufrechterhaltung des wahren Sinnes der Bundes-Acte, die darin
enthaltenden Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel entstehen sollten, dem
Bundeszweck gemäß zu erklären, und in allen vorkommenden Fällen den Vorschriften
dieser Urkunde ihre richtige Anwendung zu sichern.
Art. 18. Da Eintracht und Friede unter den Bundes-Gliedern
ungestört aufrecht erhalten werden soll, so hat die Bundes-Versammlung, wenn die innere
Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weise bedroht oder gestört ist, über
Erhaltung oder Wiederherstellung derselben Rath zu pflegen, und die dazu geeigneten
Beschlüsse nach Anleitung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu
fassen.
Art. 19. Wenn zwischen Bundes-Gliedern Thätlichkeiten zu
besorgen, oder wirklich ausgeübt worden sind, so ist die Bundes-Versammlung berufen,
vorläufige Maßregeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthülfe vorgebeugt, und der
bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu dem Ende hat sie vor allem für
Aufrechterhaltung des Besitzstandes Sorge zu tragen.
Art. 20. Wenn die Bundes-Versammlung von einem
Bundes-Gliede zum Schutze des Besitzstandes angerufen wird, und der jüngste Besitzstand
streitig ist, so soll sie für diesen besondern Fall befugt seyn, ein bey der Sache nicht
betheiligtes Bundes-Glied in der Nähe des zu schützenden Gebietes aufzufordern, die
Thatsache des jüngsten Besitzes und die angezeigte Störung desselben ohne Zeitverlust
durch seinen obersten Gerichtshof summarisch untersuchen, und darüber einen rechtlichen
Bescheid abfassen zu lassen, dessen Vollziehung die Bundes-Versammlung, wenn der
Bundesstaat, gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Aufforderung
freiwillig dazu versteht, durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel zu bewirken
hat.
Art. 21. Die Bundes-Versammlung hat in allen, nach
Vorschrift der Bundes-Acte bey ihr anzubringenden Streitigkeiten
der Bundes-Glieder die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen. Können die
entstandnen Streitigkeiten auf diesem Wege nicht beygelegt werden, so hat sie die
Entscheidung derselben durch eine Austrägal-Instanz zu veranlassen, und dabey, so lange
nicht wegen der Austrägal-Gerichte überhaupt eine anderweitige Uebereinkunft zwischen
den Bundes-Gliedern Statt gefunden hat, die in dem Bundes-Tags-Beschlusse vom sechszehnten
Juny 1817 enthaltnen Vorschriften, so wie dem, in Folge gleichzeitig an die
Bundes-Tags-Gesandten ergehender Instructionen, zu fassenden besondern Beschluß zu
beobachten.
Art. 22. Wenn nach Anleitung des obgedachten
Bundes-Tags-Beschlüsses der oberste Gerichts eines Bundes-Staats zur Austrägal-Instanz
gewählt ist, so steht demselben die Leitung des Processes und die Entscheidung des
Streits in allen seinen Haupt- und Neben-Punkten uneingeschränkt und ohne alle weitere
Einwirkung der Bundes-Versammlung oder der Landesregierung zu. Letztere wird jedoch, auf
Antrag der Bundesversammlung, oder der streitenden Theile im Fall einer Zögerung von
Seiten des Gerichts, die zur Beförderung der Entscheidung nöthigen Verfügungen
erlassen.
Art. 23. Wo keine besonderen Entscheidungs-Normen vorhanden
sind, hat das Austrägal-Gericht nach den in Rechts-Streitigkeiten derselben Art vormals
von den Reichs-Gerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen, in so fern solche auf die
jetzigen Verhältnisse der Bundes-Glieder noch anwendbar sind, zu erkennen.
Art. 24. Es steht übrigens den Bundes-Gliedern frey,
sowohl bey einzelnen vorkommenden Streitigkeiten, als für alle künftigen Fälle, wegen
besonderer Austräge oder Compromisse übereinzukommen, wie denn auch frühere Familien-
oder Vertrag-Austräge durch Errichtung der Bundes-Austrägal-Instanz nicht aufgehoben,
noch abgeändert werden.
