Erlaß, betreffend die Errichtung und Bezeichnung der obersten
Reichsbehörden.
Vom 21. März 1919.
In Ausführung des § 8
des Reichsgesetzes über die vorläufige Reichsgewalt
vom 10. Februar 1919 (Reichs-Gesetzbl. 169) wird folgendes bestimmt:
Die Geschäfte des Reichs werden durch das Reichsministerium geführt. Das
Reichsministerium besteht aus den Reichsministern, die ein Ressort leiten, und
Reichsministern ohne Portefeuille.
Im einzelnen werden folgende amtliche Bezeichnungen festgesetzt:
1. der Präsident des Reichsministeriums (Reichsministerium),
2. der Reichsminister des Auswärtigen (Auswärtiges Amt),
3. der Reichsminister des Innern (Reichsministerium des Innern),
4. der Reichsminister der Finanzen (Reichsfinanzministerium),
5. der Reichswehrminister (Reichswehrministerium),
6. der Reichsminister der Justiz (Reichsjustizministerium),
7. der Reichswirtschaftsminister (Reichswirtschaftsministerium),
8. der Reichsarbeitsminister (Reichsarbeitsministerium)
9. der Reichskolonialminister (Reichskolonialministerium)
10. der Reichspostminister (Reichspostministerium),
11. der Reichsernährungsminister (Reichsernährungsministerium),
12. der Reichsminister für wirtschaftliche Demobilmachung (Reichsministerium für
wirtschaftliche Demobilmachung).
Zum Geschäftsbereiche des Reichswehrministers gehören die Angelegen der Marine
unter dem "Chef der Admiralität" (Reichsmarineamt).
Aus dem Geschäftsbereiche des Reichsfinanzministers geht die Bearbeitung folgender
Angelegenheiten:
Verwaltung reichseigenen Besitzes,
finanzielle Beaufsichtigung der Kriegs- und wirtschaftlichen
Friedensorganisationen,
Beschaffung von Einnahmen aus anderen Quellen als Zöllen,
Steuern und Gebühren und Verwaltung der sich daraus ergebenden Vermögensrechte des
Reichs,
Verwertung von Heeres-, Marine- und sonstigen reichseigenen
Gütern
auf eine besondere oberste Reichsbehörde über, welche die Bezeichnung
"Reichsschatzministerium" erhält. Der Chef dieser Behörde führt die
Bezeichnung "Reichsschatzminister". Die näheren Geschäftsabgrenzung bleibt dem
Reichsminister der Finanzen und dem Reichsschatzminister überlassen.
Berlin, den 21. März 1919.[1]
Der Reichspräsident
Ebert
Der Präsident des Reichsministeriums
Scheidemann
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