Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die Aufhebung der
Verordnung vom 1. Februar 1922 über das Verbot der Arbeitsniederlegung durch Beamte der
Reichsbahn.
Vom 9. Februar 1922*).
Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung verordne ich:
Meine Verordnung vom 1. Februar 1922, betreffend das
Verbot der Arbeitsniederlegung durch Beamte der Reichsbahn (Reichsgesetzbl. S. 187)
tritt am heutigen Tage, 12 Uhr mittags, außer Kraft.
Berlin, den 9. Februar 1922.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichskanzler
Dr. Wirth
Der Reichsverkehrsminister
Groener
*) Veröffentlicht in der am 10. Februar 1922 ausgegebenen Nr. 35 des Deutschen
Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers.
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