Verordnung, betreffend das Verbot des Anfertigens und Verpackens
von Präservativs Sicherheitspessarien, Suspensorien und dergleichen in der Hausarbeit.
Vom 1. Februar 1921.
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Hausarbeitsgesetzes vom 20.
Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 976) und des Artikels 179
Abs. 2 der Reichsverfassung wird hierdurch mit Zustimmung des Reichsrats das Anfertigen und Verpacken von
Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien und anderen zu ähnlichen Zwecken
dienenden Gegenstände in der Hausarbeit verboten.
Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Februar 1921.
Der Reichsarbeitsminister
Dr. Brauns
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