Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags des
Norddeutschen Bundes.
Vom 31. August 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen, auf Grund des Artikels 12. der Verfassung des Norddeutschen Bundes, im Namen des Bundes, was
folgt:
Der Reichstag des Norddeutschen Bundes wird berufen, am 10. September d. J. in
Berlin zusammen zu treten, und beauftragen wir den Bundeskanzler mit den zu diesem Zwecke
nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. August 1867.[1]
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
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