Verordnung, betreffend das Verbot des Anfertigens und Verpackens von Präservativs Sicherheitspessarien, Suspensorien und dergleichen in der Hausarbeit.

Vom 1. Februar 1921.


  Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Hausarbeitsgesetzes vom 20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 976) und des Artikels 179 Abs. 2 der Reichsverfassung wird hierdurch mit Zustimmung des Reichsrats das Anfertigen und Verpacken von Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien und anderen zu ähnlichen Zwecken dienenden Gegenstände in der Hausarbeit verboten.

  Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 1. Februar 1921.

Der Reichsarbeitsminister
Dr. Brauns

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1921, S. 145.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung, betreffend das Verbot des Anfertigens und Verpackens von Präservativs Sicherheitspessarien, Suspensorien und dergleichen in der Hausarbeit (01.02.1921), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1921/praeservative_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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