Allerhöchster Präsidial-Erlaß vom 18. Dezember 1867, betreffend die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens des Norddeutschen Bundes vom 1. Januar 1868. ab.



  Zur Ausführung der im VIII. Abschnitt der Bundesverfassung über das Post- und Telegraphenwesen getroffenen, mit dem 1. Januar k. J. in Wirksamkeit tretenden Vorschriften bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 16. d. M. Folgendes:
  1) Die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens des Bundes wird unter Leitung der Bundeskanzlers von dem "General-Postamt des Norddeutschen Bundes" und der "General-Direktion der Telegraphen des Norddeutschen Bundes" geführt. Diese Behörden bilden die I. beziehungsweise II. Abtheilung des Bundeskanzler-Amts.
  2) Dem General-Postamte des Norddeutschen Bundes sind sämmtliche Ober-Postdirektionen des Bundes, sowie die Ober-Postämter in den freien und Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg nebst den von diesen Behörden ressortirenden Postanstalten untergeordnet.
  3) Der General-Direktion der Telegraphen des Norddeutschen Bundes sind die vorhandenen Ober-Telegraphen-Inspektionen, welche fortan die Bezeichnung "Telegraphen-Direktionen" erhalten, sowie die Telegraphen-Direktion zu Schwerin nebst den von denselben ressortirenden Telegraphen-Stationen untergeordnet.
  4) Die Ober-Postdirektionen, Ober-Postämter und sonstigen Postanstalten, sowie die Telegraphen-Direktionen und Telegraphen-Stationen erhalten die Eigenschaft von Bundesbehörden und werden dem entsprechend bezeichnet.


  Berlin, den 18. Dezember 1867.

Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.


An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.

 

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Quelle: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867, S. 328.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Allerhöchster Präsidial-Erlaß betreffend die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens des Norddeutschen Bundes vom 1. Januar 1868. ab (18.12.1867), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/ndbd/verwlt-post.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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