Verordnung über Ernennung und Entlassung von Reichsbeamten.
Vom 14. Juni 1922.
Auf Grund des Artikels 46 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl.
S. 1383) übertrage ich die Ausübung des mir zustehenden Ernennungs- und
Entlassungsrechts hinsichtlich der Beamten der Gruppen A I bis IX der Besoldungsverordnung
den Leitern der obersten Reichsbehörden. Diese sollen auch ermächtigt sein, dieses Recht
ganz oder zum Teil auf die Leiter der ihnen nachgeordneten Behörden weiter zu
übertragen. Diese Bestimmungen gelten auch für die Versetzung von Beamten in den
einstweiligen Ruhestand.
Für besondere Fälle behalte ich mir das Recht der Entscheidung auch bezüglich
der Beamten vor, deren Ernennung und Entlassung hiernach anderen Stellen übertragen ist.
Freudenstadt, den 14. Juni 1922.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister des Innern
Dr. Köster
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