Art. 25. Die Aufrechterhaltung der innern Ruhe und Ordnung
in den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch in
Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten Bundes, und in Folge der
Verpflichtung der Bundes-Glieder zu gegenseitiger Hülfsleistung, die Mitwirkung
der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe, im Fall
einer Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Regierung, eines offenen
Aufruhrs, oder gefährlicher Bewegungen in mehreren Bundesstaaten, Statt finden.
Art. 26. Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der Unterthanen
gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und eine Verbreitung
aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch
gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen und
gesetzlichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft, so liegt der Bundes-Versammlung ob,
die schleunigste Hülfe zu Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen. Sollte im
letztgedachten Falle die Regierung notorisch außer Stande seyn, den Aufruhr durch eigene
Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe
des Bundes zu begehren, so ist die Bundes-Versammlung nichts desto weniger verpflichtet,
auch unaufgerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. In
jedem Falle aber dürfen die verfügten Maßregeln von keiner längern Dauer seyn, als die
Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, es nothwendig erachtet.
Art. 27. Die Regierung, welcher eine solche Hülfe zu Theil geworden ist,
ist gehalten, die Bundes-Versammlung von der Veranlassung der eingetretenen Unruhen in
Kenntniß zu setzen, und von den zur Befestigung der wiederhergestellten gesetzlichen
Ordnung getroffenen Maßregeln eine beruhigende Anzeige an dieselbe gelangen zu lassen.
Art. 28. Wenn die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung
in mehreren Bundesstaaten durch gefährliche Verbindungen und Anschläge bedroht sind, und
dagegen nur durch Zusammenwirken der Gesammtheit zureichende Maßregeln ergriffen werden
können, so ist die Bundes-Versammlung befugt und berufen, nach vorgängiger Rücksprache
mit den zunächst bedrohten Regierungen solche Maßregeln zu berathen und zu beschließen.
Art. 29. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer
Justiz-Verweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt
werden kann, so liegt der Bundes-Versammlung ob, erwiesne, nach der Verfassung und den
bestehenden Gesetzen jedes Landes zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder
gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bey der
Bundes-Regierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
Art. 30. Wenn Forderungen von Privat-Personen deßhalb nicht befriedigt
werden können, weil die Verpflichtung denselben Genüge zu leisten, zwischen mehreren
Bundes-Gliedern zweifelhaft oder bestritten ist, so hat die Bundes-Versammlung, auf
Anrufen der Betheiligten, zu vörderst eine Ausgleichung auf gütlichem Wege zu versuchen,
im Fall aber, daß dieser Versuch ohne Erfolg bliebe, und die in Anspruch genommenen
Bundes-Glieder sich nicht in einer zu bestimmenden Frist über ein Compromiß vereinigen,
die rechtliche Entscheidung der streitigen Vorfrage durch eine Austrägal-Instanz zu
veranlassen.
Art. 31. Die Bundes-Versammlung hat das Recht und die
Verbindlichkeit, für die Vollziehung der Bundes-Acte und übrigen
Bundesgesetze des Bundes, der in Gemäßheit ihrer Competenz von ihr gefaßten
Beschlüsse, der durch Austräge gefällten schiedsrichterlichen Erkenntnisse, der unter
die Gewährleistung des Bundes gestellten compromissarischen Entscheidungen und der am
Bundestage vermittelten Vergleiche, so wie für die Aufrechterhaltung
der von dem Bundes übernommenen besonderen Garantien, zu sorgen, auch zu diesem
Ende, nach Erschöpfung aller andern bundesverfassungsmäßigen Mittel, die erforderlichen
Executions-Maßregeln, mit genauer Beobachtung der in einer besonderen Executions-Ordnung
dieserhalb festgesetzten Bestimmungen und Normen, in Anwendung zu bringen.
