Gesetz über die Gewährung einer Entschädigung an die
Mitglieder der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung.
Vom 22. Februar 1919.
Die verfassunggebende deutsche Nationalversammlung hat das
folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet
wird:
§ 1
Die Mitglieder der Nationalversammlung erhalten
1. für die Dauer der Versammlung sowie acht Tage nach deren Schluß freie Fahrt
auf den deutschen Eisenbahnen sowie
2. vom 1. Februar 1919 ab eine Aufwandsentschädigung von monatlich eintausend
Mark, die an jedem Monatsersten im voraus zu zahlen ist.
§ 2
Wenn die Nationalversammlung länger als eine Woche zu einer
Vollsitzung nicht zusammentritt, während einer ihrer Ausschüsse tagt, erhalten dessen
Mitglieder außer der Aufwandsentschädigung ein Tagegeld von zwanzig Mark für jeden Tag
ihrer durch das Sitzungsprotokoll des Ausschusses nachgewiesenen Anwesenheit.
§ 3
[1] Für jeden Tag, an dem ein Mitglied der Nationalversammlung
der Vollsitzung ferngeblieben ist, wird von der Entschädigung ein Betrag von dreißig
Mark abgezogen.
[2] Dieser Abzug findet nicht statt, wenn der Abgeordnete am gleichen Tage einer
Ausschußsitzung als Mitglied angewohnt hat oder wenn das Fernbleiben durch Krankheit oder
durch Geschäfte im Interesse der Nationalversammlung veranlaßt ist. Die Entscheidung
darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, steht dem Präsidenten der
Nationalversammlung zu.
§ 4
Tritt ein Mitglied der Nationalversammlung nachträglich ein oder
scheidet es vorzeitig aus, so ist die Entschädigung nach der Dauer seiner Zugehörigkeit
zur Nationalversammlung zu bemessen.
§ 5
Die Bestimmung über den Nachweis der Anwesenheit trifft der
Präsident der Nationalversammlung. Von ihm wird auch die Entschädigung für jedes
Mitglied der Nationalversammlung festgesetzt und angewiesen.
§ 6
[1] Ein Mitglied der Nationalversammlung darf in seiner
Eigenschaft als Mitglied einer anderen politischen Körperschaft, wenn beide
Körperschaften gleichzeitig versammelt sind, nur für diejenigen Tage Vergütungen
beziehen, für welche ihm auf Grund dieses Gesetzes ein Abzug von der Entschädigung
gemacht ist oder eine Entschädigung nach § 4 nicht gewährt wird. Auch
darf es in dieser Eigenschaft währen der Dauer der freien Fahrt auf den Eisenbahnen keine
Eisenbahnfuhrkosten annehmen.
[2] Die Nationalversammlung gilt im Sinne dieser Bestimmung nicht als versammelt,
wenn sie länger als eine Woche zu keiner Vollsitzung zusammentritt.
§ 7
Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Der
Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist nicht übertragbar.
§ 8
Ist im Falle des Todes eines Mitglieds der Nationalversammlung ein
Ehegatte hinterblieben, so kann die Zahlung an diesen erfolgen, ohne daß dessen Erbrecht
nachgewiesen werden braucht.
§ 9
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.[1]
Weimar, den 22. Februar 1919.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister des Innern
Dr. Preuß
|