Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die zur
Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nötigen Maßnahmen auf Grund
des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung.
Vom 30. Mai 1920.
§ 1
Wer frühere oder derzeitige Angehörige der Reichswehr und
der Marine, der Freikorps oder ähnlicher militärischer Formationen, der
Sicherheitspolizei oder anderer Wehren zum Ungehorsam mit vereinten Kräften oder zu
gewaltsamem Widerstande gegen Anordnungen der zuständigen
Dienststellen, insbesondere gegen Anordnungen über Auflösungen, Verringerung oder
Umgliederung der bestehenden Verbände auffordert oder wer solchen Ungehorsam oder
Widerstand leistet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Gefängnis bestraft. Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, ohne
Genehmigung der zuständigen Dienststellen Personen zu Verbänden militärischer oder
polizeilicher Art zusammenzuschließen, oder wer an solchen Verbänden teilnimmt.
§ 2
Der Reichswehrminister wird ermächtigt, zur Aburteilung der im §
1 genannten Straftaten nach Bedarf außerordentliche Gerichte
einzusetzen und die Ausführungsvorschriften für die Tätigkeit derselben zu erlassen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. Mai 1920.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichskanzler
Fehrenbach
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