Art. 32. Da jede Bundes-Regierung die Obliegenheit hat, auf
Vollziehung der Bundes-Beschlüsse zu halten, der Bundes-Versammlung aber eine
unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundesstaaten nicht zusteht, so
kann in der Regel nur gegen die Regierung ein Executions-Verfahren Statt finden. -
Ausnahmen von dieser Regel treten jedoch ein, wenn ein Bundes-Regierung, in Ermangelung
eigener zureichenden Mittel, selbst die Hülfe des Bundes in Anspruch nimmt, oder, wenn
die Bundes-Versammlung unter dem im 26. Artikel bezeichneten Umständen,
zur Wiederherstellung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit unaufgerufen einzuschreiten
verpflichtet ist. Im ersten Fall muß jedoch immer in Uebereinstimmung mit den Anträgen
der Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, verfahren, und im zweiten
Fall ein Gleiches, sobald die Regierung wieder in Thätigkeit gesetzt ist, beobachtet
werden.
Art. 33. Die Executions-Maßregeln werden im Nahmen
der Gesammtheit des Bundes beschlossen und ausgeführt. Die Bundes-Versammlung ertheilt zu
dem Ende, mit Berücksichtung aller Local-Umstände und sonstigen Verhältnisse, einer
oder mehreren, bey der Sache nicht betheiligten Regierungen, den Auftrag zur Vollziehung
der beschlossenen Maßregeln, und bestimmt zugleich sowohl die Stärke der dabey zu
verwendeten Mannschaft, als die nach dem jedesmaligen Zweck des Executions-Verfahrens zu
bemessende Dauer desselben.
Art. 34. Die Regierung, an welche der Auftrag gerichtet
ist, und welche solchen als eine Bundes-Pflicht zu übernehmen hat, ernennt zu diesem
Behuf einen Civil-Commisair, der, in Gemäßheit einer, nach den Bestimmungen der
Bundes-Versammlung, von der beauftragten Regierung zu ertheilenden besondern Instruction,
das Executions-Verfahren unmittelbar leitet. Wenn der Auftrag an mehrere Regierungen
ergangen ist, so bestimmt die Bundes-Versammlung, welche derselben den Civil-Commisair zu
ernennen hat. - Die beauftragte Regierung wird, während der Dauer des
Executions-Verfahrens, die Bundes-Versammlung von dem Erfolge desselben in Kenntniß
erhalten, und sie, sobald der Zweck vollständig erfüllt ist, von der Beendigung des
Geschäfts unterrichten.
Art. 35. Der Bund hat als Gesammt-Macht das Recht, Krieg,
Frieden, Bündnisse, und andere Verträge zu beschließen. Nach dem im 2. Artikel der Bundes-Acte ausgesprochenen
Zwecke des Bundes übt derselbe aber diese Rechte nur zu seiner Selbstvertheidigung, zur
Erhaltung der Selbstständigkeit und äußern Sicherheit Deutschlands, und der
Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen Bundes-Staaten aus.
Art. 36. Da in den 11. Artikel
der Bundes-Acte alle Mitglieder des Bundes sich verbindlich
gemacht haben, sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundes-Staat gegen jeden
Angriff in Schutz zu nehmen, und sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde
begriffenen Besitzungen zu garantiren, so kann kein einzelner Bundesstaat von Auswärtigen
verletzt werden, ohne daß die Verletzung zugleich und in demselben Maße die Gesammtheit
des Bundes treffe.-
Dagegen sind die einzelnen Bundes-Staaten verpflichtet, von ihrer Seite weder
Anlaß zu dergleichen Verletzungen zu geben, noch auswärtigen Staaten solche zuzufügen.
Sollte von Seiten eines fremden Staates über eine von einem Mitgliede des Bundes ihm
widerfahrne Verletzung bey der Bundes-Versammlung Beschwerde geführt, und diese
gegründet befunden werden, so liegt der Bundes-Versammlung ob, das Bundes-Glied, welches
die Beschwerde veranlaßt hat, zur schleunigen und genügenden Abhülfe aufzufordern, und
mit dieser Aufforderung, nach Befinden der Umstände, Maßregeln, wodurch weitern
friedestörenden Folgen zur rechten Zeit vorgebeugt werde, zu verbinden.
