Friedensvertrag von Versailles
["Versailler Vertrag"].
Vom 28. Juni 1919.
[...]
[ Teil IV.
Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands]
Teil V.
Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt.
Um die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller
Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Deutschland, die im folgenden niedergelegten
Bestimmungen über das Landheer, die Seemacht und die Luftfahrt genau innezuhalten.
Abschnitt I.
Bestimmungen über das Landheer.
Kapitel I.
Stärke und Einteilung des deutschen Heeres.
Artikel 159.
Die deutschen Streitkräfte werden gemäß nachstehenden
Bedingungen demobilgemacht und herabgesetzt.
Artikel 160.
1. Spätestens am 31. März 1920 darf das deutsche Heer nicht mehr
als sieben Infanterie- und drei Kavallerie-Divisionen umfassen.
Von diesem Zeitpunkt ab darf die gesamte Iststärke des Heeres des sämtlichen
deutschen Einzelstaaten nicht mehr als einhunderttausend Mann, einschließlich der
Offiziere und der Depots, betragen. Das Heer ist nur für die Erhaltung der Ordnung
innerhalb des deutschen Gebietes und zur Grenzpolizei bestimmt.
Die Gesamtstärke der Offiziere, einschließlich der Stäbe, ohne Rücksicht auf
deren Zusammensetzung, darf die Zahl viertausend nicht übersteigen.
2. Die Divisionen und die Stäbe der Generalkommandos sind nach der diesem
Abschnitt angefügten Übersicht I zu bilden.
Die Zahl und Stärke der Einheiten an Infanterie, Artillerie, Pionieren,
technischen Dienstzweigen und Truppen, welche die erwähnte Übersicht vorsieht, bedeuten
Höchststärken, die nicht überschritten werden dürfen.
Folgende Einheiten dürfen ein eigenes Depot besitzen:
Das Infanterie-Regiment,
das Kavallerie-Regiment,
das Feldartillerie-Regiment,
das Pionier-Bataillon.
3. Die Divisionen dürfen nur unter zwei Generalkommandos zusammengefaßt werden.
Die Unterhaltung oder Bildung anderswie zusammengefaßter Formationen oder anderer
Kommandobehörden oder Behörden für Kriegsvorbereitung ist verboten.
Der deutsche Generalstab und alle ähnlichen Formationen werden aufgelöst und
dürfen unter keiner Gestalt neu gebildet werden.
An Offizieren und ihnen Gleichgestellten dürfen die Kriegsministerien der
deutschen Einzelstaaten und die ihnen angegliederten Behörden nicht mehr als dreihundert
zählen, die auf die Höchststärke von viertausend nach Nummer 1, Absatz 3 dieser
Artikels anzurechnen sind.
Artikel 161.
Alle Gattungen des Zivilpersonals der Verwaltungsbehörden des Heeres,
das nicht in den durch die gegenwärtigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststärken
enthalten ist, werden auf ein Zehntel der durch den Heereshaushalt für 1913 festgesetzten
Stärke herabgesetzt.
Artikel 162.
Die Zahl der im Zollwächterdienst, im Forst- und Küstenschutz
verwendeten Angestellten und Beamten der deutschen Staaten darf nicht die der im Jahre
1913 diesen Dienst versehenden Angestellten und Beamten übersteigen.
Die Zahl der Gendarmen sowie der Angestellten und Beamten der Polizeiverwaltungen
für einzelne Bezirke oder Gemeinden darf nur im Verhältnis der seit 1913 in den
betreffenden Bezirken oder Gemeinden eingetretenen Bevölkerungszunahme vermehrt werden.
Diese Angestellten und Beamten dürfen nicht zu militärischen Übungen
zusammengezogen werden.
Artikel 163.
Die im Artikel 160 vorgeschriebene Herabsetzung
der Streitkräfte Deutschlands kann schrittweise in der folgenden Art durchgeführt
werden.
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ist die gesamte
Iststärke auf zweihunderttausend Mann zurückzuführen; die Zahl der Einheiten darf das
Doppelte der im Artikel 160 vorgesehenen Zahl nicht überschreiten.
Nach Ablauf dieser Frist und am Schlusse jedes folgenden Vierteljahrs setzt ein
Ausschuß von Heeressachverständigen der alliierten und assoziierten Hauptmächte die
für das nächste Vierteljahr durchzuführenden Herabsetzungen fest, und zwar in der
Weise, das spätestens am 31. März 1920 die gesamte Iststärke der deutschen
Streitkräfte die im Artikel 160 vorgesehene Höchstziffer von
einhunderttausend Mann nicht überschreitet. Bei dieser schrittweisen Herabsetzung bleibt
das Verhältnis zwischen Mannschaften und Offizieren und ferner das Verhältnis zwischen
den verschiedenen Einheiten , so wie es in dem bezeichneten Artikel vorgesehen ist,
gewahrt.
Kapitel II.
Bewaffnung, Munition, Material.
Artikel 164.
Bis zu dem Zeitpunkt, an dem Deutschland als Mitglied in den
Völkerbund eintreten darf, darf das deutsche Heer an Bewaffnung nicht mehr besitzen, als
in der diesem Abschnitt beigefügten Übersicht II festgesetzt ist,
abgesehen von einem freigestellten Zuschlag von höchstens einem Fünfundzwanzigstel an
Handfeuerwaffen und einem Fünfzigstel an Geschützen, der lediglich als Ersatz für
Ausfälle bestimmt ist.
Deutschland sagt für den Zeitpunkt, zu dem ihm der Eintritt in den Völkerbund
gestattet wird, jetzt bereits zu, daß die in der angezogenen Übersicht festgesetzte
Bewaffnung nicht überschritten werden wird und daß es dem Rat des Völkerbunds zustehen
soll, sie andersweit zu regeln; es verpflichtet sich, die von dem Rat des Völkerbunds in
dieser Richtung getroffenen Entscheidungen genau zu befolgen.
Artikel 165.
