Weitere Ausführungsbestimmungen zu § 2 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 30. Mai 1920, betreffend Zusammensetzung der Anklagebehörden (Reichs-Gesetzbl. S. 1147).

Vom 7. Juni 1920.


I

  Bei jedem der beiden außerordentlichen Gerichte wird eine Anklagebehörde gebildet, für deren Organisation, Zuständigkeit und Tätigkeit, soweit sich aus dem Folgendes nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung über die Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten maßgebend sind.

II

  Das Recht der Aufsicht und Leitung der Anklagebehörden steht einem zum Richteramte befähigten Beamten zu, der vom Reichswehrminister seine Weisungen erhält.

III

  Den Anklagebehörden ist durch die Reichswehrgruppenkommandos je ein älterer Offizier von mindestens Stabsoffiziersrang als militärischer Sachverständiger zuzuteilen.

IV

  Die Bereitstellung des erforderlichen Büro- und Unterpersonals für die außerordentlichen Gerichte und Anklagebehörden erfolgt, soweit es nicht vom Reichswehrministerium unmittelbar zugewiesen wird, durch die Reichswehrgruppenkommandos, die sich zu diesem Zwecke nötigenfalls mit den Zivilbehörden in Verbindung zu setzen haben.


  Berlin, den 8. Juni 1920.

Der Reichswehrminister
Dr. Geßler

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920, S. 1149.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Weitere Ausführungsbestimmungen zu § 2 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 30. Mai 1920, betreffend Zusammensetzung der Anklagebehörden (07.06.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1920/anklagebehoerden-zusammensetzung_bst02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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