Art. 37. Wenn ein Bundes-Staat, bey einer zwischen ihm und
einer auswärtigen Macht entstandenen Irrung, die Dazwischenkunft des Bundes anruft, so
hat die Bundes-Versammlung den Ursprung solcher Irrung und das wahre Sachverhältniß
sorgfältig zu prüfen. - Ergibt sich aus dieser Prüfung, daß dem Bundesstaate das
Recht nicht zur Seite steht, so hat die Bundesversammlung denselben von Fortsetzung des
Streites ernstlich abzumahnen, und die begehrte Dazwischenkunft zu verweigern, auch
erforderlichen Falls zur Erhaltung des Friedensstandes geeignete Mittel anzuwenden.
Ergibt sich das Gegentheil, so ist die Bundes-Versammlung verpflichtet,
dem verletzten Bundes-Staate ihre wirksamste Verwendung und Vertretung angedeihen zu
lassen, und solche so weit auszudehnen, als nöthig ist, damit demselben volle
Sicherheit und angemessene Genugthuung zu Theil werde.
Art. 38. Wenn aus der Anzeige eines Bundesstaats, oder aus
andern zuverlässigen Angaben Grund zu der Besorgniß geschöpft wird, daß ein einzelner
Bundes-Staat, oder die Gesammtheit des Bundes, von einem feindlichen Angriffe bedroht sey,
so muß die Bundesversammlung sofort die Frage, ob die Gefahr eines solchen Angriffs
wirklich vorhanden ist, in Berathung nehmen, und darüber in der kürzest-möglichen Zeit
einen Ausspruch thun. Wird die Gefahr anerkannt, so muß gleichzeitig mit diesem
Ausspruche, wegen der in solchem Falle unverzüglich in Wirksamkeit zu setzenden
Vertheidigungs-Maßregeln, ein Beschluß gefaßt werden. Beides, jener Ausspruch und
dieser Beschluß ergeht von der engern Versammlung, die dabey nach der in ihr geltenden
absoluten Stimmenmehrheit verfährt.
Art. 39. Wenn das Bundes-Gebiet von einer auswärtigen
Macht feindlich überfallen wird, tritt sofort der Stand des Krieges ein, und es muß in
diesem Falle, was auch ferner von der Bundes-Versammlung beschlossen werden mag, ohne
weitern Verzug zu den erforderlichen Vertheidigungs-Maßregeln geschritten werden.
Art. 40. Sieht sich der Bund zu einer förmlichen
Kriegs-Erklärung genöthiget, so kann solche nur in der vollen Versammlung nach der für
dieselbe vorgeschriebenen Stimmenmehrheit von zwey Drittheilen beschlossen werden.
Art. 41. Der in der engern Versammlung gefaßte Beschluß
über die Wirklichkeit der Gefahr eines feindlichen Angriffes verbindet sämmtliche
Bundesstaaten zur Theilnahme an den vom Bundestage nothwendig erachteten
Vertheidigungs-Maßregeln. Gleicherweise verbindet die in der vollen Versammlung
ausgesprochene Kriegs-Erklärung sämmtliche Bundesstaaten zur unmittelbaren Theilnahme an
dem gemeinschaftlichen Kriege.
Art. 42. Wenn die Vorfrage, ob Gefahr vorhanden ist, durch
die Stimmenmehrheit verneinend entschieden wird, so bleibt nichts desto weniger denjenigen
Bundes-Staaten, welche von der Wirklichkeit der Gefahr überzeugt sind, unbenommen,
gemeinschaftliche Vertheidigungs-Maßregeln unter einander zu verabreden.
Art. 43. Wenn in einem Falle, wo es die Gefahr und
Beschützung einzelner Bundes-Staaten gilt, einer der streitenden Theile auf die
förmliche Vermittlung des Bundes anträgt, so wird derselbe, in so fern er es der Lage
der Sachen und seiner Stellung angemessen findet, unter vorausgesetzter Einwilligung des
andern Theils, diese Vermittlung übernehmen; jedoch darf dadurch der Beschluß wegen der
zur Sicherheit des Bundes-Gebiets zu ergreifenden Vertheidigungs-Maßregeln nichts
aufgehalten werden, noch in der Ausführung der bereits beschlossnen ein Stillstand oder
eine Verzögerung eintreten.