Die Höchstziffer von Geschützen, Maschinengewehren, Minenwerfern
und Gewehren, sowie die Vorräte an Munition und Ausrüstung, welche Deutschland während
der im Artikel 160 erwähnten Zeit zwischen Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags und dem 31. März 1920 halten darf, haben zu den zulässigen
Höchstziffern der diesem Abschnitt beigefügten Übersicht III in
demselben Verhältnis zu stehen, in dem die deutschen Streitkräfte je nach dem
Fortschreiten der im Artikel 163 vorgesehenen Herabsetzung zu den nach
Artikel 160 zulässigen Höchststärken stehen.
Artikel 166.
Am 31. März 1920 dürfen die für das deutsche Heer verfügbaren
Munitionsvorräte nicht höher sein, als die in der diesem Abschnitt angefügten
Übersicht III niedergelegten Zahlen ergeben.
Binnen der gleichen Frist muß die deutsche Regierung die Stapelplätze dieser
Vorräte den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte kundgeben. Es ist
verboten, irgendwelche andere Bestände, Niederlagen oder Vorräte an Munition anzulegen.
Artikel 167.
Die Zahl und das Kaliber der Geschütze, die bei Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags die Bestückung der Festungswerke, Festungen und festen Plätze,
sei es im Lande, sei es an der Küste, bilden, die Deutschland beibehalten darf, sind
sofort durch die deutsche Regierung den Regierungen der alliierten und assoziierten
Hauptmächte kundzugeben. Sie stellen Höchstzahlen dar, die nicht überschritten werden
dürfen.
Binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags Wird die
Ausstattung dieser Geschütze mit Munition auf höchstens 1500 Schuß je Geschütz von
Kaliber 10,5 cm und darunter und 500 Schuß je Geschütz für die größeren Kaliber
gleichmäßig zurückgeführt und auf diesem Satz erhalten.
Artikel 168.
Die Anfertigung von Waffen, Munition und Kriegsgerät aller Art
darf nur in Werkstätten und Fabriken stattfinden, deren Lage den Regierungen der
alliierten und assoziierten Hauptmächte zur Kenntnisnahme mitgeteilt und von ihnen
genehmigt worden ist. Diese Regierungen behalten sich vor, die Zahl der Werkstätten und
Fabriken zu beschränken.
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags werden alle
anderen Anlagen, die der Anfertigung, Herrichtung, Lagerung von Waffen, Munition und
Kriegsgerät aller Art oder der Herstellung von entsprechenden Entwürfen dienen,
geschlossen. Dasselbe gilt für alle Zeughäuser außer denen, die zur Lagerung des
zugelassenen Munitionsvorrates dienen. Binnen der gleichen Frist wird das Personal dieser
Zeughäuser entlassen.
Artikel 169.
Binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
sind die deutschen Waffen, Munitionsvorräte und das Kriegsgerät einschließlich jeden
Flugabwehrgerätes, die in Deutschland über die zugelassenen Mengen hinaus vorhanden
sind, den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte zur Zerstörung oder
Unbrauchbarmachung auszuliefern. Dasselbe gilt für alle für die Anfertigung von
Kriegsgerät bestimmten Werkzeuge und Maschinen, abgesehen von dem, was als notwendig für
die Bewaffnung und Ausrüstung der zugelassenen deutschen Streitkräfte anzuerkennen ist.
Die Auslieferung erfolgt auf deutschen Gebiet; den ort im einzelnen bestimmen die
genannten Regierungen.
Binnen der gleichen Frist wird den genannten Regierungen was an Waffen, Munition
und Kriegsgerät einschließlich des Flugabwehrgerätes aus dem Auslande stammt, ohne
Rücksicht auf seinen Zustand, ausgeliefert. Die Regierungen entscheiden über die weitere
Bestimmung.
Bestände an Waffen, Munition und Gerät [engl. Text: "und Gerät" nicht
vorhanden] die infolge der schrittweisen Herabsetzung der deutschen Streitkräfte über
die nach den Übersichten II und III der Anlage
dieses Abschnitts zulässigen Mengen hinausgehen, sind, wie vorstehend angegeben,
auszuliefern, und zwar in den Fristen, die von den im Artikel 163
vorgesehenen Ausschüssen vom Heeressachverständigen bestimmt werden.
Artikel 170.
Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät jeder Art nach
Deutschland ist ausdrücklich verboten.
Dasselbe gilt für Anfertigung und Ausfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät
jeder Art für fremde Völker.
Artikel 171.
Mit Rücksicht darauf, daß der Gebrauch von erstickenden,
giftigen oder ähnlichen Gasen, sowie von allen derartigen Flüssigkeiten, Stoffen oder
Verfahrensarten verboten ist, wird ihre Herstellung in Deutschland und ihre Einfuhr streng
untersagt.
Dasselbe gilt für alles Material, das eigens für die Herstellung, die
Aufbewahrung oder den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Verfahrensarten bestimmt
ist.
Desgleichen ist die Herstellung von Panzerwagen, Tanks, oder irgendwelchen anderen
ähnlichen Vorrichtungen, die Kriegszwecken dienen können, in Deutschland verboten,
ebenso deren Einfuhr nach Deutschland.
Artikel 172.
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
hat die deutsche Regierung den alliierten und assoziierten Hauptmächten Beschaffenheit
und Herstellungsart aller Spreng- und Giftstoffe oder anderen chemischen Präparate, die
von ihr im Laufe des Krieges angewendet oder zu dieser Anwendung vorbereitet worden sind,
mitzuteilen.
Kapitel III.
Heeresergänzung und militärische Ausbildung.
Artikel 173.
Die allgemeine Wehrpflicht wird in Deutschland abgeschafft.
Das deutsche Heer darf nur im Wege freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und
ergänzt werden.
Artikel 174.
Unteroffiziere und Gemeine verpflichten sich für eine
ununterbrochene Dauer von zwölf Jahren.
Der Satz der Mannschaften, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf der
Verpflichtungszeit aus dem Dienste ausscheiden, darf im Jahre fünf v. H. von der gesamten
durch den gegenwärtigen Vertrag (Artikel 160, Nummer 1, Absatz 2)
festgesetzten Iststärke nicht überschreiten.
