Gesetz über die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung.

Vom 22. Februar 1919.


  Die verfassunggebende deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet wird:

§ 1

  Die Mitglieder der Nationalversammlung erhalten
  1. für die Dauer der Versammlung sowie acht Tage nach deren Schluß freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen sowie
  2. vom 1. Februar 1919 ab eine Aufwandsentschädigung von monatlich eintausend Mark, die an jedem Monatsersten im voraus zu zahlen ist.

§ 2

  Wenn die Nationalversammlung länger als eine Woche zu einer Vollsitzung nicht zusammentritt, während einer ihrer Ausschüsse tagt, erhalten dessen Mitglieder außer der Aufwandsentschädigung ein Tagegeld von zwanzig Mark für jeden Tag ihrer durch das Sitzungsprotokoll des Ausschusses nachgewiesenen Anwesenheit.

§ 3

  [1] Für jeden Tag, an dem ein Mitglied der Nationalversammlung der Vollsitzung ferngeblieben ist, wird von der Entschädigung ein Betrag von dreißig Mark abgezogen.
  [2] Dieser Abzug findet nicht statt, wenn der Abgeordnete am gleichen Tage einer Ausschußsitzung als Mitglied angewohnt hat oder wenn das Fernbleiben durch Krankheit oder durch Geschäfte im Interesse der Nationalversammlung veranlaßt ist. Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, steht dem Präsidenten der Nationalversammlung zu.

§ 4

  Tritt ein Mitglied der Nationalversammlung nachträglich ein oder scheidet es vorzeitig aus, so ist die Entschädigung nach der Dauer seiner Zugehörigkeit zur Nationalversammlung zu bemessen.

§ 5

  Die Bestimmung über den Nachweis der Anwesenheit trifft der Präsident der Nationalversammlung. Von ihm wird auch die Entschädigung für jedes Mitglied der Nationalversammlung festgesetzt und angewiesen.

§ 6

  [1] Ein Mitglied der Nationalversammlung darf in seiner Eigenschaft als Mitglied einer anderen politischen Körperschaft, wenn beide Körperschaften gleichzeitig versammelt sind, nur für diejenigen Tage Vergütungen beziehen, für welche ihm auf Grund dieses Gesetzes ein Abzug von der Entschädigung gemacht ist oder eine Entschädigung nach § 4 nicht gewährt wird. Auch darf es in dieser Eigenschaft währen der Dauer der freien Fahrt auf den Eisenbahnen keine Eisenbahnfuhrkosten annehmen.
  [2] Die Nationalversammlung gilt im Sinne dieser Bestimmung nicht als versammelt, wenn sie länger als eine Woche zu keiner Vollsitzung zusammentritt.

§ 7

  Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist nicht übertragbar.

§ 8

  Ist im Falle des Todes eines Mitglieds der Nationalversammlung ein Ehegatte hinterblieben, so kann die Zahlung an diesen erfolgen, ohne daß dessen Erbrecht nachgewiesen werden braucht.

§ 9

  Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.[1]


  Weimar, den 22. Februar 1919.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister des Innern
Dr. Preuß

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 22. Februar 1919 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1919, S. 241-242.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (22.02.1919), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/nv-geld.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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