Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags des Norddeutschen Bundes.

Vom 31. August 1867.


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen, auf Grund des Artikels 12. der Verfassung des Norddeutschen Bundes, im Namen des Bundes, was folgt:

  Der Reichstag des Norddeutschen Bundes wird berufen, am 10. September d. J. in Berlin zusammen zu treten, und beauftragen wir den Bundeskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.

  Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.


  Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. August 1867.[1]

(L. S.)     Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

 

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Anmerkung:
[1] Diese Verordnung Wilhelms wurde am 3. September 1867 verkündet.


Quelle: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867, S. 31.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags des Norddeutschen Bundes (31.08.1867), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/ndbd/rt-einb1867.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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