Artikel 175.
Die Offiziere, die in der Armee bleiben, müssen sich
verpflichten, wenigstens bis zu einem Alter von fünfundvierzig Jahren zu dienen.
Die Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten, wenigstens
fünfundzwanzig Jahre hintereinander wirklich Dienst zu tun.
Die Offiziere, die früher irgendwelchen Heeresformationen angehört haben und die
nicht in den Einheiten untergebracht werden können, deren Bestehenbleiben zugelassen ist,
dürfen an keiner theoretischen oder praktischen militärischen Übung teilnehmen und sind
keinerlei militärischer Dienstpflicht unterworfen.
Der Satz an Offizieren, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf der
Verpflichtungszeit aus dem Dienst ausschieden, darf im Jahr fünf v. H. der gesamten durch
den gegenwärtigen Vertrag (Artikel 160, Nummer 1, Absatz 3)
festgelegten Iststärke nicht überschreiten.
Artikel 176.
Nach Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags darf in Deutschland nur noch die Zahl von militärischen Schulen bestehen, die
für den Offiziersersatz der zugelassenen Einheiten unumgänglich nötig ist. Diese
Schulen sind ausschließlich für die Heranbildung der Offiziere der einzelnen Waffe
bestimmt, derart, daß jede Waffengattung eine Schule hat.
Die Zahl der Schüler, die zum Lehrgang der genannten Schulen zugelassen werden,
muß genau der Zahl der zu besetzenden Stellen in den Offizierskorps entsprechen. Die
Schüler und die Stämme der Schulen zählen bei Berechnung der durch den gegenwärtigen
Vertrag (Artikel 160, Nummer 1, Absatz 2 und 3) festgelegten Stärken
mit.
Infolgedessen werden in der oben festgelegten Frist alle Kriegsakademien oder
ähnlichen deutschen Einrichtungen, ebenso wie die verschiedenen Militärschulen für
Offiziere, Offiziersaspiranten, Kadetten, Unteroffiziere oder Unteroffizierschüler,
abgesehen von den oben erwähnten Schulen, aufgehoben.
Artikel 177.
Unterrichtsanstalten, Hochschulen, Kriegsvereine, Schützengilden,
Sport- und Wandervereine, überhaupt Vereinigungen jeder Art, ohne Rücksicht auf das
Alter ihrer Mitglieder, dürfen sich nicht mit militärischen Dingen befassen.
Es ist ihnen namentlich untersagt, ihre Mitglieder im Waffenhandwerk oder im
Gebrauch von Kriegswaffen auszubilden oder zu üben oder ausbilden oder üben zu lassen.
Diese Vereine, Gesellschaften, Unterrichtsanstalten und Hochschulen dürfen in
keinerlei Verbindung mit dem Kriegsministerium oder irgendeiner anderen militärischen
Behörde stehen.
Artikel 178.
Alle Mobilmachungsmaßnahmen oder solche, die auf eine
Mobilmachung hinzielen, sind untersagt.
In keinem Falle dürfen bei Truppenteilen Behörden oder Stäben Stämme für
Ergänzungsformationen vorhanden sein.
Artikel 179.
Deutschland verpflichtet sich, vom Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags an in keinem fremden Lande irgendeine Mission des Landheeres, der
Seemacht oder der Luftstreitkräfte zu beglaubigen, keine solche Mission dorthin zu senden
oder abreisen zu lassen; es verpflichtet sich außerdem, durch geeignete Maßnahmen zu
verhindern, daß Reichsdeutsche sein Gebiet verlassen, um in das Heer, die Flotte oder den
Luftdienst irgendeiner fremden Macht einzutreten oder in ein Zugehörigkeitsverhältnis zu
ihr zu treten zu dem Zwecke, die Ausbildung zu fördern oder überhaupt in einem fremden
Lande beim Unterricht im Heer-, Marine- oder Luftwesen mitzuwirken.
Die alliierten und assoziierten Mächte vereinbaren ihrerseits, vom Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrags an keinen Reichsdeutschen in ihr Heer, ihre Flotte oder ihre
Luftstreitkräfte einzureihen oder zur Förderung der militärischen Ausbildung in ein
Zugehörigkeitsverhältnis zu ihnen treten zu lassen, überhaupt keinen Reichsdeutschen
als Lehrer im Heer-, Marine- oder Luftfahrwesen anzustellen.
Von dieser Bestimmung bleibt jedoch das Recht Frankreichs, die Mannschaft seiner
Fremdenlegion gemäß den französischen militärischen Gesetzen und Vorschriften zu
ergänzen, unberührt.
Kapitel IV.
Befestigungen.
Artikel 180.
Alle befestigten Anlagen, Festungen und festen Plätze zu Lande,
die auf deutschem Gebiete westlich einer Linie in 50 km Abstand östlich des Rheins
liegen, werden abgerüstet und geschleift.
Soweit die befestigten Anlagen, Festungen und festen Plätze zu Lande in dem von
den alliierten und assoziierten Truppen nicht besetzten Gebiete liegen, sind sie binnen
zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags abzurüsten und binnen einer
weiteren Frist von vier Monaten zu schleifen. Soweit sie in dem von dem alliierten und
assoziierten Truppen besetzten Gebiete liegen, setzt die alliierte Oberste Heeresleitung
die Frist für die Abrüstung und Schleifung fest.
Die Anlage jeder neuen Befestigung, gleichviel welcher Art und Wichtigkeit, ist in
der im ersten Absatz dieses Artikels bezeichneten Zone verboten.
Das System der befestigten Werke an der Süd- und Ostgrenze Deutschlands verbleibt
im gegenwärtigen Zustande.
Übersicht Nr. 1.
Zusammensetzung und Stärke der Stäbe eines Armeekorps und der Infanterie- und
Kavallerie-Divisionen.
Diese Übersicht stellt nicht einen Stärkebestand dar, den
Deutschland haben muß, sondern die hier gegebenen Ziffern (Zahl der Einheiten und
Stärken) bilden Höchstzahlen, die in keinem Falle überschritten werden dürfen.
