Weitere Ausführungsbestimmungen zu § 2 der Verordnung des
Reichspräsidenten vom 30. Mai 1920, betreffend Zusammensetzung der Anklagebehörden
(Reichs-Gesetzbl. S. 1147).
Vom 7. Juni 1920.
I
Bei jedem der beiden außerordentlichen Gerichte wird eine
Anklagebehörde gebildet, für deren Organisation, Zuständigkeit und Tätigkeit, soweit
sich aus dem Folgendes nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des
Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung über die Staatsanwaltschaft bei
den Landgerichten maßgebend sind.
II
Das Recht der Aufsicht und Leitung der Anklagebehörden steht
einem zum Richteramte befähigten Beamten zu, der vom Reichswehrminister seine Weisungen erhält.
III
Den Anklagebehörden ist durch die Reichswehrgruppenkommandos
je ein älterer Offizier von mindestens Stabsoffiziersrang als militärischer
Sachverständiger zuzuteilen.
IV
Die Bereitstellung des erforderlichen Büro- und
Unterpersonals für die außerordentlichen Gerichte und Anklagebehörden erfolgt, soweit
es nicht vom Reichswehrministerium unmittelbar zugewiesen wird, durch die
Reichswehrgruppenkommandos, die sich zu diesem Zwecke nötigenfalls mit den Zivilbehörden
in Verbindung zu setzen haben.
Berlin, den 8. Juni 1920.
Der Reichswehrminister
Dr. Geßler
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