Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nötigen Maßnahmen auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung.

Vom 30. Mai 1920.


§ 1

  Wer frühere oder derzeitige Angehörige der Reichswehr und der Marine, der Freikorps oder ähnlicher militärischer Formationen, der Sicherheitspolizei oder anderer Wehren zum Ungehorsam mit vereinten Kräften oder zu gewaltsamem Widerstande gegen Anordnungen der zuständigen Dienststellen, insbesondere gegen Anordnungen über Auflösungen, Verringerung oder Umgliederung der bestehenden Verbände auffordert oder wer solchen Ungehorsam oder Widerstand leistet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Gefängnis bestraft. Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, ohne Genehmigung der zuständigen Dienststellen Personen zu Verbänden militärischer oder polizeilicher Art zusammenzuschließen, oder wer an solchen Verbänden teilnimmt.

§ 2

  Der Reichswehrminister wird ermächtigt, zur Aburteilung der im § 1 genannten Straftaten nach Bedarf außerordentliche Gerichte einzusetzen und die Ausführungsvorschriften für die Tätigkeit derselben zu erlassen.

§ 3

  Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 30. Mai 1920.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Fehrenbach

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920, S. 1147.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nötigen Maßnahmen auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung (30.05.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1920/notverordnung-reichspraesident_militaer.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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