I. Stab eines Armeekorps.
Einheiten |
Höchste zugelassene Anzahl |
Höchstzahl des Bestandes einer jeden Einheit |
Offiziere |
Mann- schaften |
Stab eines Armeekorps |
2 |
30 |
150 |
Gesamtzahl bei den Stäben |
60 |
300 |
II. Zusammensetzung einer Infanterie-Division.
Etatmäßige Einheiten |
Höchste zu- gelassene Anzahl der Einheiten
einer Division |
Höchstzahl des Bestandes einer jeden Einheit |
Offiziere |
Truppe |
Stab einer Inf.-Division |
1 |
25 |
70 |
Stab eines Inf.-Kdeurs |
1 |
4 |
30 |
Stab eines Art.-Kdeurs |
1 |
4 |
30 |
Inf.-Regiment
(Jedes Inf.-Regiment umfaßt: 3 Inf.-Bataillone; jedes Bataillon umfaßt: 3 Inf.-Komp. und
1 M.-G.-Komp.) |
3 |
70 |
2300 |
Minenwerfer-Komp. |
3 |
6 |
150 |
Divisions-Schwadron |
1 |
6 |
150 |
Feldart.-Regiment
(Jedes Regiment umfaßt: 3 Abteilungen; jede Abteilung umfaßt: 3 Batterieen) |
1 |
85 |
1300 |
Pion.-Bataillon
(Jedes Bataillon umfaßt: 2 Pion.-Komp., 1 Brückentrain, 1 Scheinwerferzug) |
1 |
12 |
400 |
Nachrichtenabteilung
(Diese Abteilung umfaßt: 1 Telef.-Abteilung, 1 Abhörabteilung, 1 Brieftaubenschlag) |
1 |
12 |
300 |
Div.-Sanitätsabt. |
1 |
20 |
400 |
Parks und Kolonnen |
. |
14 |
800 |
Gesamtbestand einer
Inf.-Division |
410 |
10830 |
III. Zusammensetzung einer Kavallerie-Division
Etatmäßige Einheiten |
Höchste zu- gelassene Anzahl der Einheiten
einer Division |
Höchstzahl des Bestandes einer jeden Einheit |
Offiziere |
Truppe |
Stab einer Kav.-Div. |
1 |
15 |
50 |
Kav.-Regiment
(Jedes Regiment umfaßt 4 Schwadronen) |
6 |
40 |
800 |
Reitende Abteilung (zu je 3 Battr.) |
1 |
20 |
400 |
Gesamtbestand eine
Kav.-Division |
275 |
5250 |
Übersicht Nr. 2.
Übersicht der Bewaffnung für die Ausstattung einer Höchstzahl von 7
Infanterie-Divisionen, 3 Kavallerie-Divisionen und 2 Armeekorps-Stäben.
Material |
Inf.- Div. |
7 Inf.- Div. |
Kav.- Div. |
3 Kav.- Div. |
2 Armee- korps- stäbe |
Gesamt- material der Spalten 2, 4, 5 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Gewehre |
12000 |
84000 |
. |
. |
Diese Aus- rüstung ist dem Über- schuß an
Bewaffnung der Inf.-Div. zu entnehmen |
84000 |
Karabiner |
. |
. |
6000 |
18000 |
18000 |
Schwere M.-G. |
108 |
756 |
12 |
36 |
792 |
Leichte M.-G. |
162 |
1134 |
. |
. |
1134 |
Mittlere Minenwerfer |
9 |
63 |
. |
. |
63 |
Leichte Minenwerfer |
27 |
189 |
. |
. |
189 |
Geschütze 7,7 cm |
24 |
168 |
12 |
36 |
204 |
Haubitzen 10,5 cm |
12 |
84 |
. |
. |
84 |
Übersicht Nr. 3.
Zugelassener Höchstbestand.
Material |
Höchstzahl der Waffen |
Ausrüstung der einzelnen Einheiten |
Höchstzahl des Gesamt- materials |
Gewehre |
84000 |
} 400 Schuß |
40800000 |
Karabiner |
18000 |
Schwere M.-G. |
792 |
} 8000 " |
15408000 |
Leichte M.-G. |
1134 |
Mittlere Minenwerfer |
63 |
400 " |
25200 |
Leichte Minenwerfer |
189 |
800 " |
151200 |
Feldartillerie: |
Geschütze 7,7 cm |
204 |
1000 " |
204000 |
Haubitzen 10,5 cm |
84 |
800 " |
67200 |
Abschnitt II.
Bestimmungen über die Seemacht.
Artikel 181.
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags dürfen die deutschen Seestreitkräfte im Dienst höchstens
betragen:
6 Schlachtschiffe der "Deutschland"- oder
"Lothringen"-Klasse,
6 kleine Kreuzer,
12 Zerstörer,
12 Torpedoboote oder
eine gleiche Anzahl von Ersatzschiffen der im Artikel 190 vorgesehenen
Bauart.
Es darf kein Unterwasserfahrzeug darunter sein.
Alle anderen Kriegsschiffe müssen, soweit nicht der gegenwärtige Vertrag ein
anderes bestimmt, in Reserve gestellt oder Handelzwecken dienstbar gemacht werden.
Artikel 182.
Bis zur Beendigung der im Artikel 193
vorgesehenen Minenräumarbeiten hat Deutschland die von den Regierungen der alliierten und
assoziierten Hauptmächte festzusetzende Anzahl Minenräumfahrzeuge in Dienst zu halten.
Artikel 183.
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags darf die gesamte Kopfstärke der deutschen Kriegsmarine, Offiziere
und Personal aller Grade und Gattungen eingeschlossen, 15000 Mann nicht übersteigen. In
dieser Zahl ist die Besatzung der Flotte und die Mannschaft im Küstenverteidigungs-,
Küstensignal-, Verwaltungs- und Landdienst inbegriffen.
Die gesamte Kopfstärke an Offizieren und Deckoffizieren darf die Zahl von 1500
nicht übersteigen.
