Gesetz über die Vertretung der Länder im Reichsrat.
Vom 24. März 1921.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des
Reichsrats hiermit verkündet wird:
Artikel 61
Abs. 1 der Reichsverfassung erhält folgende Fassung: |
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Im Reichsrat hat jedes Land mindestens eine
Stimme. Bei den größeren Ländern entfällt auf 700.000 Einwohner eine
Stimme. Ein Überschuß von mindestens 350.000 Einwohnern wird 700.000 gleichgerechnet.
Kein Land darf durch mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten sein. |
Berlin, den 24. März 1921.
Der Reichspräsident
Ebert
Für den Reichsminister des Innern
Der Reichswirtschaftsminister
Dr. Scholz
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