Erlaß über die Dienstsiegel.
Vom 30. März 1922.
Auf Vorschlag der Reichsregierung bestimme ich folgendes:
§ 1
[1] Das Reichssiegel wird in der Form und Größe der vorgelegten
Bildtafel *) festgesetzt.
[2] Das große Reichssiegel zeigt den Reichsadler ohne Umschrift, von einem Kranz
umgeben, das kleine Reichssiegel den Reichsadler mit einer die siegelführende Behörde
bezeichnenden Umschrift.
§ 2
[1] Das große Reichssiegel wird von dem Reichspräsidenten, dem
Reichskanzler und den Reichsministern sowie von dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs
geführt; es wird bei feierlichen Beurkundungen, besonders bei Ausfertigung von Gesetzen
und Verordnungen sowie bei Bestallungen angewendet.
[2] Des großen Reichssiegels können sich auch der Präsident des Reichstags und
der Präsident des Reichswirtschaftsrats bedienen.
[3] Der Staatsgerichtshof, das Reichsgericht, das Reichsverwaltungsgericht und der
Reichsfinanzhof verwenden das große Reichssiegel zur Ausfertigung von Urteilen und
Beschlüssen, das Bundesamt für das Heimatwesen, das Reichsaufsichtsamt für
Privatversicherung, das Reichsversicherungsamt, das Reichsversorgungsgericht und das
Oberschiedsgericht für Angestelltenversicherung in den Fällen, in denen diese Behörde
bisher das große Reichssiegel gebraucht haben.
§ 3
Im übrigen führen alle Reichsbehörden das kleine Reichssiegel.
§ 4
Die Reichsbehörden dürfen Dienstsiegel von abweichender Größe
oder Form nur zu besonderen Zwecken und nur mit Genehmigung des vorgesetzten
Reichsministers gebrauchen.
§ 5
Die zur Zeit in Gebrauch befindlichen Dienstsiegel von
abweichender Größe oder Form dürfen aufgebraucht werden, wenn sie den Reichsadler nach
der Bekanntmachung, betreffend das Reichswappen und den Reichsadler
vom 11. November 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1877) zeigen.
§ 6
Der Reichsminister des Innern wird allgemein verbindlichen
Richtlinien zur Ausführung des Erlasses aufstellen.
Berlin, den 30. März 1922.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichskanzler
Dr. Wirth
*) Die Bildtafel in künstlerischer Ausführung nebst Abdruck des Erlasses
über die Dienstsiegel und Abdruck der Richtlinien für die Anfertigung von Dienstsiegeln
und die Verwendung des Reichsadlers auf amtlichen Schildern und Drucksachen ist von der
Reichsdruckerei, Abteilung Verlag, Berlin SW 68, Oranienstr. 91, zum Preise von 12 Mark zu
beziehen.
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