Binnen einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
ist das Personal, soweit seine Zahl über obige Kopfstärke hinausgeht, zu demobilisieren.
Ohne Anrechnung auf die oben festgesetzte Kopfstärke dürfen in Deutschland weder
Marine- noch Heeresformationen noch Reserveverbände für einen mit der Marine
zusammenhängenden Dienst gebildet werden.
Artikel 184.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags verliert Deutschland
das Eigentum an allen deutschen Überwasserkriegsschiffen, die sich außerhalb der
deutschen Häfen befinden. Deutschland verzichtet auf alle Rechte an den genannten
Schiffen.
Schiffe, die in Ausführung der Bestimmungen des Waffenstillstandes vom 11.
November 1918 zur Zeit in den Häfen der alliierten und assoziierten Mächte interniert
sind, werden für endgültig ausgeliefert erklärt.
Schiffe, die zur Zeit in neutralen Häfen interniert sind, sind dort an die
Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte auszuliefern. Die deutsche
Regierung hat bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags den neutralen Mächten
entsprechende Mitteilung zu machen.
Artikel 185.
Binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
sind die nachstehend aufgeführten deutschen Überwasserkriegsschiffe den Regierungen der
alliierten und assoziierten Hauptmächte in den durch diese Mächte zu bestimmenden
alliierten Häfen auszuliefern.
Diese Schiffe müssen desarmiert sein, so wie es im Artikel XXIII des
Waffenstillstandes vom 11. November 1918 vorgesehen ist. Sie müssen aber ihre gesamte
Artillerie an Bord haben.
und außerdem 42 moderne Zerstörer und 50 moderne Torpedoboote, die durch die
Regierungen des alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet werden.
Artikel 186.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags hat die deutsche Regierung unter
Überwachung der Regierungen des alliierten und assoziierten Hauptmächte den Abbruch
aller zur Zeit im Bau befindlichen deutschen Überwasserkriegsschiffe in die Wege zu
leiten.
Artikel 187.
Die nachstehend aufgeführten deutschen Hilfskreuzer und Hilfskriegsschiffe
werden desarmiert und wie Handelsschiffe behandelt:
Schlachtschiffe. |
|
|
"Oldenburg" |
"Posen" |
|
"Thüringen" |
"Westfalen" |
|
"Ostfriesland" |
"Rheinland" |
|
"Helgoland" |
"Nassau" |
|
|
|
Kleine Kreuzer. |
|
|
"Stettin" |
"Stralsund" |
|
"Danzig" |
"Augsburg" |
|
"München" |
"Kolberg" |
|
"Lübeck" |
"Stuttgart" |
und außerdem 42 moderne Zerstörer und 50 moderne Torpedoboote, die durch die
Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet werden.
Artikel 186.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags hat die deutsche Regierung unter
Überwachung der Regierungen des alliierten und assoziierten Hauptmächte den Abbruch
aller zur Zeit im Bau befindlichen deutschen Überwasserkriegsschiffe in die Wege zu
leiten.
Artikel 187.
Die nachstehend aufgeführten deutschen Hilfskreuzer und Hilfskriegsschiffe
werden desarmiert und wie Handelsschiffe behandelt:
|
In neutralen
Ländern internierte Schiffe: |
|
"Berlin" |
"Seydlitz" |
|
"Santa Fé" |
"Yorck" |
|
|
|
|
Schiffe in deutschen Häfen: |
|
"Ammon" |
"Fürst Bülow" |
|
"Answald" |
"Gertrud" |
|
"Bosnia" |
"Kigoma" |
|
"Cordoba" |
"Rugia" |
|
"Cassel" |
"Santa Elena" |
|
"Dania" |
"Schleswig" |
|
"Rio Negro" |
"Möwe" |
|
"Rio Pardo" |
"Sierra Ventana" |
|
"Santa Cruz" |
"Chemnitz" |
|
"Schwaben" |
"Emil Georg von Strauß" |
|
"Solingen" |
"Habsburg" |
|
"Franken" |
"Waltraude" |
|
"Gundomar" |
"Scharnhorst" |
Artikel 188.
Nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags müssen alle deutschen Unterseeboote ebenso wie die Hebeschiffe und Docks für
Unterseeboote einschließlich des Druckdocks den alliierten und assoziierten Hauptmächten
ausgeliefert sein.
Diejenigen dieser Unterseeboote, Schiffe und Docks, die nach Ansicht der genannten
Regierungen imstande sind, mit eigener Kraft zu fahren oder geschleppt zu werden, sind von
der deutschen Regierung in die hierfür bezeichneten Häfen der alliierten Länder zu
überführen.
Die anderen Unterseeboote sowie die im Bau befindlichen hat die deutsche Regierung
unter Aufsicht der genannten Regierungen vollständig abbrechen zu lassen. Der Abbruch
muß spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags vollendet
sein.
Artikel 189.
Alle Gegenstände, Maschinen und Materialien, die von dem Abbruch der deutschen
Kriegsschiffe jeder Art, Überwasserschiffen oder Unterseebooten herrühren, dürfen nur
zu rein gewerblichen oder reinen Handelszwecken Verwendung finden.
An das Ausland dürfen sie weder verkauft noch abgetrieben werden.
Artikel 190.
Es ist Deutschland untersagt, irgendwelche Kriegsschiffe zu bauen oder zu
erwerben, es sei denn zum Ersatz der durch den gegenwärtigen Vertrag (Artikel 181) vorgesehenen in Dienst gestellten Einheiten.
Die vorerwähnten Ersatzbauten dürfen keine größere Wasserverdrängung haben als
10000 Tonnen für die Schlachtschiffe,
5000 Tonnen für die kleinen Kreuzer,
800 Tonnen für die Zerstörer,
200 Tonnen für die Torpedoboote.
Außer im Falle des Verlustes eines Schiffes dürfen die Einheiten der
verschiedenen Klassen erst nach einem Zeitpunkt von
20 Jahren für die Schlachtschiffe und Kreuzer,
15 Jahren für die Zerstörer und Torpedoboote
gerechnet vom Stapellauf an, ersetzt werden.
