Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) in der Fassung der Verordnung vom 22. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 334).

Vom 22. März 1920.


Auf Grund des § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) in der Fassung der Verordnung vom 22. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 334) wird bestimmt:

§ 1

  Die Bewilligung der Einfuhr von Waren über die Grenzen des Deutschen Reichs erteilt der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung in Berlin; er erteilt auch die nachträgliche Einfuhrerlaubnis für bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) vom 22. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 334) eingekaufte Waren.

§ 2

  [1] Der Antrag auf Feststellung, daß eine Ware nicht den Bestimmungen des § 3 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) in der Fassung der Verordnung vom 22. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 334) unterliegt, ist innerhalb drei Wochen nach Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen bei dem Reichsbeauftragten für die Überwachung der Ein- und Ausfuhr in Berlin, für Waren, die im besetzten Gebiet lagern, bei dem Delegierten des Reichsbeauftragten für die Überwachung der Ein- und Ausfuhr in Cöln schriftlich einzureichen. Diese Stellen entscheiden über den Feststellungsantrag im Beschlußverfahren endgültig. Die Entscheidung kann in der Form einer Abstempelung der die Ware begleitenden Beförderungspapiere erfolgen.
  [2] Die Feststellung ist unwirksam, falls die Ware bereits für verfallen erklärt ist.

§ 3

  Keiner Einfuhrbewilligung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung bedarf:
  1. die Einfuhr der auf Grund des § 6 Ziffer 1 bis 10, 12 und 14 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 303) vom Zolle befreiten Gegenstände, soweit es sich nicht um Edelsteine oder echte Perlen sowie mit Edelsteinen oder echten Perlen besetzte oder sonst verbundene Gegenstände im Werte von mehr als zweihundert Mark handelt, auch wenn sie als angelegter Schmuck auf der Person getragen werden. Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung kann weitere Beschränkungen vorschreiben;
  2. die Einfuhr von Gegenständen im kleinen Grenzverkehre für die Bewohner des Grenzbezirkes;
  3. die Einfuhr von Gegenständen bei einem bestehenden Veredlungsverkehre sowie im Ausbesserungs- und Rückwarenverkehre, soweit es sich nicht um Edelsteine oder echte Perlen oder mit Edelsteinen oder echten Perlen besetzte oder sonst verbundene Gegenstände handelt und soweit nicht sonst bestimmte Gegenstände durch den Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung hiervon ausgenommen werden;
  4. die Einfuhr von Dienstgegenständen für die diplomatischen Vertreter fremder Regierungen und von Gesandtschaftsgut im Sinne des Teil II Ziffer 9 und 22 der Anleitung für die Zollabfertigung;
  5. die Einfuhr von Lebensmitteln, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs für die im Deutschen Reiche zugelassenen Berufskonsuln fremder Regierungen, ihre Familienangehörigen oder ihr ausländisches Personal;
  6. die Einfuhr von Postpaketsendungen auf Grund konsularischer Ausnahmescheine;
  7. die Einfuhr nachweislich unentgeltlicher Sendungen an inländische Empfänger zu ihrem persönlichen Bedarfe sowie die Einfuhr von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen in Postpaketen nach näherer Anweisung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung;
  8. die Einfuhr von Schiffsproviant für den eigenen Bedarf des Schiffes.

§ 4

  Der Reichsbeauftragte für die Überwachung der Ein- und Ausfuhr in Berlin und seine Bevollmächtigten sowie die Behörden und Beamten der Zollverwaltung und des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind bei Durchführung ihrer Aufgaben befugt:
  1. Bahn- und Hafenanlagen, Eisenbahnzüge, Eisenbahnwagen und Schiffe jederzeit zu betreten;
  2. die Öffnung von Räumen und Behältnissen, in den verbotswidrig eingeführte Waren enthalten sind oder vermutet werden, zu verlangen oder selbst vorzunehmen;
  3. die Vorlage von Fracht-, Schiffs- und Zollpapieren sowie zur Ermittlung richtiger Angaben über die Herkunft von Waren die Vorlage von Rechnungen, Geschäftsbriefen und Geschäftsbüchern zur Einsichtnahme zu verlangen.

§ 5

  Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 22. März 1920.

Der Reichswirtschaftsminister
In Vertretung
Dr. Hirsch

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920, S. 337-339.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 in der Fassung der Verordnung vom 22. März 1920 (22.03.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1920/einfuhr-aenderung_bek.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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