Art. 44. Bey ausgebrochnem Kriege steht jedem Bundes-Staate
frei, zur gemeinsamen Vertheidigung eine größere Macht zu stellen, als sein
Bundes-Contingent beträgt; es kann jedoch in dieser Hinsicht keine Forderung an den Bund
Staat finden.
Art. 45. Wenn in einem Kriege zwischen auswärtigen
Mächten, oder in andern Fällen Verhältnisse eintreten, welche die Besorgniß einer
Verletzung der Neutralität des Bundes-Gebiets veranlassen, so hat die Bundes-Versammlung
ohne Verzug im engern Rathe die zur Behauptung dieser Neutralität erforderlichen
Maßregeln zu beschließen.
Art. 46. Beginnt ein Bundes-Staat, der zugleich außerhalb
des Bundes-Gebiets Besitzungen hat, in seiner Eigenschaft als Europäische Macht einen
Krieg, so bleibt ein solcher, die Verhältnisse und Verpflichtungen des Bundes nicht
berührender Krieg dem Bunde ganz fremd.
Art. 47. In den Fällen, wo ein solcher Bundessaat in
seinen außer dem Bunde belegenden Besitzungen bedroht oder angegriffen wird, tritt für
den Bund sie Verpflichtung zu gemeinschaftlichen Vertheidigungs-Maßregeln, oder zur
Theilnahme und Hülfsleistung nur in so fern ein, als derselbe nach vorgängiger Berathung
durch Stimmenmehrheit in der engern Versammlung Gefahr für das Bundes-Gebiet erkennt. Im
letztern Falle finden die Vorschriften der vorhergehenden Artikel ihre gleichmäßige
Anwendung.
Art. 48. Die Bestimmung der Bundes-Acte,
vermöge welcher, nach einmal erklärtem Bundes-Kriege, kein Mitglied des Bundes
einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder
Frieden schließen darf, ist für sämmtliche Bundesstaaten, sie mögen außerhalb des
Bundes Besitzungen haben oder nicht, gleich verbindlich.
Art. 49. Wenn von Seiten des Bundes Unterhandlungen über
Abschluß des Friedens oder eines Waffenstillstandes Statt finden, so hat die
Bundes-Versammlung zu spezieller Leitung derselben einen Ausschuß zu bestellen, zu dem
Unterhandlungs-Geschäft selbst aber eigne Bevollmächtigte zu ernennen, und mit
gehörigen Instructionen zu versehen. - Die Annahme und Bestätigung eines
Friedens-Vertrags kann nur in der vollen Versammlung geschehen.
Art. 50. In Bezug auf die auswärtigen Verhältnisse überhaupt
liegt der Bundes-Versammlung ob:
1) Als Organ der Gesammtheit des Bundes für die Aufrechterhaltung friedlicher und
freundschaftlicher Verhältnisse mit den auswärtigen Staaten Sorge zu tragen;
2) Die von fremden Mächten bey dem Bunde beglaubigten Gesandten anzunehmen, und
wenn es nöthig befunden wenden sollte, im Nahmen des Bundes Gesandte an fremde Mächte
abzuordnen;
3) In eintretenden Fällen Unterhandlungen für die Gesammtheit des Bundes zu
führen, und Verträge für denselben abzuschließen;
4) Auf Verlangen einzelner Bundes-Regierungen, für dieselben die Verwendung des
Bundes bei fremden Regierungen, und in gleicher Art, auf Verlangen fremder Staaten die
Dazwischenkunft des Bundes bei einzelnen Bundesgliedern eintreten zu lassen.
Art. 51. Die Bundes-Versammlung ist ferner verpflichtet,
die auf das Militairwesen des Bundes Bezug habenden organischen Einrichtungen, und die zur
Sicherstellung seines Gebiets erforderlichen Vertheidigungs-Anstalten zu beschließen.