Artikel 191.
Der Bau und der Erwerb aller Unterwasserfahrzeuge, selbst zu Handelszwecken, ist
Deutschland untersagt.
Artikel 192.
Die in Dienst gestellten deutschen Kriegsschiffe dürfen nur die durch die
alliierten und assoziierten Hauptmächte festgesetzten Mengen an Waffen, Munition und
Kriegsmaterial an Bord oder in Reserve haben.
Binnen eines Monats nach Festsetzung obiger Mengen sind die Bestände an Waffen,
Munition und Kriegsmaterial jeder Art, einschließlich Minen und Torpedos, die sich zur
Zeit in den Händen der deutschen Regierung befinden und die über die erwähnten Mengen
hinausgehen, den Regierungen der genannten Mächte an den von ihnen zu bezeichnenden Orten
auszuliefern. Sie werden zerstört oder unbrauchbar gemacht.
Irgendwelche anderen Vorräte, Lager oder Reserven von Waffen, Munition oder
Seekriegsmaterial jeder Art sind unstatthaft.
Auch die Herstellung der genannten Gegenstände auf deutschem Boden für fremde
Länder oder ihre Ausfuhr dorthin ist verboten.
Artikel 193.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags hat Deutschland unverzüglich die
Räumung der Minen innerhalb folgender Zonen der Nordsee östlich von 4° 00' östlicher
Länge von Greenwich in die Wege zu leiten:
1. zwischen 53° 00' und 59° 00' Breite,
2. nördlich von 60° 30' nördlicher Breite.
Deutschland hat diese Zonen frei von Minen zu halten.
Deutschland hat ebenso diejenigen Zonen der Ostsee, die ihm späterhin durch die
Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet werden, von Minen zu
säubern und freizuhalten.
Artikel 194.
Das Personal der deutschen Marine darf sich ausschließlich im Wege freiwilliger
Verpflichtung, und zwar bei Offizieren und Deckoffizieren für die Dauer von mindestens
25, bei Unteroffizieren und Mannschaften mindestens 12 aufeinanderfolgenden Jahren
ergänzen.
Die Zahl der Neueinstellungen als Ersatz für Personal, das aus irgendeinem Grunde
vor Ablauf seiner Verpflichtungszeit aus dem Dienst ausscheidet, darf 5 von Hundert
jährlich der gesamten in diesem Abschnitt (Artikel 183) vorgesehenen
Kopfstärken nicht übersteigen.
Das Personal, das aus dem Dienst der Kriegsmarine ausscheidet, darf keine Art
militärischer Ausbildung erhalten und keinen Dienst, weder in der Flotte, noch im Heere,
wieder annehmen.
Die Offiziere, die der deutschen Kriegsmarine angehören und nicht demobilisiert
werden, müssen sich verpflichten, ihren Dienst bis zu einem Alter von 45 Jahren
fortzusetzen, es sei denn, daß sie den Dienst aus berechtigten Gründen verlassen.
Kein Offizier oder Mann der Handelsmarine darf irgendwelche militärische
Ausbildung erhalten.
Artikel 195.
Damit allen Nationen völlig freier Zutritt zur Ostsee gesichert wird, darf
Deutschland in der Zone zwischen 55° 27' und 54° 00' nördlicher Breite und 9° 00' und
16° 00' östlicher Länge von Greenwich keine Befestigung anlegen und keine Seewege
zwischen Nordsee und Ostsee beherrschende Geschütze aufstellen. Die Befestigungen, die
zur Zeit in dieser Zone vorhanden sind, sind zu schleifen und die Geschütze unter
Aufsicht der alliierten Mächte und in den von ihnen festgesetzten Fristen zu entfernen.
Die deutsche Regierung hat den Regierungen der alliierten und assoziierten
Hauptmächte alle zur Zeit in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über das Fahrwasser
der Fahrrinnen nebst angrenzenden Gewässern zwischen Nordsee und Ostsee vollständig zur
Verfügung zu stellen.
Artikel 196.
Alle befestigten Werke und Anlagen und festen Seeplätze, die nicht in Abschnitt
XIII (Helgoland) Teil III (Politische
Bestimmungen über Europa) und im Artikel 195 erwähnt sind und
entweder weniger als 50 km von der deutschen Küste oder auf den deutschen Inseln vor der
Küste liegen, gelten als zur Verteidigung bestimmt und dürfen in ihrem gegenwärtigen
Zustande bleiben.
In dieser Zone darf keine neue Befestigung errichtet werden. Die Bestückung dieser
Werke darf an Zahl und Kaliber der Geschütze niemals die bei Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags vorhandenen übersteigen. Die deutsche Regierung hat unverzüglich
deren Zusammensetzung allen europäischen Regierungen mitzuteilen.
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags wird die Ausstattung dieser Geschütze mit Munition auf höchstens 1500 Schuß je
Geschütz von Kaliber 10,5 cm und darunter und 500 Schuß je Geschütz für die größeren
Kaliber gleichmäßig zurückgeführt und auf diesem Satz erhalten.
Artikel 197.
Während einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags dürfen die deutschen drahtlosen Großstationen von Nauen, Hannover und Berlin
ohne Ermächtigung der alliierten und assoziierten Hauptmächte nicht dazu verwendet
werden, um Nachrichten über Angelegenheiten der Seemacht, des Heeres oder der Politik zu
übermitteln, die für Deutschland oder die mit Deutschland während des Krieges
verbündet gewesenen Mächte von Belang sind. Handelsdrahtungen dürfen diese Stationen
übermitteln, aber nur unter Überwachung der genannten Regierungen, die auch die zu
benutzende Wellenlänge festsetzen.
Währen derselben Frist darf Deutschland weder auf seinem eigenen Gebiet noch auf
dem Österreichs, Ungarns, Bulgariens oder der Türkei drahtlose Großstationen errichten.
Abschnitt III.
Bestimmungen über militärische und Seeluftfahrt.
Artikel 198.
Deutschland darf Luftstreitkräfte weder zu lande noch zu Wasser als Teil seines
Heerwesens unterhalten.
