Gesetz zur Durchführung der Artikel 169, 192, 202 und 238 des
Friedensvertrags.
Vom 26. März 1921.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des
Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1
Die Reichsregierung wird ermächtigt, die Maßnahmen zur
Durchführung der Auslieferung oder Rückgabe der in den Artikeln 169,
192, 202 und 238 des Friedensvertrags bezeichneten Gegenstände zu treffen.
§ 2
Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. März 1921.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichskanzler
Fehrenbach
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