Art. 52. Da zur Erreichung der Zwecke und Besorgung der
Angelegenheiten des Bundes von der Gesammtheit der Mitglieder Geld-Beiträge zu leisten
sind, so hat die Bundes-Versammlung
1) den Betrag der gewöhnlichen verfassungsmäßigen Ausgaben, so weit solches im
Allgemeinen geschehen kann, festzusetzen;
2) in vorkommenden Fällen die zur Ausführung besondrer, in Hinsicht auf
anerkannte Bundeszwecke gefaßten Beschlüsse erforderlichen außerordentlichen Ausgaben
und die zur Bestreitung derselben zu leistenden Beiträge zu bestimmen;
3) das matrikelmäßige Verhältniß, nach welchem von den Mitgliedern des Bundes
beizutragen ist, festzusetzen;
4) die Erhebung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge anzuordnen und darüber
die Aufsicht zu führen.
Art. 53. Die durch die Bundes-Acte
den einzelnen Bundes-Staaten garantirte Unabhängigkeit schließt zwar im Allgemeinen jede
Einwirkung des Bundes in die innere Staats-Einrichtung und Staats-Verwaltung aus. Da aber
die Bundes-Glieder sich in dem zweitem Abschnitt der Bundes-Acte über einige besondre Bestimmungen vereinigt haben,
welche sich theils auf Bewährleistung zugesicherter Rechte, theils auf bestimmte
Verhältnisse der Unterthanen beziehen, so liegt der Bundes-Versammlung ob, die Erfüllung
der durch diese Bestimmungen übernommenen Verbindlichkeiten, wenn sich aus hinreichend
begründeten Anzeigen der Betheiligten ergiebt, daß solche nicht Statt gefunden habe, zu
bewirken. - Die Anwendung der in Gemäßheit dieser Verbindlichkeiten getroffnen
allgemeinen Anordnungen auf die einzelnen Fälle bleibt jedoch den Regierungen allein
überlassen.
Art. 54. Da nach dem Sinn des 13.
Artikels der Bundes-Acte, und den darüber erfolgten spätern
Erklärungen, in allen Bundes-Staaten landständige Verfassungen Statt finden sollen, so
hat die Bundes-Versammlung darüber zu wachen, daß diese Bestimmung in keinem
Bundesstaate unerfüllt bleibe.
Art. 55. Den souverainen Fürsten der Bundes-Staaten bleibt
überlassen, diese innere Landes-Angelegenheit mit Berücksichtigung sowohl der früherhin
gesetzlich bestandnen ständischen Rechte, als der gegenwärtig obwaltenden Verhältnisse
zu ordnen.
Art. 56. Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden
landständischen Verfassungen können nur auf verfassungsmäßigem Wege wieder abgeändert
werden.
Art. 57. Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien
Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe
zufolge die gesammte Staats-Gewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der
Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter
Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Art. 58. Die im Bunde vereinten souverainen Fürsten
dürfen durch keine landständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen
Verpflichtungen gehindert oder beschränkt werden.
Art. 59. Wo die Oeffentlichkeit landständischer
Verhandlungen durch die Verfassung gestattet ist, muß durch die Geschäfts-Ordnung dafür
gesorgt werden, daß die gesetzlichen Grenzen der freien Aeußerung, weder bey den
Verhandlungen selbst, noch bey deren Bekanntmachung durch den Druck, auf eine die Ruhe des
einzelnen Bundesstaats oder des gesammten Deutschlands gefährdende Weise überschritten
werden.
Art. 60. Wenn von einem Bundes-Gliede die Garantie des
Bundes für die in seinem Lande eingeführte landständische Verfassung nachgesucht wird,
so ist die Bundes-Versammlung berechtigt, solche zu übernehmen. Sie erhält dadurch die
Befugniß, auf Anrufen der Betheiligten, die Verfassung aufrecht zu erhalten, und die
über Auslegung oder Anwendung derselben entstandenen Irrungen, so fern dafür nicht
anderweitig Mittel und Wege gesetzlich vorgeschrieben sind, durch gütliche Vermittelung
oder compromissarische Entscheidung beizulegen.