Deutschland darf längstens bis zum 1. Oktober 1919 eine Höchstzahl von einhundert
Wasserflugzeugen oder Flugbooten unterhalten, die, ausschließlich zur Aufsuchung von
Unterseeminen bestimmt, diesem Zweck mit der nötigen Ausrüstung versehen sind und in
keinem Fall Waffen, Munition oder Bomben irgendwelcher Art mitführen dürfen.
Außer den in den vorgenannten Wasserflugzeugen oder Flugbooten eingebauten Motoren
darf für jeden Motor eines jeden dieser Apparate ein einziger Reservemotor vorgesehen
werden.
Keine Lenkluftschiff darf beibehalten werden.
Artikel 199.
Binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ist das
Personal der Luftfahrt, das gegenwärtig in den Listen der deutschen Streitkräfte zu Land
und zu Wasser geführt wird, demobil zu machen. Indes darf Deutschland bis zum 1. Oktober
1919 eine Gesamtzahl von eintausend Mann, einschließlich Offizieren für die Gesamtheit
der Verbände, fliegendes und nichtfliegendes Personal aller Formationen und Anstalten,
beibehalten und unterhalten.
Artikel 200.
Bis zur völligen Räumung des deutschen Gebiets durch die alliierten und
assoziierten Truppen sollen die Luftfahrzeuge der alliierten und assoziierten Mächte in
Deutschland freie Fahrt im Luftraum sowie Durchflugs- und Landefreiheit haben.
Artikel 201.
Während einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags ist die Herstellung und Einfuhr von Luftfahrzeugen und Teilen solcher, ebenso wie
von Luftfahrzeugmotoren und Teilen von solchen für das ganze deutsche Gebiet verboten.
Artikel 202.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ist das ganze militärische und
Marineluftfahrzeugmaterial mit Ausnahme der in Artikel 198 Absatz 2 und
3 vorgesehenen Apparate den Regierungen des alliierten und assoziierten Hauptmächte
auszuliefern.
Diese Auslieferung hat an den von den genannten Regierungen zu bestimmenden Orten
zu erfolgen; sie muß binnen drei Monaten beendet sein.
Zu diesem Material gehört im besonderen dasjenige, das für kriegerische Zwecke im
Gebrauch oder bestimmt ist oder im Gebrauch oder bestimmt gewesen ist, namentlich:
Die vollständigen Land- und Wasserflugzeuge, ebenso solche, die sich Herstellung,
Auslieferung oder Aufbau befinden.
Die flugfähigen Luftschiffe, ebenso solche, die sich in Herstellung, Auslieferung
oder Aufbau befinden.
Die Geräte für die Herstellung von Wasserstoffgas.
Die Luftschiffhallen und Behausungen aller Art für Luftfahrzeuge.
Bis zu ihrer Auslieferung sind die Luftschiffe auf Kosten Deutschlands mit
Wasserstoffgas gefüllt zu halten. Die Geräte zur Herstellung von Wasserstoffgas ebenso
wie die Behausungen für Luftschiffe können nach freiem Ermessen der genannten Mächte
Deutschland bis zur Auslieferung der Lenkluftschiffe belassen werden.
Die Luftfahrzeugmotoren.
Die Zellen (Ballonette und Tragflächen [engl. Text: "Luftschiffgondeln und
Flugzeuggitterkörper" statt "Ballonette und Tragflächen"]).
Die Bewaffnung (Kanonen, Maschinengewehre, leichte Maschinengewehre, Bombenwerfer,
Torpedolanziervorrichtungen, Apparate für Synchronismus, Zielapparate).
Die Munition (Patronen, Granaten, geladene Bomben, Bombenkörper, Vorräte von
Sprengstoff oder deren Rohstoffe [engl. Text: "Rohstoffen"]).
Die Bordinstrumente.
Die Apparate für die drahtlose Telegraphie, die photographischen und
kinematographischen Apparate für Luftfahrzeuge.
Einzelteile, die einer der vorstehenden Gattungen angehören.
Das vorerwähnte Material darf nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der
genannten Regierungen von Ort und Stelle verbracht werden.
Abschnitt IV.
Interalliierte Überwachungsausschüsse.
Artikel 203.
Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags über Landheer, Seemacht und
Luftfahrt, für deren Durchführung eine zeitliche Grenze festgesetzt ist, sind von
Deutschland unter Überwachung interalliierte Ausschüsse durchzuführen, die zu diesem
Zweck von den alliierten und assoziierten Hauptmächten besonders ernannt werden.
Artikel 204.
Die interalliierten Überwachungsausschüsse werden besonders damit betraut, die
regelrechte Ausführung der Auslieferungen, der Zerstörung, des Abbruchs und der
Unbrauchbarmachung zu überwachen, wie sie zu Lasten der deutschen Regierung durch den
gegenwärtigen Vertrag vorgesehen sind.
Sie bringen den deutschen Behörden die Entscheidungen zur Kenntnis, welche die
Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte sich zu treffen vorbehalten haben
oder welche zur Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt
nötig werden.
Artikel 205.
Die interalliierten Überwachungsausschüsse dürfen ihre Dienststellen am Sitz
der deutschen Reichsregierung einrichten.
Sie sind befugt, so oft sie es für angebracht erachten, sich an jeden beliebigen
Ort des deutschen Reichsgebiets zu begeben, Unterausschüsse dorthin zu entsenden oder
eins oder mehrere ihrer Mitglieder zu beauftragen, sich dorthin zu verfügen.
Artikel 206.
Die deutsche Regierung hat den interalliierten Überwachungsausschüssen und
ihren Mitgliedern jedes Entgegenkommen zu erweisen, das zur Erfüllung ihrer Aufgabe
notwendig ist.
Sie hat für jeden interalliierten Überwachungsausschuß einen geeigneten
Beauftragten zu bezeichnen, dessen Aufgabe es ist, von dem Ausschuß die für die deutsche
Regierung Regierung bestimmten Mitteilungen entgegenzunehmen und dem Ausschuß alle
verlangten Auskünfte oder Schriftstücke zu liefern oder zu beschaffen.
