Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung des
Reichspräsidenten über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie.
Vom 9. September 1931*).
Auf Grund der Verordnung des
Reichspräsidenten über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie vom 8. Juli 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 351) wird verordnet:
§ 1
Der im § 3
der Durchführungsverordnung vom 8. Juli
1931 (Reichsgesetzbl. I S. 353) genannte Ausschuß
kann seine Zustimmung in Ansehung solcher Kreditgeschäfte, zu deren Abschluß
die Deutsche Golddiskontbank nach dem Stillhalteabkommen deutscher Schuldner und
ausländischer Bankgläubiger verpflichtet ist, allgemein erteilen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. September 1931 in Kraft.
Berlin, den 9. September 1931.
Der Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Dr. Tredelenburg |
Staatssekretär |
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*) Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 212 vom
11. September 1931.
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