Art. 61. Außer dem Fall der übernommnen besondern
Garantie einer landständischen Verfassung, und der Aufrechterhaltung der über den 13. Artikel der Bundes-Acte hier
festgesetzten Bestimmungen, ist die Bundes-Versammlung nicht berechtigt, in
landständische Angelegenheiten, oder in Streitigkeiten zwischen den Landesherren und
ihren Ständen einzuwirken, so lange solche nicht dem im 26.
Artikel bezeichneten Charakter annehmen, in welchem Falle die Bestimmung dieses, so
wie des 27. Artikels auch hiebey ihre Anwendung finden. Der 46.
Artikel der Wiener Congress-Acte vom Jahre 1815 in Betreff der Verfassung der feien
Stadt Frankfurth erhält jedoch hierdurch keine Abänderung.
Art. 62. Die vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf den 13. Artikel der Bundes-Acte sind auf die
freien Städte in so weit anwendbar, als die besondern Verfassungen und Verhältnisse
derselben es zulassen.
Art. 63. Es liegt der Bundes-Versammlung ob, auf die genaue
und vollständige Erfüllung derjenigen Bestimmungen zu achten, welche der 14. Artikel der Bundes-Acte in Betreff der
mittelbar gewordnen ehemaligen Reichsstände und des ehemaligen unmittelbaren Reichs-Adels
enthält. Diejenigen Bundes-Glieder, deren Ländern die Besitzungen derselben einverleibt
wurden, bleiben gegen den Bund zur unverrückten Aufrechthaltung der durch jene
Bestimmungen begründeten staatsrechtlichen Verhältnisse verpflichtet. Und wenn gleich
die über die Anwendung der in Gemäßheit des 14. Artikel der Bundes-Acte erlaßnen Verordnungen oder abgeschloßnen Verträge
entstehenden Streitigkeiten in einzelnen Fällen an die competenten Behörden des
Bundes-Staats, in welchem die Besitzungen der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und
Herren gelegen sind, zur Entscheidung gebracht werden müssen, so bleibt denselben doch,
im Fall der verweigerten gesetzlichen und verfassungsmäßigen Rechtshülfe, oder einer
einseitigen zur ihrem Nachtheil erfolgten legislativen Erklärung der durch die Bundes-Acte ihnen zugesicherten Rechte, der Recurs an die
Bundes-Versammlung vorbehalten; und diese ist in einem solchen Falle verpflichtet, wenn
sie die Beschwerde gegründet findet, eine genügende Abhülfe zu bewirken.
Art. 64. Wenn Vorschläge zu gemeinnützigen Anordnungen,
deren Zweck nur durch die zusammenwirkende Theilnahme alle Bundesstaaten vollständig
erreicht werden kann, von einzelnen Bundes-Gliedern an die Bundes-Versammlung gebracht
werden, und diese sich von der Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit solcher Vorschläge im
Allgemeinen überzeugt, so liegt ihr ob, die Mittel zur Vollführung derselben in
sorgfältige Erwägung zu ziehen, und ihr anhaltendes Bestreben dahin zu richten, die zu
dem Ende erforderliche freiwillige Vereinbarung unter den sämmtlichen Bundes-Gliedern zu
bewirken.
Art. 65. Die in den besondern Bestimmungen der Bundes-Acte, Artikel 16, 18, 19 zur Berathung der
Bundes-Versammlung gestellten Gegenstände bleiben derselben, um durch gemeinschaftliche
Uebereinkunft zu möglichst gleichförmigen Verfügungen darüber zu gelangen, zur fernern
Bearbeitung vorbehalten. -
Die vorstehende Acte wird als das Resultat einer unabänderlichen Vereinbarung
zwischen den Bundes-Gliedern, mittelst Präsidial-Vortrags an den Bundestag gebracht, und
dort in Folge gleichlautender Erklärungen der Bundes-Regierungen, durch förmlichen
Bundes-Beschluß zu einem Grund-Gesetz erhoben werden, welches die nämliche Kraft und
Gültigkeit wie die Bundes-Acte selbst haben und der
Bundes-Versammlung zur unabweichlichen Richtschnur dienen soll.[1 ]
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