Allerhöchster Präsidial-Erlaß vom 18. Dezember 1867,
betreffend die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens des Norddeutschen Bundes vom 1.
Januar 1868. ab.
Zur Ausführung der im VIII. Abschnitt der Bundesverfassung über das Post- und Telegraphenwesen
getroffenen, mit dem 1. Januar k. J. in Wirksamkeit tretenden Vorschriften bestimme Ich
auf Ihren Bericht vom 16. d. M. Folgendes:
1) Die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens des Bundes wird unter Leitung der
Bundeskanzlers von dem "General-Postamt des Norddeutschen Bundes" und der
"General-Direktion der Telegraphen des Norddeutschen Bundes" geführt. Diese
Behörden bilden die I. beziehungsweise II. Abtheilung des Bundeskanzler-Amts.
2) Dem General-Postamte des Norddeutschen Bundes sind sämmtliche
Ober-Postdirektionen des Bundes, sowie die Ober-Postämter in den freien und Hansestädten
Lübeck, Bremen und Hamburg nebst den von diesen Behörden ressortirenden Postanstalten
untergeordnet.
3) Der General-Direktion der Telegraphen des Norddeutschen Bundes sind die
vorhandenen Ober-Telegraphen-Inspektionen, welche fortan die Bezeichnung
"Telegraphen-Direktionen" erhalten, sowie die Telegraphen-Direktion zu Schwerin
nebst den von denselben ressortirenden Telegraphen-Stationen untergeordnet.
4) Die Ober-Postdirektionen, Ober-Postämter und sonstigen Postanstalten, sowie die
Telegraphen-Direktionen und Telegraphen-Stationen erhalten die Eigenschaft von
Bundesbehörden und werden dem entsprechend bezeichnet.
Berlin, den 18. Dezember 1867.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.
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