Verordnung des Reichspräsidenten über die Schaffung einer
Wirtschaftsgarantie.
Vom 8. Juli 1931.
Auf Grund des Artikel 48
Abs. 2 der Reichsverfassung wird entsprechend der Anregung
namhafter Träger des deutschen Wirtschaftslebens folgendes verordnet:
§ 1
Die Reichsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in
Anlehnung an die Vorschriften des Aufbringungsgesetzes vom 30. August 1924
(Reichsgesetzbl. II S. 269) die danach aufbringungspflichtigen Unternehmer, deren
Betriebsvermögen 5 Millionen Reichsmark übersteigt, anteilig zu
verpflichten, die Haftung bis zum Gesamtbetrage von 500 Millionen Reichsmark für
etwaige Ausfälle aus Kreditgeschäften zu übernehmen, welche die Deutsche
Golddiskontbank im Interesse der Aufrechterhaltung des deutschen Auslandskredits tätigt.
Die Reichsregierung erläßt die näheren Vorschriften; sie kann mit der
Durchführung treuhänderischer Aufgaben die Bank für deutsche Industrieobligationen
in Ergänzung der ihr im § 7 des Industriebankgesetzes vom 31. März 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 124) zugewiesenen Aufgaben betrauen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. Juli 1931.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
und Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Tredelenburg |
Staatssekretär
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