Gesetz über die Bereitstellung von Mitteln zum Schutze der
Republik.
Vom 21. Juli 1922.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit
Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, der
Reichsregierung für Maßnahmen zum Schutze der Republik einen Kredit von vorläufig 75
Millionen Mark zur Verfügung zu stellen unter der Voraussetzung, daß auf diese Summe
alle sachlichen und persönlichen Kosten nach den Grundsätzen der Reichshaushaltsordnung
verbucht und überwacht werden.
Berlin, den 21. Juli 1922.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister des Innern
Köster
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