Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über die Regelung
der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) in der Fassung der Verordnung vom
22. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 334).
Vom 22. März 1920.
Auf Grund des § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr
vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) in der Fassung der Verordnung vom 22. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S.
334) wird bestimmt:
§ 1
Die Bewilligung der Einfuhr von Waren über die Grenzen des
Deutschen Reichs erteilt der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung in Berlin;
er erteilt auch die nachträgliche Einfuhrerlaubnis für bereits vor dem Inkrafttreten der
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) vom 22. März 1920
(Reichs-Gesetzbl. S. 334) eingekaufte Waren.
§ 2
[1] Der Antrag auf Feststellung, daß eine Ware nicht den
Bestimmungen des § 3 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 41) in der Fassung der Verordnung
vom 22. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 334) unterliegt, ist innerhalb drei Wochen
nach Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen bei dem Reichsbeauftragten für die
Überwachung der Ein- und Ausfuhr in Berlin, für Waren, die im besetzten Gebiet lagern,
bei dem Delegierten des Reichsbeauftragten für die Überwachung der Ein- und Ausfuhr in
Cöln schriftlich einzureichen. Diese Stellen entscheiden über den Feststellungsantrag im
Beschlußverfahren endgültig. Die Entscheidung kann in der Form einer Abstempelung der
die Ware begleitenden Beförderungspapiere erfolgen.
[2] Die Feststellung ist unwirksam, falls die Ware bereits für verfallen erklärt
ist.
§ 3
Keiner Einfuhrbewilligung des Reichskommissars für Aus- und
Einfuhrbewilligung bedarf: |
- die Einfuhr der auf Grund des § 6 Ziffer 1 bis 10, 12 und 14 des Zolltarifgesetzes vom
25. Dezember 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 303) vom Zolle befreiten Gegenstände, soweit es
sich nicht um Edelsteine oder echte Perlen sowie mit Edelsteinen oder echten Perlen
besetzte oder sonst verbundene Gegenstände im Werte von mehr als zweihundert Mark
handelt, auch wenn sie als angelegter Schmuck auf der Person getragen werden. Der
Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung kann weitere Beschränkungen
vorschreiben;
- die Einfuhr von Gegenständen im kleinen Grenzverkehre für die Bewohner des
Grenzbezirkes;
- die Einfuhr von Gegenständen bei einem bestehenden Veredlungsverkehre sowie im
Ausbesserungs- und Rückwarenverkehre, soweit es sich nicht um
Edelsteine oder echte Perlen oder mit Edelsteinen oder echten Perlen besetzte oder sonst
verbundene Gegenstände handelt und soweit nicht sonst bestimmte Gegenstände durch den
Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung hiervon ausgenommen werden;
- die Einfuhr von Dienstgegenständen für die diplomatischen Vertreter fremder
Regierungen und von Gesandtschaftsgut im Sinne des Teil II Ziffer 9 und 22 der Anleitung
für die Zollabfertigung;
- die Einfuhr von Lebensmitteln, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen des
täglichen Bedarfs für die im Deutschen Reiche zugelassenen Berufskonsuln fremder
Regierungen, ihre Familienangehörigen oder ihr ausländisches Personal;
- die Einfuhr von Postpaketsendungen auf Grund konsularischer Ausnahmescheine;
- die Einfuhr nachweislich unentgeltlicher Sendungen an inländische Empfänger zu ihrem
persönlichen Bedarfe sowie die Einfuhr von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen in
Postpaketen nach näherer Anweisung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung;
- die Einfuhr von Schiffsproviant für den eigenen Bedarf des Schiffes.
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§ 4
Der Reichsbeauftragte für die Überwachung der Ein- und
Ausfuhr in Berlin und seine Bevollmächtigten sowie die Behörden und Beamten der
Zollverwaltung und des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind bei Durchführung ihrer
Aufgaben befugt: |
- Bahn- und Hafenanlagen, Eisenbahnzüge, Eisenbahnwagen und Schiffe jederzeit zu
betreten;
- die Öffnung von Räumen und Behältnissen, in den verbotswidrig eingeführte Waren
enthalten sind oder vermutet werden, zu verlangen oder selbst vorzunehmen;
- die Vorlage von Fracht-, Schiffs- und Zollpapieren sowie zur Ermittlung richtiger
Angaben über die Herkunft von Waren die Vorlage von Rechnungen, Geschäftsbriefen und
Geschäftsbüchern zur Einsichtnahme zu verlangen.
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§ 5
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. März 1920.
Der Reichswirtschaftsminister
In Vertretung
Dr. Hirsch
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