Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung der
Einfuhr vom 16. Januar 1917.
Vom 22. März 1920.
Auf Grund des Gesetzes
über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft vom
17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung
des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten
Ausschusses folgendes verordnet:
A r t i k e l I
Die §§ 2, 3 und 4 der Verordnung über die Regelung der
Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) werden durch nachstehende
Vorschriften ersetzt:
§ 2
Wer Waren ohne die im § 1 vorgesehene Bewilligung einführt oder
den Bedingungen, an welche die Bewilligung geknüpft wurde, zuwiderhandelt, wird mit
Gefängnis nicht unter einem Monat, bei mildernden Umständen mit
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Neben der Gefängnisstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen, die mindestens dem
dreifachen Wert der Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, gleichkommen muß;
ist dieser Wert nicht zu ermitteln, so ist auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark
zu erkennen.
Der Versuch ist strafbar.
Ist die Handlung fahrlässig begangen, so ist auf Gefängnis bis zu einem Jahre und
auf Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder auf eine dieser Strafen zu erkennen.
§ 3
Waren, die ohne die im § 1 vorgeschriebene Bewilligung
eingeführt werden oder bereits eingeführt sind, oder hinsichtlich deren den an die
Bewilligung geknüpften Bedingungen zuwidergehandelt ist oder wird, sind ohne Rücksicht
auf das vorliegen einer strafbaren Handlung zugunsten des Reichs ohne Entgeld für
verfallen zu erklären. Die Verfallerklärung wird durch den Reichsbeauftragten für die
Überwachung der Ein- und Ausfuhr oder seine Bevollmächtigten oder durch die
Zollverwaltung dem Gewahrsamsinhaber gegenüber abgegeben. Das Eigentum geht auf das Reich
über, sobald die Verfallerklärung dem Gewahrsamsinhaber zugeht. Weist der von der
Beschlagnahme Betroffene nach, daß er das fehlen der im § 1 vorgeschriebenen Bewilligung
oder die Zuwiderhandlung gegen die an die Bewilligung geknüpften Bedingungen weder
gekannt hat, noch bei Einziehung sorgfältiger Erkundigungen hätte kennen müssen, so ist
die Verfallerklärung nur gegen angemessene Entschädigung zulässig.
Besteht der Grund zu der Annahme, daß Waren ohne die im § 1 vorgeschriebene
Bewilligung eingeführt werden oder bereits eingeführt sind, oder daß hinsichtlich
derselben den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen zuwidergehandelt ist oder wird,
so können sie von den zur Abgabe der Verfallerklärung befugten Stellen sowie von den
Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes vorläufig sichergestellt
werden. Die vorläufig sichergestellten Waren gelten als in Beschlag genommen im Sinne des
§ 137 des Reichsstrafgesetzbuchs.
Die Verfügung über die für verfallen erklärten Waren zum Zwecke ihrer
Verwertung erfolgt durch den Reichsbeauftragten für die Überwachung der Ein- und
Ausfuhr.
Über die Rechtmäßigkeit der Verfallerklärung und die Festsetzung einer
Entschädigung entscheidet auf Beschwerde des Betroffenen endgültig das
Reichswirtschaftsgericht. Die Beschwerde ist binnen eines Monats seit dem Tage der
Verfallerklärung bei dem Reichsbeauftragten für die Überwachung der Ein- und Ausfuhr
oder bei der Stelle, welche die Entscheidung ausgesprochen hat, anzubringen. Sie hat keine
aufschiebende Wirkung. Wird in dem Beschwerdeverfahren die Unrechtmäßigkeit der
Verfallerklärung festgestellt, so ist dem Betroffenen die Ware zurückzugeben. Ist die
Ware bereits verwertet, so tritt an ihre Stelle der erzielte Erlös. Weitere Ansprüche
des Betroffenen auf Grund der bestehenden Gesetze bleiben unberührt.
§ 3a
Die Vorschriften der § 2 und 3
gelten auch dann, wenn die Waren bei dem Grenzzollamte von Gewerbetreibenden ausdrücklich
angezeigt oder von anderen Personen vorschriftsmäßig zur Revision gestellt worden sind.
§ 4
Der Reichsbeauftragte für die Überwachung der Ein- und Ausfuhr
ist eine Behörde und untersteht dem Reichswirtschaftsminister. Dem Reichsbeauftragten
wird ein Beauftragter des Reichsfinanzministeriums beigeordnet. Die näheren Bestimmungen
trifft der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.
Weist der Eigentümer der Ware nach, daß diese bereits vor dem 6. Februar 1920
eingeführt war, so unterliegt sie nicht den Bestimmungen des § 3 dieser
Verordnung, falls die Freigabe bei der zuständigen Stelle innerhalb einer vom
Reichswirtschaftsminister zu bestimmenden Frist nachgesucht wird, und die Ware nicht
bereits vor der Freigabe für verfallen erklärt ist.
Der Reichswirtschaftsminister erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung; er ist ermächtigt, Ausnahmen von der Vorschrift des § 1, insbesondere im
Wege nachträglicher Einfuhrerlaubnis für bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
eingekauften Waren, zu gestatten.
A r t i k e l II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. März 1920.
Der Reichswirtschaftsminister |
In Vertretung |
Dr. Hirsch
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