Gesetz über die Vertretung der Länder im Reichsrat.

Vom 24. März 1921.


Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

  Artikel 61 Abs. 1 der Reichsverfassung erhält folgende Fassung:

Im Reichsrat hat jedes Land mindestens  eine   Stimme. Bei den größeren Ländern entfällt auf 700.000 Einwohner eine Stimme. Ein Überschuß von mindestens 350.000 Einwohnern wird 700.000 gleichgerechnet. Kein Land darf durch mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten sein.



  Berlin, den 24. März 1921.

Der Reichspräsident
Ebert

Für den Reichsminister des Innern
Der Reichswirtschaftsminister
Dr. Scholz

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1921, S. 440.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Vertretung der Länder im Reichsrat (24.03.1921), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1921/laendervertretung-reichsrat_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


Diese Dokumente könnten Sie auch interessieren:
Verfassung des Deutschen Reichs [Weimarer Reichsverfassung] (11.08.1919)


Dieses Dokument drucken!
Dieses Dokument weiterempfehlen!
Zur Übersicht »Weimarer Republik« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.01.2004
Copyright © 2000-2004 documentArchiv.de