In allen Fällen liegt es der deutschen Regierung ob, auf eigene Kosten sowohl für
das Personal wie für das Material die Mittel zur Durchführung der in dem gegenwärtigen
Vertrag vorgesehenen Auslieferungen, Zerstörungen, Schleifungen, Abbrüche und
Unbrauchbarmachungen zu beschaffen.
Artikel 207.
Der Unterhalt und die Kosten der Überwachungsausschüsse und die Aufwendungen,
die durch ihre Tätigkeit veranlaßt werden, fallen Deutschland zur Last.
Artikel 208.
Der interalliierte Überwachungsausschuß vertritt die Regierungen der
alliierten und assoziierten Hauptmächte bei der deutschen Regierung in allem, was die
Durchführung der militärischen Bestimmungen betrifft.
Er ist namentlich dazu berufen, von der deutschen Regierung die Mitteilungen
bezüglich des Lagerungsplatzes der Munitionsvorräte und Lager, bezüglich der
Bestückung derjenigen Festungswerke, Festungen und festen Plätze, die Deutschland
behalten darf, bezüglich der Lager der Werkstätten und Fabriken von Waffen, Munition und
Kriegsgerät und bezüglich ihres Betriebes entgegenzunehmen.
An ihn erfolgt die Auslieferung von Waffen, Munition und Kriegsgerät; er setzt die
Orte fest, wo diese Auslieferung stattzufinden hat und überwacht die durch den
gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Zerstörungen, Abbrüche und Unbrauchbarmachungen.
Die deutsche Regierung hat dem interalliierten Heeresüberwachungsausschuß alle
Auskünfte und Schriftstücke zu liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die
vollständige Durchführung der militärischen Bestimmungen zu vergewissern, namentlich
alle Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche oder Verwaltungsbestimmungen oder innere
Dienstvorschriften bilden.
Artikel 209.
Der interalliierte Marineüberwachungsausschuß vertritt die Regierungen des
alliierten und assoziierten Hauptmächte bei der deutschen Regierung in allem, was die
Durchführung der Bestimmungen über die Seemacht betrifft.
Er ist namentlich berufen, sich auf die Bauwerften zu begeben und den Abbruch der
Schiffe zu überwachen, die sich dort im Bau befinden, die Auslieferung aller Überwasser-
und Unterwasserfahrzeuge, Hebeschiffe, Docks sowie des Druckdocks entgegenzunehmen und die
vorgesehenen Zerstörungen und Abbrüche zu überwachen.
Die deutsche Regierung hat dem Marine-Überwachungsausschuß alle Auskünfte und
Schriftstücke zu liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige
Durchführungen der Bestimmungen über die Seemacht zu vergewissern, namentlich die Pläne
der Kriegsschiffe, die Zusammensetzung ihrer Bestückung, die Einzelheiten und die Modelle
von Kanonen, Munition, Torpedos, Minen, Sprengstoffen und Apparaten für drahtlose
Telegraphie, überhaupt von allem, was auf das Material für die Seekriegsführung Bezug
hat, sowie alle Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder innere
Dienstvorschriften bilden.
Artikel 210.
Der interalliierte Luftfahrt-Überwachungsausschuß vertritt die Regierungen der
alliierten und assoziierten Hauptmächte bei der deutschen Regierung in allem, was die
Durchführung der Bestimmungen über die Luftfahrt betrifft.
Dieser Ausschuß ist namentlich dazu berufen, den Bestand des auf deutschem Boden
befindlichen Luftfahrzeugmaterials aufzunehmen, die Werkstätten für Flugzeuge, Ballons
und Luftfahrzeugmotoren, die Fabriken von Waffen, Munition und Sprengstoffen, die von
Luftfahrzeugen verwandt werden können, zu besichtigen, alle Flugplätze, Hallen,
Landungsplätze, Parks und Lager zu besuchen und gegebenenfalls die Verbringung des
erwähnten Materials an einen anderen Ort zu veranlassen und seine Auslieferung
entgegenzunehmen.
Die deutsche Regierung hat den Luftfahrt-Überwachungsausschuß alle Auskünfte und
Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder innere
Dienstvorschriftenbilden, sowie Unterlagen sonstigen Inhalts zu liefern, die er für
nötig erachtet, um sich über die vollständige Durchführung der Bestimmungen über die
Luftfahrt zu vergewissern, namentlich eine zahlenmäßige Aufstellung über das Personal
im Dienste aller deutschen Flugverbände, sowie über das fertig vorhandene, in
Herstellung befindliche oder bestellte Material, ferner eine vollständige [engl. Text:
"vollständige" nicht vorhanden] Liste aller für die Luftfahrt arbeitenden
Betriebsstätten nebst Angabe ihrer Lage, sowie aller Hallen und Landungsplätze.
Abschnitt V.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 211.
Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags muß die deutsche Gesetzgebung die erforderlichen Abänderungen erfahren haben
und dann von der deutschen Regierung mit diesem Teile des gegenwärtigen Vertrags in
Einklang gehalten werden.
Binnen der gleichen Frist müssen von der deutschen Regierung alle Verwaltungs- und
sonstigen Maßnahmen zur Ausführung der Bestimmungen dieses Teiles getroffen worden sein.
Artikel 212.
Folgende Bestimmungen des Waffenstillstands vom 11. November 1918, nämlich
Artikel VI, Artikel VII Absätze 1, 2, 6 und 7, Artikel IX, Anlage 2, Bestimmungen I, II,
V, sowie das Zusatzprotokoll vom 4. April 1919 zum Waffenstillstand vom 11. November 1918
bleiben in Kraft, soweit sich nicht aus den vorstehenden Bestimmungen ein anderes ergibt.
Artikel 213.
Solange der gegenwärtige Vertrag in Kraft bleibt, verpflichtet sich
Deutschland, jede Untersuchung zu dulden, die der Rat des Völkerbunds mit
Mehrheitsbeschluß für notwendig erachtet.
[...]
[ Teil VI.
Kriegsgefangene und Grabstätten]
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