Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die Aufhebung der Verordnung vom 1. Februar 1922 über das Verbot der Arbeitsniederlegung durch Beamte der Reichsbahn.

Vom 9. Februar 1922*).


  Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung verordne ich:
  Meine Verordnung vom 1. Februar 1922, betreffend das Verbot der Arbeitsniederlegung durch Beamte der Reichsbahn (Reichsgesetzbl. S. 187) tritt am heutigen Tage, 12 Uhr mittags, außer Kraft.


  Berlin, den 9. Februar 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Dr. Wirth

Der Reichsverkehrsminister
Groener


*) Veröffentlicht in der am 10. Februar 1922 ausgegebenen Nr. 35 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers.

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1922 I, S. 205.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die Aufhebung der Verordnung vom 1. Februar 1922 über das Verbot der Arbeitsniederlegung durch Beamte der Reichsbahn (09.02.1922), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/rp_rbb_vo02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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